LG Freiburg: Irreführung – Hinweis auf fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer Heilbehandlung ersetzt diesen Nachweis nicht

veröffentlicht am 24. Februar 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Freiburg, Urteil vom 10.6.2011, Az. 12 O 144/10
§ 8 UWG, § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG

Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei wettbewerbswidriger Werbung für kosmetische Behandlungen (hier: Kaltlaser) die Wiederholungsgefahr nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt wird, in welcher der Werbende sich verpflichtet, die Werbung nicht mehr ohne Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg fortzuführen. Ein solcher Zusatz sei im Gegenteil eher irreführend, weil er als selbstverständlich voraussetze, dass durchaus die behaupteten Zusammenhänge gegeben seien. Letzteres sei jedoch gerade nicht bewiesen, was zulasten der Beklagten gehe. Diese hätte, statt sich zu einem Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg zu verpflichten, tatsächlich (durch einen Sachverständigen) nachweisen müssen, dass die behaupteten Wirkungen zuträfen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Freiburg

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu werben:

1.
für eine Kaltlaser (Low-Level-Laser)-Behandlung mit der bildlichen Darstellung vor und nach Anwendung der Behandlung, wenn dies wie folgt geschieht:

oder

2.
für die Behandlung „LipomassageTM by Endermologie®“:

2.1. „Ihr Geheimnis liegt in Ihrem Einfluss auf die Fettzellen“,

2.2. „Fettzellen neigen grundsätzlich dazu, immer mehr Fette einzulagern und damit größer zu werden. Dank der Wirkung des Roll´in, bei dem das Gewebe intensiv stimuliert wird, kann sich die Fettzelle „entleeren“. Parallel dazu wird durch die Lockerung des Gewebes, das die Fettzellen einschließt, der Weg für die „Entleerung“ und Eliminierung der Fettzellen frei. Auch die Fibroblasten stimulieren, die für die Produktion von Kollagen und Elastin verantwortlich sind.“,

2.3. Behandlung ohne operativen Eingriff!“,

2.4. „Lipomassagen sind geeignet für…

* Alle Frauen, die durch genetische Veranlagung Fett einlagern und die trotz einer Ernährungsumstellung und sportlicher Aktivitäten ihre Problemzonen nicht loswerden“,

2.5. „Lipomassagen sind geeignet für… * Lokalisiertes Fettgewebe“,

2.6. „Lipomassagen sind geeignet für… * Cellulite“,

2.7. „Lipomassagen sind geeignet für… * Orangenhaut“,

2.8. „Lipomassagen sind geeignet für… * Reiterhosen“,

2.9. „Lipomassagen sind geeignet für… * Gesäß“,

2.10 . „Lipomassagen sind geeignet für.. * Hüften“,

2.11.,, Lipomassagen sind geeignet für.. * Oberschenkel“,

2.12.,,Lipomassagen sind geeignet für… * Arme“,

2.13. Lipomassagen sind geeignet für… * Bauch“,

2.14. „Lipomassagen sind geeignet für…* Alle Männer, die mit zunehmendem Alter und aufgrund einer zu kalorienhaltigen Ernährung an bestimmten Stellen Fett einlagern, obwohl ihr Stoffwechsel einwandfrei funktioniert!“.

2.15.,,Lipomassagen sind geeignet für.. * Hüftspeck“,

2.16.,,Lipomassagen sind geeignet für.. * Bauch“,

2.17.,, Lipomassagen sind geeignet für…* Doppelkinn‘,

2.18. „Lipomassagen sind geeignet für…* Taillenumfang“,

2.19.,,Lipomassagen sind geeignet für…* Brustmuskelbereich“,

3. für die Behandlung ‚Kavitation und Ultraschall‘, insbesondere mit dem Gerät „beautytek avita plus‘:

3.1. Fettreduktion durch stabile Kavitation und Ultraschall“,

3.2. „Das Fett-Weg-Gerät“,

3.3. Anders als andere Geräte aus der Kosmetik oder Ultraschallgeräte verwendet das Fett-Weg-Gerät beautytek avita plus zu Fettreduktion und Fettentfernung die neuartige TFR-Methode (Technische Fettreduktion), der sowohl Ultraschall als auch stabile Kavitation zu Grunde liegen,

3.4. „Ziel dieser Methode sind besonders hartnäckige Fettdepots und diätresistente Fettspeicher, die weder durch Sport noch durch Diät abgebaut werden. So können bei der Fettreduktion und Fettentfernung mit dem Fett-Weg-Gerät beautytek avita durch Ultraschall und stabile Kavitation Fettpolster selektiv beseitigt werden, ganz ohne OP“,

3.5. »Nur wenn Ultraschall und überlagerte Druckwellen in einem aufeinander abgestimmten Zusammenspiel auf die Fettzellen einwirken, können diese aufgelöst werden. Es entsteht eine so genannte stabile Kavitation (subharmonische Frequenzen). Die eigens für diesen Zweck entwickelte Titan-Legierung des Behandlungskopfs des Fett-Weg-Gerätes ermöglicht es, gleichzeitig Stoßwellen und ein Ultraschalfrequenzband in das Gewebe zu leiten. So kann eine schonende Fettreduktion beziehungsweise Fettentfernung erreicht werden“

3.6. »Was ist Kavitation? Kavitation ist ein natürliches Phänomen, basierend auf niedrig-niederfrequentem Ultraschall. Das Ultraschallfeld erzeugt mikroskopische Blasen. Bei Erreichung einer bestimmten Größe fallen diese Blasen in sich zusammen. Dies erzeugt eine Druckwelle, die ausschließlich auf die Zellmembran von Fettzellen wirkt“,

3.7. „Was passiert mit dem ausgelösten Fett? Das gelöste Fett fließt in das umliegende Gewebe und vermischt sich mit der Gewebsflüssigkeit. Dadurch bildet sich eine fein verteilte Emulsion, die vom Lymphsystem schnell abtransportiert und durch den natürlichen Stoffwechselvorgang des Körpers abgebaut und ausgeschieden wird“,

3.8. ‚Eine Lymphdrainage und viel Bewegung nach der Fettreduktion oder Fettentfernung mit dem Fett-Weg- Gerät beschleunigen den schnellen Abtransport des Fettzeileninhalts durch das Gefäßsystem und unterstützen Ab-und-Umbauprozesse in den Organen“,

4. für eine Behandlung mit dem Gerät „Beautytek Premlum Edition‘:

4.1. „Die natürliche, schmerzfreie Alternative zur plastischen Chirurgie“,

4.2. „Mit beautytek stellen wir Ihnen eine innovative und hocheffektive Behandlungsmethode für die Problemzonen des Körpers vor,

4.3. „Die wichtigsten Anwendungsgebiete

Figurformung

Bruststraffung

Bauchstraffung

Hautstraffung

Straffen von Po und Oberschenkel

Fettreduktion

Gewebestraffung

Cellulite“,

4.4. „Wirkungsmechanismen

– Beeinflussung der Energieverteilung

– Herstellung der energetischen Balance in der behandelten Körperregion

– Ausgleich des Wasserhaushaltes

– Herstellung des pH-Gleichgewichtes

– Stimulation der Geweberegeneration

– Erhöhung des Muskeltonus

– Stimulation der Fettverbrennung

– Anregung des Stoffwechsels“.

II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. I ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Jahren angedroht.

III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherleitleistung in Höhe von EUR 34 000 vorläufig vollstreckbar.

V.
Beschluss – Der Streitwert des Verfahrens beträgt EUR 32 000.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder gehören. Das Verfahren schließt sich an ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Landgericht Freiburg 12 O 115/10) an. Wegen des Sachverhalts wird auf die dortige Darstellung, die den Parteien bekannt ist, Bezug genommen.
Die Klägerin stellt den Antrag: Wie erkannt.

Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Sie meint, die Klage sei unzulässig, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin dulde planmäßig, dass ihre Mitglieder ohne jeglichen rechtlichen Hinweis vergleichbare Produkte bzw. Dienstleistungen mit vergleichbaren Werbeaussagen bewürben. Sie benennt 17 verschiedene Firmen. Mitglieder der Klägerin würden sich brüsten, infolge ihrer Mitgliedschaft abmahnsicher zu sein. Das Verhalten der Klägerin führe zu einer Wettbewerbsverzerrung. Als typischer Beispielsfall eines sachfremden Motivs im Sinne von § 8 UWG sei das reine Gebührenerzielungsinteresse anerkannt. Die Klägerin habe bereits einen Unterlassungsprozess gegen die Herstellerfirma der b.-Geräte geführt. Dieses Verfahren sei wie viele andere Verfahren mittels Vergleich beendet worden. Die unnötige Klagewelle gegen Kunden der Firma erfolge daher offensichtlich in Gebührenerzielungsinteresse und in Schädigungsabsicht. Die Beklagte habe sich überdies in der bereits von der Klägerin vorgelegten Anlage K 5 (vom 27.10. 2010) strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet mit dem auf Seite 7 der Klageerwiderung wiedergegebenen Zusatz, wonach sie bei der Werbung darauf hinweise, dass die hier beschriebenen Wirkungen und Ergebnisse einer b.-Behandlung wissenschaftlich noch nicht belegt seien. Dieser Zusatz sei von der Klägerin in anderen Verfahren im Vergleichswege akzeptiert worden. Hilfsweise legt die Beklagte dar, dass die Werbung nicht zu beanstanden sei. Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes seien schon deshalb nicht anwendbar, weil nur kosmetische Behandlungen angeboten würden. Die Wirkungszusammenhänge seien anerkannt.

Die Klägerin räumt ein, in der Vergangenheit die von der Beklagten dargestellten Zusätze akzeptiert zu haben. Allerdings wolle sie sich für die Zukunft hiervon distanzieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und nach §§ 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet.

1.
Das Gericht kann sich der Auffassung der Beklagten, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, nicht anschließen. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

a.
Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin in Gebührenerzielungsinteresse handelt. Ohne Bedeutung ist insbesondere, dass die Klägerin die Herstellerin der b. – Geräte auf Unterlassung in Anspruch genommen und mit ihr eine Einigung erzielt hat. Diese Einigung bindet die Beklagte ebenso wenig wie andere Anwenderinnen des beworbenen Verfahrens. Etwaige Ansprüche der Klägerin in Bezug auf vergleichbare Werbung werden durch jene Einigung auch nicht zu Gunsten der Beklagten beschnitten. Die Klägerin ist kraft Gesetzes befugt, wettbewerbswidriges Verhalten der Marktteilnehmer zu unterbinden. Verstoßen verschiedene Marktteilnehmer gegen die Vorschriften zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, kann es nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, wenn sie alle oder auch nur teilweise deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vielmehr ist die mehrfache Verfolgung Konsequenz der Wettbewerbsverstöße durch verschiedene Wettbewerber.

b.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin dulde systematisch rechtswidriges Verhalten eigener Mitglieder. Allerdings betreffen die in der Klageerwiderung genannten 17 Fälle überwiegend allenfalls ähnliche, nicht jedoch vergleichbare Produkte. Lediglich die Fälle 4, 12 und 17 betreffen Sachverhalte, die auch vorliegend streitgegenständlich sind. Darin kann ein planmäßiges Verhalten der Klägerin nicht gesehen werden. Die von der Beklagten befürchtete Wettbewerbsverzerrung ist ohne Bedeutung, weil es ihr freistünde, ihre Mitbewerber auf Unterlassung eines etwaig wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch zu nehmen. Schließlich muss in die nach § 8 Abs. 4 UWG gebotene Gesamtwürdigung einbezogen werden, dass die Klägerin, wie es das Gesetz mit der Ausweitung der Anspruchsberechtigung über die Mitbewerber hinaus beabsichtigt, öffentliche Interessen, nämlich den Schutz des Verbrauchers vor irreführender Werbung, insbesondere im Gesundheitsbereich, wahrnimmt (vgl. im einzelnen BGH GRUR 1997, 681 – Produktwerbung).

c.
Es kann unterstellt werden, dass Mitglieder der Klägerin sich brüsten, infolge ihrer Mitgliedschaft abmahnsicher zu sein. Dies fällt auf die Klägerin, deren Beteiligung hieran weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt ist, nicht zurück.

d.
Der Klägerin muss es auch freistehen, Unterlassungsansprüche in weitergehender Form als in der Vergangenheit zu verfolgen. Sie ist deshalb nicht daran gebunden, wie in der Vergangenheit die von der Beklagten angebotenen erläuternden Hinweise zu akzeptieren.

2.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind zumindest nach §§ 8, 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG begründet. Auf den Einwand, es würden nur kosmetische Behandlungen angeboten, die von der Klägerin in Anspruch genommenen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes seien nicht anwendbar, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

a.
Ist das Fehlen von wissenschaftlichen Grundlagen einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hinreichend vorgetragen, ist es Aufgabe des Beklagten, der durch die Verwendung dieser Aussage das Gegebensein der in Anspruch genommenen therapeutischen Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen (BGH GRUR 1991, 848 – Rheumalind II).

b.
Die Klägerin hat dargetan, dass die von der Beklagten in der beanstandeten Werbung behaupteten Wirkungszusammenhänge nicht bestünden. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu beweisen. Auf Nachfrage hat sie jedoch den hierfür einzig geeigneten Beweisantritt: Sachverständigenbeweis zurückgenommen. Unter diesen Umständen muss sie als beweisfällig behandelt werden. Es ist demnach nicht nachgewiesen, dass die Kaltlaser-Behandlung Wirkungen wie in der Abbildung vorher/nachher in Klagantrag 1 hat. Auch sind die Wirkungszusammenhänge der Behandlung durch Lipomassage, nämlich insbesondere das Entleeren von Fettzellen nicht nachgewiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Fettreduktion durch Kavitation und der Figurformung, Bruststraffung usw. durch das Gerät B. Premium Edition.

3.
Wiederholungsgefahr wird vermutet. Sie ist nicht durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung wie Anlage K 5 entfallen. Der von der Beklagten angebotene Zusatz befasst sich nur mit dem Umstand, dass der Wirkungszusammenhang bislang nicht wissenschaftlich belegt sei. Darum geht es bei der angegriffenen Werbung nicht. Aus den dargelegten Gründen muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Behandlung gerade nicht die beworbenen Erfolge hat. Ein Zusatz, ein wissenschaftlicher Beleg fehle, ist unter diesen Umständen eher irreführend, weil er als selbstverständlich voraussetzt, dass durchaus die behaupteten Zusammenhänge gegeben sind. Letzteres ist gerade nicht bewiesen, was zulasten der Beklagten geht.

4.
Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 709 ZPO.

I