LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 8 O 29/15
§ 3 ZPO; § 77 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG
Das LG Flensburg hat entschieden, dass bei Privatverkauf einer Bootleg-CD (hier: illegale Aufnahme eines 30 Jahre alten Konzerts mit 15 Titeln) ein Streitwert von 2.250,00 EUR angemessen ist. Hier sei vom sog. Filesharing einer Musik-CD zu differenzieren, weil bei letzterem eine Verbreitung an eine unbekannte Zahl von Empfängern stattfinde, vorliegend jedoch lediglich ein einzelner Tonträger angeboten worden sei. Der Streitwert setze sich zusammen aus einem fiktiven Lizenzschaden von durchschnittlich 50 EUR pro Titel und einer Verdreifachung zur Ermittlung des Angriffswerts. Zum Volltext der Entscheidung hier.