LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09
§§ 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die Veröffentlichung von Hochzeitsfotos in einer Werbeanzeige für eine Hochzeitszeitschrift ohne Einwilligung der Abgebildeten einen Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR pro Person – also 5.000 EUR – anfällt. Durch die Veröffentlichung des Bildes sei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen worden. Zu der verhältnismäßig hohen Entschädigung in Form einer fiktiven Lizenzgebühr führte die Kammer aus:
„[Es habe sich bei dem] oben links befindlichen Foto nicht lediglich um eine Fotografie während einer Hochzeitsfeierlichkeit gehandelt, sondern um eine Aufnahme während der Trauung der Kläger, dessen werbemäßige Veröffentlichung eine überdurchschnittliche Eingriffsintensität inne wohnt. Denn der Moment der Trauung ist grundsätzlich ein sehr persönlicher, intimer Moment im Leben eines Ehepaares. Gerade im vorliegenden Fall fällt zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger nicht in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung wie einem Standesamt oder einer Kirche haben trauen lassen, sondern für diesen Moment absichtlich einen öffentlich nicht zugänglichen und nicht einsehbaren Raum gewählt haben, um ihre Trauung in einem privaten Kreis und nur unter Anwesenheit von einigen wenigen geladenen Gästen abzuhalten. Der anwesende Fotograf war von ihnen beauftragt worden, Fotos für ihren persönlichen Gebrauch anzufertigen; es handelte sich nicht um einen Pressefotografen.“
Des Weiteren wurde der nicht unerhebliche Verbreitungsgrad der Zeitschrift bei einer Auflage von mindestens 10.000 Stück und der Auslage in allen Standesämtern in und um Hamburg sowie einem Dutzend Hochzeitsmessen berücksichtigt.