LG Frankfurt a.M.: Verbraucher trägt bei Widerruf und Warenkosten bis 40,00 EUR auch ohne AGB-Regelung die Kosten der Rücksendung

veröffentlicht am 6. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Im vorliegenden Verfahren stritten sich die Parteien, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – gegebenenfalls auch im Wege der AGB – zu erfolgen und erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts “ Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder … .“. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch.

Das LG Frankfurt a.M. entschied nun, dass die streitige Vereinbarung auch konkludent getroffen werden könne. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürften dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteige oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht habe, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspreche.

Der Unternehmer habe gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch mache. Dies könne durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nehme der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …. der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ….. “ auf, so sei seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so werde das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander halte, verstanden. Für beide Parteien sei das eine vertragliche Regelung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten hätten, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Eine hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht.

Zumindest sei das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 BGB.

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