LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2018, Az. 3-10 O 22/18
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG; § 3 HWG, § 3a HWG
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit einer bestimmten Wirkung unzulässig ist, wenn diese Aussage lediglich auf reinen Laborversuchen und nicht auf Tests am Menschen beruht. Eine klinische Relevanz für den Menschen sei im vorliegenden Fall (Bewerbung eines Hustensaftes mit „antiviral“) gerade nicht festgestellt und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – „antiviraler“ Hustensaft).
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