LG Halle: Vertragsstrafe von über 125.000 EUR wegen 25-fachen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch Vorhaltung von urheberrechtlich geschützten Cartoon-Motiven auf einem Server

veröffentlicht am 6. Dezember 2012

LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12
§ 339 S. 2 BGB

Das LG Halle hat entschieden, dass bei einem 25maligen Verstoß gegen eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (nach dem sog. modifizierten Hamburger Brauch) abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 127.500,00 EUR, also je Verstoß von 5.100,00 EUR angemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Halle

Urteil

ln dem Rechtsstreit

wegen Vertragsstrafe hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch … auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 127.500,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, welche der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund der Kostenentscheidung gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch.

Nach diversen urheberrechtlichen Auseinandersetzungen schlossen die Parteien am 13.09.2011 in einem Rechtsstreit, in welchem die Beklagten des hiesigen Verfahrens ebenfalls Beklagte waren, vor dem Landgericht Köln einen Vergleich [Anlage K 1: Blatt 1 ff. Anlagenband „Klägeranlagen“ (in der Folge: KA)]. Dieser enthielt folgende Regelung:

„Die Beklagten verpflichten sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten, an den Kläger zu zahlenden, von diesem nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab dem 01.10.2011 zu unterlassen, die auf den Seiten 3-10 der Klageschrift vom 14.03.2011 wiedergegebenen …bildmotive sowie die im Verfahren Az.
… Landgericht Hamburg streitgegenständlichen …bildmotive zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, anzubieten, feilzuhalten, zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen.“

Zu dem Inhalt der in dem zitierten Vergleichstext angegebenen Referenzmaterialien wird auf die Anlage K 2 und K 3 verwiesen (Blau 6 ff. sowie Blatt 16 ff. KA).

Die Beklagten unterhalten die Netzauftritte „www. … .de“, „www. … .de“ und „http://….“.

Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 06.10.2011 (Anlage K 12: Blatt 65 ff. KA) und 11.10.2011 (Anlage K 13: Blatt 76 ff. KA) erklärte der Kläger, die Vertragsstrafe je Verstoß werde auf 5.100 EUR festgesetzt.

In dem zuletzt bezeichneten Schreiben forderte der Kläger die Beklagte zu 1. auf, bis zum 19.10.2011 an ihn 127.500,00 EUR zu zahlen.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten jedenfalls am 04.10.2011 unter dem Netzauftritt „www. … .de“ Dateien für die auf den Anlagen K 6 (Blatt 50 ff. KA) wiedergegebenen Bilder geführt;
wiederum jedenfalls am 04.10.2011 unter dem Netzauftritt „www. … .de“ eine Datei für das auf der Anlage K 8 (Blatt 57 KA) wiedergegebene Bild; jedenfalls am 11.10.2011 unter dem Netzauftritt „www. … .de“ Dateien für die auf der Anlage K 9 (Blatt 58 KA) wiedergegebenen Bilder;
wiederum jedenfalls am 11.10.2011 unter dem Netzauftritt „www. … .de“ Dateien für die auf der Anlage K 10 (Blatt 59 KA) wiedergegebenen Bilder;
wiederum jedenfalls am 11.10.2011 unter dem Netzauftritt „http:// …“ Dateien für die auf der Anlage K 11 (Blatt 60 ff. KA) wiedergegebenen Bilder.

Die Beklagten hätten auf eine Bestellung am 04.10.2011 die in der Anlage K 10 (Blatt 59 KA) abgebildete Anleitung an Herrn …. versandt.

[Der Zeuge …] habe am 4. beziehungsweise 11.10.2011 Netzauftritte mit dem Inhalt der Anlagen K 6, K 8, K 9 und K 10 aufgerufen und hiervon Bildschirmfotos gefertigt, weiter [die Zeugin …] am 04.10.2011 mit dem Inhalt der Anlage K 10.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 127.500,00 EUR zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu bezahlen.

Die Beklagten stellen den Antrag, die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Dieses hat die Sache auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 21. Februar 2012 (Blatt 53 d. A.) an das Landgericht Halle verwiesen.

Die Kammer hat gemäß der Verfügung vom 16.06.2012 (Blatt 84 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmen der …, des Herrn … und des Herrn … als Zeugen.

Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird verwiesen auf die Protokolle der Termine am 15.08.2012 (Blatt 101 ff. d. A.) und 12.09.2012 (Blatt 138 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

l.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner aus der vor dem Landgericht Köln am 13.09.2011 geschlossenen Vertragsstrafenabrede verpflichtet, den titulierten Betrag zu zahlen und ab Ablauf der mit Schreiben vom 11.10.2011 gesetzten Frist zu verzinsen.

1.
Die von dem Kläger beanstandeten Abbildungen sind der Beklagten zu 1. und damit auch ihren Gesellschaftern allesamt in dem Vergleich erfasst, wovon sich die Kammer durch Abgleich der Abbildungen überzeugt hat.

2.
Im Kern streiten die Parteien zunächst darüber, ob die Beklagte zu 1. tatsächlich die fraglichen Abbildungen auch am 4. beziehungsweise 11.10.2011 noch in ihren Internetauftritten geführt hat.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran.

Der Beweis dafür, dass die Beklagte zu 1. auf den fraglichen Seiten auch noch arn 4. beziehungsweise 11. Oktober 2011 die untersagten Abbildungen geführt hat, wird von dem Kläger nicht unmittelbar geführt. Soweit er behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass die in der Kanzlei der Klägervertreter tätigen Herr … und Frau … die aufgeführten Netzauftritte der Beklagten zu 1. aufgerufen und die als Anlagen vorgelegten Bildschirmfotos gefertigt haben, handelt es sich hierbei um (behauptete und unter Beweis gestellte) Indiztatsachen, aus denen wiederum im Wege des Indizien-Schlusses abgeleitet werden soll, dass am 4. beziehungsweise 11.10.2011 auch tatsächlich die Abbildungen in den Netzauftritten der Beklagten zu 1. weiter geführt wurden.

Soweit der Zeuge … bei seiner Vernehmung bestätigte, dass er auf die von ihm beschriebene Weise die in sein Wissen gestellten Bildschirmfotos gefertigt habe, sieht die Kammer bei vernünftiger Betrachtung keinen Raum für Zweifel daran, dass er seine Beobachtungen zutreffend geschildert hat. Dabei stellt die Kammer nicht einmal im Kern darauf ab, wie der Zeuge sich – überzeugend – zu Einzelheiten des Aufrufs sowie etwa der Rahmengestaltung auf denjenigen Bildschirmanzeigen äußerte, von denen er Bildschirmfotos zur Akte reichte, etwa auch zu der Art und Weise, wie er gerade zu fraglichen Zeitpunkt und auf seinem Arbeitsplatzrechner Menüleisten eingestellt hatte und dies auf den Bildschirmfotos ersichtlich ist. Hätte er sich an diese Einzelheiten nicht mehr erinnert, gäbe dies nämlich nach der Bewertung der Kammer auch kaum etwas her gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, und zwar deshalb, weil dergleichen Einzelheiten nicht notwendig so zentral seine Aufmerksamkeit beansprucht haben müssen, dass eine nur noch unvollständige Erinnerung für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Kernaussagen hergeben müsste. Insbesondere muss ein Detail nämlich nicht schon deshalb zentrale Aufmerksamkeit auf sich ziehen, weil in einem späteren Rechtsstreit etwa eine Partei sich (inhaltlich nachvollziehbar oder auch nicht) besonders dafür interessiert.

Für im Vergleich noch wesentlicher hält die Kammer, dass für den Zeugen als Rechtsanwalt die negativen Folgen einer Falschbekundung, wenn sie denn durch irgendeinen Zufall offenbar wird, außer Verhältnis zu den sehr viel überschaubareren Vorteilen liegen würden, welche er daraus ziehen kann, dass er die Beweissituation einer von ihm vertretenen Partei in einem Rechtstreit durch eine diese begünstigende Falschaussage stärkt, und zwar selbst wenn man in Rechnung stellt, dass er bei einer unterstellten Falschbekundung die Wahrscheinlichkeit einer Überführung womöglich für eher gering einstufen könnte.

Immerhin hinsichtlich derjenigen Bildschirmfotos, welche auf den 04.10.2011 datieren, wird die Aussage des Zeugen … zusätzlich gestützt durch die Aussage der …, welche bestätigte, ihrerseits bis zu einem gewissen Grad separat selbst die fraglichen Auftritte aufgerufen und von dem Ergebnis die in ihr Wissen gestellten Bildschirmfotos gefertigt zu haben.

Auch hinsichtlich der Aussage dieser Zeugin sieht die Kammer keine vernünftigen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundung.

Dabei berücksichtigt die Kammer durchaus, dass auch diese Zeugin ersichtlich sehr sorgfältig vorbereitet in ihre Vernehmung ging, bis zu einer Sprachwahl, bei der sie – womöglich vor dem Hintergrund der vorangegangenen einschlägigen Hinweise der Kammer an die Parteien zu § 184 GVG – Anglizismen sehr konsequent aussparte, anders als dies durch den mit ihrer Vernehmung betrauten Rechtsreferendar protokolliert wurde, der in zahlreichen Fällen erst bei der Protollierung Anglizismen nachträglich einfügte, und die Zeugin sogar noch nach Mithören dieser Protokollierung ihre Aussage konsequent in sprachlich diszipliniertem Verzicht auf Anglizismen fortsetzte.

Die Kammer hat erwogen, ob es im Ergebnis ernstlich etwas gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hergab, dass die Zeugin ihre Aussage – wie dieser an sich untergeordnete Gesichtspunkt deutlich machte – in ihrer Wirkung zu optimieren trachtete, so weit dies für sie erkennbar und steuerbar war. Dies war nach der Bewertung der Kammer nicht der Fall, vielmehr führt die Kammer die (auch) hinsichtlich des beschriebenen Elements auffällig disziplinierte Aussage auf ein sehr professionelles Auftreten der Zeugin zurück. Insbesondere spricht gegen die These, dass die Zeugin wesentliche Bestandteile ihrer Aussage mit Blick auf das Interesse ihres Arbeitsgebers an einem Obsiegen wahrheitswidrig gestaltet haben könnte, dass sie zu verschiedenen Punkten, bei denen sie sehr einfach hätte „lügen“ können, einräumte, dass sie sich zu dem jeweiligen Punkt nicht mehr sicher war. Diese gilt etwa gegen Ende ihrer Aussage, als sie sich zu Teilen der Anlage K 11a nicht mehr sicher war, die dort zur Akte gereichten Bildschirmfotos selbst gefertigt zu haben.

Im Übrigen gilt auch für die Zeugin … im Grundsatz, dass die potenziellen Nachteile einer Falschaussage zu deren Vorteilen für sie selbst in keinem vernünftigen Verhältnis standen. Zwar mögen die Nachteile einer einschlägigen Überführung für ihre berufliche Zukunft nicht ganz so gravierend sein wie bei dem Zeugen … als Rechtsanwalt, im Übrigen aber auch die Vorteile einer Falschaussage für sie selbst. Steht damit für die Kammer fest, dass die Zeugen … und … auf die Eingabe der Adressen der bezeichneten Netzauftritte der Beklagten zu 1. Abbildungen der beanstandeten Fotos vorfanden, so handelt es sich hierbei – wie bereits dargestellt – zunächst nur um Indizien dafür, dass die Netzauftritte der Beklagten zu 1. zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich noch Dateien über die fraglichen Abbildungen enthielten. Die Kammer hat hierbei die von den Beklagten vorgetragene Möglichkeit zu bedenken, dass womöglich aus einem früheren Aufruf noch ältere Dateien über den Inhalt der fraglichen Netzauftritte auf den Bildschirm der beiden Zeugen gelangt sein könnten.

Die Kammer hat – schon mit Blick darauf, dass sie dies aus eigener Sachkunde technisch nicht auszuschließen vermag – bei ihrer Indizwürdigung zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Rechneranlage der Kanzlei der Klägervertreter so ausgerichtet war, dass womöglich solche Speicherinhalte nicht zeitnah gelöscht wurden, also weder durch eine entsprechende allgemeine Einstellung des konkreten Arbeitsplatzrechners oder der gesamten Rechneranlage der Kanzlei noch durch gewillkürtes Einleiten von Löschvorgängen durch den jeweiligen einzelnen Benutzer des Arbeitsplatzrechners über einschlägige Bedienfunktionen (vgl. zu nach der Aussage des Zeugen … eher seltenen Bereinigungen: Seite 5 des Protokolls vom 12. September 2012, Blau 142 d. A.).

Indes haben sowohl der Zeuge … als auch die Zeuge … auf entsprechende gezielte Nachfragen bekundet, dass sie auf ihrem Arbeitsrechner die fraglichen Netzauftritte der Beklagten zu 1. gerade nicht schon vor dem 04.10.2011 aufgerufen hatten (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 15.08.2012, Blatt 103 d. A., Seite 5 des Protokolls vom 12.09.2012, Blatt 142 d. A.).

Die Kammer stellt bereits in Rechnung, dass es immerhin nicht denklogisch ausgeschlossen sein mag, dass zum Beispiel andere Mitarbeiter der Kanzlei die Bilder durch welchen Zufall auch immer früher gesehen, etwa für „niedlich“ befanden und – vielleicht auch in einer Mittagspause mit oder ohne Zustimmung und Wissen ihres Arbeitgebers – etwa über ein Suchprogramm auf einem Rechner der Kanzlei aufgerufen haben mögen.

Es mag insoweit weiter nicht schon denklogisch ausgeschlossen sein, dass dann Dateien eines solchen älteren Aufrufes von einem Netzauftritt der Beklagten zu 1. auf dem zentralen Speicher der Kanzlei verblieben sind, und die Kammer unterstellt zu Gunsten der Beklagten, dass es technisch nicht ausgeschlossen sein mag, dass solche Dateien dann bei einem erneuten Aufruf der Seite aufgerufen werden könnten (weshalb die Kammer die hierzu von den Beklagten angebotenen Gutachten nicht mehr einholen musste).

Indes ist das dargestellte Szenario hinsichtlich des für diese Variante erforderlichen Vorverhaltens von Mitarbeitern der Kanzlei der Klägervertreter reichlich weit hergeholt.

Die Mutmaßung, dass irgendein unbekannter Mitarbeiter der Kanzlei gerade die fraglichen Inhalte von Netzauftritten der Beklagten zu 1. (sämtlich) schon vor dem 04.10.2011 aufgerufen hat, beruht auf schlichten Spekulationen zu solchen außerdienstlichen Betätigungen, für welche es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten fehlt. Noch fernliegender erscheint es hinsichtlich des dafür erforderlichen Vorverhaltens von unbekannten Mitarbeitern der Kanzlei der Klägervertreter, dass gleich bei der ganzen Kette der durch die Zeugenaussagen bewiesenen Aufrufe durch den Zeugen … und … jeweils solche älteren Dateien vorhanden waren und aufgerufen wurden.

Im Ergebnis mag dieses Alternativszenario nicht denklogisch ausgeschlossen sein. Die Kammer hält es indes für derart fernliegend, dass die Kammer den für die Führung eines Beweises erforderlichen Grad an persönlicher Gewissheit davon gewonnen hat, dass die fraglichen Bilddateien tatsächlich am 4. beziehungsweise 11.10.2011 noch in den Netzauftritten der Beklagten zu 1. geführt wurden. Der gewonnene Grad an Gewissheit genügt nach der Würdigung der Kammer, um im Sinne der Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Kammer einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit“ zu begründen, „der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (etwa BGH, Urteil vorn 17.02.1970, Az. II ZR 139/67, Rn. 72, zitiert nach Juris).

Soweit die Parteien zu diversen technischen Zusammenhängen Sachverständigenbeweis angeboten haben, kommt es hierauf nicht an. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung – wie dargestellt – zu Gunsten der Beklagten bereits unterstellt, dass es technisch möglich ist, dass bei einem unterstellten Abrufen der Netzauftritte der Beklagten zu 1. vor dem 04.10.2011 aus der Kanzlei der Klägerbeauftragten am 4. beziehungsweise 11.10.2011 gespeicherte Dateien aus solchen früheren Aufrufen aufgerufen worden sein könnten.

3.
Die Parteien streiten weiter darüber, ob die Montageanleitung, wie sie auf der Anlage K 10 ersichtlich ist, öffentlich wiedergegeben ist.

Darauf kommt es nicht mehr an, da die Kammer im Ergebnis der Vernehmung des Herrn … als Zeuge davon überzeugt ist, dass die Beklagte zu 1. diese Anleitung sogar versandt hat.

Dieser Zeuge hat dies auf seine Befragung bestätigt. Der Zeuge hat dies nicht nur ohne irgendwelche vernünftigen Anhaltspunkte für Zweifel an der Redlichkeit seiner Aussage bestätigt. Die Richtigkeit seiner Aussage wird zusätzlich durch die als Anlage K 15 (Blatt 115 ff. KA) vorgelegte Bestellbestätigung, die als Anlage K 15a (Blatt 118 ff. KA), die als Anlage K 16 (Blatt 121 ff. KA) vorgelegte Zahlungsbestätigung und den als Anlage K 17 (in Durchsichtfolie Blatt 129 KA) vorgelegten Briefumschlag an den Zeugen mit dem Absender „…“: …. bestätigt.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Montageanleitung auch tatsächlich wie von dem Zeugen bekundet an ihn versandt wurde. In der Folge liegt auch hinsichtlich dieser Montageanleitung ein Verstoß gegen den Vergleich vor dem Landgericht Köln vor, der unter anderem auch ein Anbieten und Vertreiben untersagt.

4.
Soweit nach dem Vergleichstext die Angemessenheit der von dem Kläger festzusetzenden Höhe der Vertragsstrafe einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen wird, hält die Kammer die von dem Kläger bestimmte Höhe von 5.100,00 EUR je Verstoß für nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Bereich ist diese Höhe angemessen, um auch tatsächlich wirksam von Verstößen abzuhalten.

Dabei bedenkt die Kammer durchaus, dass die sich angesichts von insgesamt 25 Verstößen ergebende Gesamthöhe sehr erheblich ist. Indes ist zu bedenken, dass die Höhe je Verstoß so bemessen sein muss, dass schon von einzelnen Verstößen wirksam abgehalten wird. Dies wäre bei einer niedrigeren Höhe jedenfalls deutlich weniger verlässlich der Fall.

1.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO sowie § 281 Absatz 3 Satz 2 ZPO.

2.
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Soweit womöglich auch die Beklagten aus dem Urteil vollstrecken könnten, nämlich hinsichtlich der dadurch entstandenen Mehrkosten, dass die Klage vor dem Landgericht Köln erhoben wurde, betrifft dies allenfalls einen Bagatellbetrag mit der Folge, dass der Ausspruch zu einer derartigen Vollstreckung auf § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO beruht.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2012 gibt keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Auch einer Verlegung des Verkündungstermines bedarf es nicht. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, den Parteien innerhalb einer laufenden Spruchfrist Protokolle zuzuleiten, und die Kammer pflegt dies auch in aller Regel nicht zu tun. Für das erforderliche Gehör genügte verfahrensrechtlich ohnehin, dass die Parteien die Beweisaufnahme (und zusätzlich auch das Diktat des Protokolles) verfolgen konnten.

I