LG Freiburg: Wird ein Sternchenhinweis in einer sog. Flappe erst auf einer anderen Seite aufgelöst, liegt eine Irreführung vor

veröffentlicht am 4. März 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

Das LG Freiburg hat entschieden, dass es bei einer Werbung in einer Tageszeitung in Form einer Flappe (= unterformatiges Vorschaltblatt, das als Werbeumschlag außen um das Titelblatt gelegt wird) nicht ausreicht, wenn ein Sternchenhinweis auf der dritten Seite der Flappe auf einer anderen Seite (hier: der ersten) aufgelöst wird. Damit müsse der Verbraucher nicht rechnen und er werde den vorhergehenden Text auch nicht nach Erläuterungen durchsuchen. Die Werbung ist daher nicht klar und eindeutig genug und führt den Verbraucher in die Irre. Des Weiteren genüge es nicht, wenn hinsichtlich der näheren Bedingungen eines Angebots auf den Internetauftritt des Werbenden verwiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Freiburg

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.1
für Rabatte unter Angabe eines Sternchenhinweise in Tageszeitungen zu werben, sofern der Sternchenhinweis nicht auf derselben Seite aufgelöst wird, wenn dies geschieht wie in der als Anlage A beigefügten Flappe

oder

1.2
in Zeitungsanzeigen für einen Gutschein „500 EUR geschenkt ab Kauf 1500 EUR“ oder einen Gutschein „1000 EUR geschenkt ab Kauf 3000 EUR“ oder mit der Ankündigung „19% MwSt. geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen“ zu werben oder werben zu lassen, sofern hinsichtlich der näheren Bedingungen und ausgewählten Lieferanten auf den Internetauftritt der Beklagten verwiesen wird, wenn dies geschieht wie in der als Anlage A beigefügten Flappe und den als Anlage B beigefügten, im Internet abrufbaren Bedingungen der Beklagten;

2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft (Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementärin) bis zu sechs Monaten angedroht.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 zu zahlen.

4.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30 000 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche des Klägers, eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen. Der Kläger beanstandet Teile einer Werbung der Beklagten, die in Form einer so genannten Flappe stattgefunden hat. Nach der bei Wikipedia niedergelegten Definition ist Flappe (Half Cover/Flying Page) ein unterformatiges Vorschaltblatt (häufig ein Drittel hochformatig der Originalgröße der Publikation), das als Werbeumschlag außen um das Titelblatt gelegt wird. Vorliegend wurde die Flappe um den ersten Teil der im hiesigen Raum führenden Tageszeitung gelegt.

Der Kläger beanstandet, dass die Werbeaktion „19% MwSt. geschenkt“ (auf Seite 3 des von der Klägervertreterin so bezeichneten Anzeigenteils) zwar einen am Blickfang teilhabenden Sternchenhinweis enthalte, dass dieser Hinweis jedoch nicht auf derselben Seite aufgelöst werde, sondern auf der Rückseite der doppelseitigen Anzeige (tatsächlich: auf Seite 1 der Anzeige). Außerdem sei die Auflösung des Sternchenhinweises wettbewerbswidrig wegen des Verweises hinsichtlich der näheren Bedingungen und ausgewählten Lieferanten auf das Internet.

Der Kläger stellt folgenden Antrag: Wie erkannt (mit der inhaltlich identischen Maßgabe dass anstatt „oder“ jeweils das Verhältnis „und/oder“ genannt wird, dass anstatt der Abkürzung das voll ausgeschriebene Wort „Mehrwertsteuer“ verwandt wird und – was als offenkundiges Versehen gewertet wird, bez. Antrag 1.2. das Wort „Zeitungsanzeige“ nicht wie auch bei Antrag 1.1. durch das Wort „Flappe“ ersetzt ist).

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Nach Auffassung der Beklagten nimmt ein situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher die Auflösung des Sternchenhinweises wahr. Allerdings habe die Blickfangankündigung keine uneingeschränkte Gültigkeit, da die Beklagte bestimmte Artikel von der Rabattgewährung ausgenommen habe. Hierauf habe sie mit entsprechenden Anmerkungsziffern und den zugehörigen Fußnoten unmissverständlich hingewiesen. In Fällen, in denen der Blickfang nicht vorbehaltlos gelte, müsse der Betrachter durch einen Sternchenhinweis oder auf andere geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeige, dass Einschränkungen des Blickfanges vorhanden seien. Das Publikum werde durch die Anzeige nicht getäuscht. In diesem Zusammenhang sei zunächst hervorzuheben, dass die Beklagte im Blickfang gerade nicht ausführe, der Rabatt werde auf alle Möbel, Küchen und Matratzen gewährt, sondern lediglich ankündigt „Möbel, Küchen und Matratzen“. Schon aufgrund dieser Formulierung habe das Publikum keinen Anlass anzunehmen, sämtliche Produkte der genannten Produktgruppen seien von der Rabattaktion erfasst. Darüber hinaus wisse das Publikum, dass die am Blickfang teilhabende Anmerkungsziffer auf eine Fundstelle Verweise, an der man näheres über die Bedingungen der Rabattankündigung erfahren könne. Der Irreführungstatbestand werde auch nicht dadurch erfüllt, dass sich die Auflösung der Anmerkungsziffer 1 nicht auf derselben Seite befinde. Dass es sich vorliegend um eine doppelseitige Werbeanzeige handele, könne vom Publikum nicht übersehen werden. Derjenige, der den Hinweis auf die Anmerkung lese und diese nicht bei den Fußnoten am Seitenende finde, werde daher ohne weiteres umblättern und dort fündig werden.

Soweit der Kläger meine, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien irreführend, weil das Publikum mit so weit reichenden Einschränkungen nicht rechne, erscheine dies völlig aus der Luft gegriffen. Tatsächlich ergebe sich schon aus der Verweisungstechnik für das Publikum, dass es mit umfangreicheren Bedingungen zu rechnen habe. Sonst wäre der Verweis auf das Internet nicht notwendig, hätten die entsprechenden Bedingungen vielmehr in der Anzeige abgedruckt werden können. Ein Rechtssatz, wonach die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen, sofern diese in einer Zeitungsanzeige beworben würden, in dieser selbst angegeben werden müssten und nicht wegen der näheren Bedingungen und ausgewählten Lieferanten auf einen Internetauftritt verwiesen werden dürfe, existiere nicht. Umfangreiche Bedingungen, wie sie vorliegend in Rede stünden, könnten in eine Zeitungsanzeige schlechterdings nicht aufgenommen werden. Hierzu sei der Platz in einer Zeitungsanzeige zu knapp.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG begründet.

1.
Mit Klageantrag 1.1 macht der Kläger die konkrete Verletzungsform des Verstoßes geltend, allerdings nur und darauf eingeschränkt unter dem Gesichtspunkt, dass die Auflösung des Sternchenhinweises nicht auf derselben Seite erfolgt (vergleiche zu einem solchen Antrag BGH GRUR 2010,158 Rdnr. 22 – FIFA-WM-Gewinnspiel).

a.
Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter insbesondere derjenige, der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.

b.
Vorliegend handelt es sich unstreitig um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Das Tatbestandsmerkmal der „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ der Verkaufsförderungsmaßnahme ist im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG in der Weise auszulegen, dass es nur Bedingungen erfasst, die für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich um den im Rahmen der Verkaufsförderungsmaßnahme ausgelobten Vorteil bemühen will, wesentlich sind (BGH GRUR 2009,1064 Rdnr. 20 – Geld-zurück-Garantie II). Ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme klar und eindeutig angegeben sind, ergibt sich nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Zu den erheblichen Umständen gehört auch die Eigenart des Werbemediums (vergleiche hierzu BGH aaO – FIFA-WM-Gewinnspiel; EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-122/10 – Konsumentenombudsmann/Vin Sverige AB).

c.
Medienimmanente Gründe, den Sternchenhinweis wie vorliegend nicht auf derselben Seite – hier Seite 3- aufzulösen, sondern auf der Seite 1 der Flappe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beklagte die übrigen Sternchenhinweise, nämlich die Sternchenhinweise mit den Ziffern 2 und 3 auf derselben Seite aufgelöst hat. Warum dies nicht auch für den Sternchenhinweis mit der Ziffer 1 möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht dargelegt.

d.
Dass überhaupt eine Auflösung des Sternchenhinweises geboten ist bei einer Werbung mit der durch eine sehr große Type hervorgehobenen Zahl „19%“ (ergänzt um den etwas kleiner gedruckten Zusatz “ MwSt. Geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen“), stellt selbst die Beklagte nicht in Abrede. Vielmehr räumt sie ein, dass das Angebot der Beklagten keineswegs sämtliche von ihr zum Verkauf gestellten Möbel, Küchen und Matratzen erfassen sollte.

e.
Eine solche Einschränkung ist (ohne die sogleich angesprochene Auflösung) für den kritischen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher überraschend. Damit rechnet er angesichts der pauschalen Formulierung der Werbeaussage nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass sie dem Werbespruch nicht auch den zusätzlichen Hinweis auf „alle“ Möbel beigefügt hat. Der von der Werbung angesprochene Verbraucher versteht, was der erkennende Richter als zu dem hiervon angesprochenen Verkehrskreis angehörend selbst beurteilen kann, die konkrete Werbung nicht etwa in dem Sinne, dass der Rabatt nur auf „vereinzelte“ oder „einige“ Möbel gewährt wird. Deshalb bedarf es zur Vermeidung einer Irreführung der hiervon angesprochenen Verkehrskreise eines aufklärenden Hinweises, der an dem Blickfang teilhat.

f.
Diese Teilhabe ist unter den konkreten Umständen nicht mehr gewährleistet, wobei es, nachdem der Kläger die konkrete Verletzungsform mit der bereits beschriebenen Qualifikation streitgegenständlich gemacht hat, nicht auf die abstrakten Umstände eines Sternchenhinweises auf einer anderen Seite einer Werbebroschüre ankommt. Vorliegend hat die Beklagte den Sternchenhinweis bezüglich der Werbung, die sich auf Seite 3 der Flappe, also im rückseitigen Teil der Tageszeitung befindet, aufgelöst auf der ersten Seite der Flappe. Der kritische und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher erwartet die Auflösung des Sternchenhinweises nicht auf dieser (ersten) Seite. Dazu müsste er die Tageszeitung, deren ersten Teil er vollständig gelesen bzw. überblättert haben muss, um auf die Seite 3 der Flappe zu gelangen, wieder vollständig nach vorne blättern. Nur dadurch könnte er überhaupt die Seite 1 wahrnehmen. Solche aufwendigen Suchaktionen auf einer Seite, die sich weit entfernt von der Werbung findet, die durch den am Blickfang teilhabenden Hinweis präzisiert werden soll, führt auch der kritische Verbraucher nicht durch. Oder aber der Verbraucher wird die Flappe gänzlich aus der Zeitung herausnehmen und danach auf etwaige auflösende Hinweise durchsuchen. Nimmt der Verbraucher die Flappe heraus, so handelt es sich um eine vierseitige Broschüre. Fußnoten oder andere auflösende Hinweise befinden sich erfahrungsgemäß unterhalb des Textes auf derselben Seite, allenfalls noch im nachfolgenden Text, nicht jedoch in dem Text, der dem entsprechenden Text vorangestellt ist. Der Verbraucher erwartet die Auflösung einer Fußnote mit der Nummer 1, die sich auf der dritten Seite befindet, schon deshalb nicht auf Seite 1, weil völlig ungewiss ist, ob die Fußnoten einer Broschüre durchnummeriert sind oder nicht. Erst eine sorgfältige Analyse von Seite 1 des Werbeblattes ergibt, dass dort die Fußnote 1 überhaupt nicht verwandt wird und dass sich deshalb die Auflösung der Fußnote 1 der dritten Seite tatsächlich auf der ersten Seite der Broschüre befindet. Der aufmerksame und kritische Verbraucher wird unter diesen Umständen nicht auf Seite 1 des Textes suchen. Damit nimmt die Auflösung des Sternchenhinweises unter den konkreten Umständen nicht an dem Blickfang der Werbung teil, was unlauter und irreführend ist.

g.
Ob eine Auflösung auf der Rückseite der Seite 3, also auf Seite 4 der Flappe ausreichend wäre, ist nicht zu entscheiden.

2.
Mit Klagantrag Ziff. 1.2 beanstandet der Kläger die Einlösungsbeschränkungen hinsichtlich der beworbenen Gutscheine wie auch der Rabattaktion „19% MwSt.“. Mit den Gutscheinen in Höhe von Euro 500 bzw. Euro 1000 wird dem Kunden ein Geschenk in dieser Höhe in Aussicht gestellt für einen Kauf ab Euro 1500 bzw. ab Euro 3000 im Rahmen einer langen Einkaufsnacht in Freiburg eines überregional bekannten großen Möbelhauses. Desgleichen werden „19% MwSt.“ als geschenkt hingestellt „Auf Möbel, Küchen und Matratzen“. Der kritische und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher muss bei dieser undifferenzierten Formulierung ohne an der Hervorhebung teilnehmenden Sternchenhinweis nicht mit Einschränkungen rechnen.

a.
Auch insoweit hat die Beklagte also mit guten Gründen Erläuterungen beigefügt, die in einem Sternchenhinweis aufgelöst werden.

b.
Vorliegend werden die Einschränkungen jedoch nicht nur in der Fußnote 3 (bzw. Fußnote 1 bezüglich der Mehrwertsteueraktion) konkret beschrieben, vielmehr findet sich dort unter anderem folgender Hinweis:“ Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet (mit angegebener Internetadresse) „.

c.
Die weiteren Einschränkungen finden sich im Internet, nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerseite dort auf einer „dritten“ Seite (also nach mehrfachem Scrollen des Bildschirms).

d.
Die Bedingungen lauten: „„Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www…shop.de veröffentlicht sind. Nicht gültig für bereits getätigte Aufträge, für in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, bei Gutscheinkauf, im Restaurant, bei Produkten auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, bei Büchern, für Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte der Abteilungen Wohnen Exklusiv, Junges Wohnen und Garten sowie bei Produkten der Firma Aeris, Airline by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Belly Button, Belly Button by Paidi, Black Label by W. Schillig*, Bosse, Bugaboo, Calligaris, CS Schmal, Cybex Sirona, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes*, Emmaljunga, Fissler, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Hülsta, Jensen, Joolz, Joop! Living, Klöber, Leander, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, now! by Hülsta, Orbit, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch*, set one by Musterring, SieMatic, Silit, Smedbo, Spectral, Stokke, Team 7*, Tempur, TFK, Valmondo, Villeroy & Boch, Witnova und WK Wohnen und WMF. Gutschein kann nicht bar ausgezahlt werden. Pro Einkauf und Kunde nur ein Gutschein einlösbar. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inklusive Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Nicht im Onlineshop einlösbar. Gutscheine gültig bis 05.07.2014. *Nur in einigen ausgesuchten …L Filialen erhältlich.“

e.
Die Einschränkungen sind somit gewichtig, sowohl unter dem Gesichtspunkt der ausgeschlossenen Hersteller wie aber auch nach Produktlinien. Die Werbung mit Gutscheinen für einen Kauf ab einem bestimmten Betrag bzw. mit einer Rabattaktion „19% MwSt.“ „auf Möbel, Küchen und Matratzen“ ist unter diesen Umständen als irreführend zu bezeichnen. Tatsächlich hat der Verbraucher keineswegs die Gelegenheit, die Gutscheine erwartungsgemäß im wesentlichen uneingeschränkt einzusetzen bzw. die Möglichkeit, „Möbel, Küchen und Matratzen“ prozentual rabattiert zu erwerben. Die Werbung entfaltet eine Anlockwirkung, deren Versprechen die Beklagte nicht einzuhalten gewillt ist. Es ist unzureichend, den nicht vorhandenen Erfüllungswillen durch einen Verweis auf das Internet zu kaschieren.

3.
Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 709 ZPO, 12 UWG.

I