LG Hamburg: 60.000 Euro Entschädigung für ungenehmigte Bildveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten

veröffentlicht am 11. November 2015

LG Hamburg, Urteil vom 25.09.2015, Az. 324 O 161/15
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die wiederholte Bildveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten, der einen schweren Unfall erlitten hatte, eine Geldentschädigung in Höhe von 60.000,00 EUR angemessen ist. Zwar handele es sich bei dem Unfall des Prominenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an welchem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Die Veröffentlichung von Bildern der Ehefrau beim Betreten/Verlassen des Krankenhauses dienten jedoch nicht der Information, sondern dem reinen Voyeurismus, so dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

und beschließt:

Der Gegenstandswert wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen der Veröffentlichung von Fotos die Zahlung einer Geldentschädigung. Sie ist die Ehefrau des weltbekannten, ehemaligen Formel-1-Rennfahrers M. S.. Dieser ist am 29.12.2013 beim Skifahren schwer verunglückt und war seitdem nicht mehr in der Öffentlichkeit zu sehen. Nach dem Unfall wurde er im Krankenhaus in G. intensivmedizinisch betreut. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Unfalls versammelte sich eine große Zahl an Journalisten vor der Klinik.

Unter dem 01.01.2014 erschien ein Pressebeitrag auf www. f..net, der die Belagerung des Klinikgeländes in G. thematisierte, Anlage K 1. Am selben Tage wurde auf www. n..de ein Pressebericht über die Aufforderung der Klinikleitung an die Journalisten, das Klinikgelände zu verlassen, veröffentlicht, Anlage K 2.

Auch am 03.01.2014, fünf Tage nach dem Unfall, besuchte die Klägerin ihren Ehemann an dessen Geburtstag im Klinikum in G.. An diesem Tag entstanden sämtliche streitgegenständlichen Aufnahmen.

Am 16.06.2014 wurde M. S. in das Universitätsklinikum L. verlegt. Seit dem 09.09.2014 ist er zu Hause, wo er therapeutische Reha-Maßnahmen erhält.

Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschriften „d. a.“, „F. i. S.“ und „F. a.“. Seit Beginn des Jahres 2014 berichtete die Beklagte in den genannten Zeitschriften umfassend über das Unglück des Ehemanns der Klägerin. Die Klägerin ging jeweils gegen die Veröffentlichungen vor und erwirkte diverse einstweilige Verfügungen und Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Die Beklagte hat einstweilige Verfügungen als endgültige Regelung zwischen den Parteien anerkannt. Die chronologische Abfolge stellt sich wie folgt dar:

03.01.2014 Aufnahmen der Klägerin vor der Klinik

07.01.2014 Presseerklärung der Klägerin, Appell an Journalisten, Anlage K 22

08.01.2014 „F. i. S.“ Nr. 3, K 3

11.01.2014 „d. a.“ Nr. 3, K 5

13.01.2014 „F. a.“ Nr. 4, K 7

15.01.2014 „F. i. S.“ Nr. 4, K 9

17.01.2014 Abmahnung wegen 08.01.2014, K 4

18.01.2014 „d. a.“ Nr. 4, K 11

20.01.2014 Abmahnung wegen 11.01.2014, K 6

23.01.2014 Presserechtliches Informationsschreiben, K 23

27.01.2014 „F. a.“ Nr. 6, K 12

30.01.2014 Abmahnung wegen 13.01.2014, K 8

Abmahnung wegen 15.01.2014, K 10

Abmahnung wegen 27.01.2014, K 13

15.02.2014 „d. a.“ Nr. 8, K 14

17.02.2014 Zustellung der eV wegen 08.01.2014, K 4

19.02.2014 Zustellung der eV wegen 27.01.2014, K 13

27.02.2014 Zustellung der eV wegen 13.01.2014, K 8

Zustellung der eV wegen 15.01.2014, K 10

01.03.2014 „d. a.“ Nr. 10, K 16

03.03.2014 Abmahnung wegen 01.03.2014, K 17

06.03.2014 UVE wegen 01.03.2014, K 17

10.03.2014 Abschlussschreiben für eV wegen 08.01.2014, K 4

15.03.2014 „d. a.“ Nr. 12, K 18

17.03.2014 Abschlussschreiben für eV wegen 13.01.2014, K 8

Abschlussschreiben für eV wegen 15.01.2014

Abschlussschreiben für eV wegen 27.01.2014

20.03.2014 Abmahnung wegen 15.03.2014, K 19

24.03.2014 UVE wegen 15.03.2014, K 19

02.05.2014 Aufforderung Geldentschädigung, K 20

14.07.2014 Abmahnung wegen 15.02.2014, K 15

17.07.2014 UVE wegen 15.02.2014, K 15

30.07.2014 Urteil wegen 11.01.2014, K 6

Die Klage ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 07.05.2015 zugestellt worden.

Die Beklagte hat eine Berichterstattung über die Hochzeit der Klägerin im Jahre 1995 in Anlage B 1 vorgelegt. Filmaufnahmen und Interviews R.-E. 1995, „M. S. Familie“ 1999, „M. S. privat (Teil 1)“ 2001, JBK trifft M. S. 2009, „M. S. 20 Jahre F1“ (Teil 1 von 2) 28.08.2011) hat die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegt. Sie hat zudem einen Beitrag der „S.“ vom 30.12.2013 als Anlage B 3, eine Berichterstattung in der „B. M.“ über den Dank der Klägerin und die Anteilnahme der Bundeskanzlerin am 30.12.2013 als Anlage B 4, eine Berichterstattung in der „H. P.“ vom 03.01.2014 über einen Bericht in der „T.“ vom 03.10.2014 als Anlage B 5 sowie eine Veröffentlichung der Klägerin auf www. m.-s..de als Anlage B 6 vorgelegt.

Sie bezieht sich weiter auf eine Berichterstattung auf „S.-O.“ vom 24.08.2001 über 13 schwere Unfälle von M. S. in der Zeit von 1991 bis 2001 gemäß Anlage B 8 sowie eine Berichterstattung in der Zeitung „D. W.“ vom 19.04.2000 über den Unfall von M. S. am 11.07.1999 beim Großen Preis von E. in S. gemäß Anlage B 9.

Zudem hat die Beklagte eine Berichterstattung über die Klägerin in der Zeitschrift „B.“ vom 09.07.2015 unter der Überschrift „Sie sitzt wieder fest im Sattel“ gemäß Anlage B 10 sowie das Ergebnis einer Google-Bildersuche am 16.07.2015 mit ähnlichen Aufnahmen der Klägerin am 03.01.2014 vor der Klinik in G. als Anlage B 11 vorgelegt.

Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte habe in eklatanter Weise und mit erschreckender Gleichgültigkeit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in regelmäßiger Wiederkehr verletzt. Sämtliche streitgegenständlichen Bildberichterstattungen stellten einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild sowie den Kernbereich ihrer Privatsphäre dar und seien rechtswidrig. Es handele sich um schwerwiegende Eingriffe in den intimen Kernbestand der Privatsphäre der Klägerin.

Es falle erschwerend ins Gewicht, dass die Bildnisse der Klägerin in einer absoluten Ausnahmesituation des Schmerzes und der Trauer sowie in einem Zustand extremer psychischer und körperlicher Anspannung aufgenommen worden seien. Die Beklagte habe rücksichtslos ausgenutzt, dass die Klägerin keine Chance gehabt habe, sich den Fotografen zu entziehen. Sie werde in einem höchst privaten Moment gezeigt. Sie habe ohnehin eine kaum vorstellbare schwere Last zu tragen und es habe eine erhebliche zusätzliche Belastung dargestellt, bei ihren Krankenhausbesuchen jedes Mal zunächst einen Spießrutenlauf durch die sie bedrängende Journalistenmenge zu absolvieren, um ihrem Ehemann beistehen zu können.

Die besondere Schwere ergebe sich auch daraus, dass die Bildnisse mitunter großformativ als Aufmacher auf Seite 1 platziert worden seien.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin weder herausragend bekannt noch prominent sei. Sie sei nicht eine Person, die aus eigenem Antrieb das Licht der Öffentlichkeit oder mediale Präsenz suche. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin es in einer Disziplin des Westernreitens zu beachtlichen Erfolgen gebracht habe. Hierüber werde stets nur im Zusammenhang mit ihrem Ehemann berichtet, zudem führe dieser Umstand mitnichten dazu, dass sie eine Person von öffentlichem Interesse sei und insoweit von medialer Präsenz gesprochen werden könne.

Der Beklagten sei es in jedem der Beiträge ausschließlich darum gegangen, leichteste Unterhaltung zu präsentieren. Sie habe den schweren Schicksalsschlag der Klägerin ihren wirtschaftlichen Interessen untergeordnet und ohne Rücksicht einer Zwangskommerzialisierung zugeführt. Anlass und Beweggrund seien rein monetärer Art gewesen, getrieben von Profitgier. Ein ernstzunehmendes redaktionelles Anliegen habe die Beklagte nicht verfolgt.

Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Sie habe selbst dann von der rechtsverletzenden Veröffentlichung nicht gelassen, als ihr die Rechtslage in Abmahnungen dargelegt worden sei und als ihr zur Bestätigung der Rechtslage Beschlüsse unter anderem des Landgerichts Hamburg zugestellt worden seien. Auch als ihr die ersten einstweiligen Verfügungen durch Gerichtsvollzieher zugestellt worden seien, habe sie sich nicht von weiteren Veröffentlichungen abbringen lassen.

Ein anderer Ausgleich der verursachten Beeinträchtigung bestehe nicht.

Es sei ein Betrag von mindestens 120.000,00 Euro angemessen, wobei pro Bildnisveröffentlichung 10.000,00 Euro und im Falle der Veröffentlichung auf der Titelseite 20.000,00 Euro in Ansatz gebracht worden seien. Dieser Betrag sei notwendig, um dem präventiven und insofern abschreckenden Charakter der Geldentschädigung gerecht zu werden und der Klägerin Genugtuung für die erlittene Beeinträchtigung zukommen zu lassen. Neben dem hohen Verbreitungsgrad falle erschwerend die Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit ins Gewicht.

Sie habe keinen „Exklusiv-Bericht“ der Illustrierten „B.“ zugelassen. Vielmehr sei es so, dass sie seit Jahren Veranstalterin der SVAG CS Classics sei, der Europameisterschaften im Westernreiten. Bei dem diesjährigen Turnier sei auch ihre Tochter G. M. an den Start gegangen und habe zweimal die Goldmedaille errungen. Das Turnier sei eine öffentliche, internationale Sportveranstaltung, die für Journalisten und Fotografen frei zugänglich sei. Die Klägerin selbst komme in dem Beitrag nicht zu Wort und dort sei auch kein Statement von ihr enthalten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,
die Klägerin habe sich mit M. S. in das Blickfeld der Öffentlichkeit gestellt. Dieser sei bis zu seinem Unfall in der Formel 1 gefahren.

Die Klägerin habe jedenfalls bis zum Jahr 2011 keinerlei Einwände dagegen, sich als Ehefrau von M. S. zu präsentieren. Ebensowenig habe sie Einwände dagegen gehabt, dass sich M. S. über sie und über ihre Beziehung detailliert öffentlich geäußert habe.

Der unerwartete Unfall habe ein weltweites Medieninteresse ausgelöst. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Unfalls seien Journalistenteams aus aller Welt nach G. gereist, um über die tragische Situation zu berichten. Die Klägerin habe auch zu diesem Zeitpunkt bereits das weltweite Interesse an dem gesundheitlichen Zustand ihres Mannes gekannt. Vor dem Hospital seien Übertragungswägen von Rundfunkanstalten aus aller Welt zu sehen gewesen. Das sei der Klägerin nicht entgangen, die seit dem 29.12.2013 jeden Tag im Klinikum anwesend gewesen sei.

Bereits am Tag nach dem Unfall habe die Klägerin das Ärzteteam in einer groß angelegten Pressekonferenz die Weltöffentlichkeit über den Gesundheitszustand ihres Mannes informieren lassen.

Das zeitgeschichtliche Ereignis lasse sich nicht auf den Skiunfall beschränken, auch der Umgang der Klägerin mit diesem Schicksalsschlag gehöre dazu.

Das Thema „Koma-Patienten“ sei für die Öffentlichkeit ein bedeutsames Thema. Die Klägerin sei medienerfahren, habe nur einen Tag nach dem Unfall eine Pressekonferenz mit den Ärzten zugelassen. Es komme hinzu, dass die Klägerin mehrfach mit M. S. vergleichbare Situationen erlebt habe. Der schlimmste Unfall habe sich am 11.07.1999 beim Großen Preis von E. in S. ereignet.

Obwohl die Klägerin von dem weltweiten Medieninteresse gewusst habe, habe sie nichts unternommen, um dem Medieninteresse aus dem Weg zu gehen. Am 03.01.2014 habe sie keinerlei Maßnahmen ergriffen, um nach Möglichkeit unbehelligt das Krankenhaus zu betreten. Es werde bestritten, dass das Krankenhaus zu diesem Zeitpunkt „an allen Eingängen“ belagert gewesen sei und sie „keine Chance“ gehabe habe, „sich den Fotografen zu entziehen“ bzw. dieser Situation „zu entgehen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in der Sache dem Grunde nach, jedoch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Klägerin steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der wiederholten Veröffentlichung von Fotos der Klägerin vom 03.01.2014 vor der Klinik in G. zu.

Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 4. Aufl. 2010 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.). Nach diesen Kriterien ist vorliegend eine Geldentschädigung erforderlich und geboten. Jedenfalls die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995, VI ZR 223/94) stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass es sich jeweils um Bildberichterstattungen handelt, nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

1.
Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse der Klägerin am 03.01.2014 vor der Klinik in G. stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist hinsichtlich sämtlicher Berichterstattungen begründet. Eine, auch nur konkludente Einwilligung in die jeweilige Veröffentlichung der Bildnisse gemäß § 22 KUG ist nicht ersichtlich. Auch im Rahmen von § 23 KUG ist die Bildnisveröffentlichung jeweils rechtswidrig, weil jedenfalls die berechtigten Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 KUG überwiegen.

Nach dem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese, hier allein in Betracht kommende Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Bereits die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06, Juris Abs. 14; BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 12 m.w.N.). Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden; im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse; es wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 10). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt; wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O. Juris Abs. 10 a. E.). Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 272/06 – Juris Abs. 15 m.w.N.).

Im Rahmen der Abwägung ist zudem die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der unterschiedlichen Eingriffsintensität von Wort- und Bildberichterstattung zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 744, Urt. v. 26.10.2010, VI ZR 230/08). Der Bundesgerichtshof betont insoweit, dass §§ 22, 23 KUG ein Regel-Ausnahme-Prinzip begründen, wonach im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt, normiert ist (vgl. BGH a.a.O., zitiert nach Juris, dort Abs. 9, 10), mit der Folge, dass – gerade anders als bei der Wortberichterstattung – dem Persönlichkeitsschutz bezüglich Bildnisveröffentlichungen regelmäßig der Vorrang gebührt, wenn eine Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH a.a.O. Juris Abs. 11). Grund hierfür ist, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (BGH a.a.O. Juris Abs. 12).

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Unfall von M. S. ein zeitgeschichtliches Ereignis auch für die Klägerin darstellt, das jeweils die Veröffentlichung ihres Bildnisses vor der Klinik am 03.01.2014 im Rahmen von § 23 Abs. 1 KUG tragen könnte. Nach § 23 Abs. 2 KUG überwiegen jedenfalls ihre berechtigten Interessen ein etwaiges öffentliches Informationsinteresse. Die Kammer hat insoweit in anderer Sache (324 O 147/14), gleichwohl ebenfalls zu einer Aufnahme der Klägerin vor der Klinik in G. am 03.01.2014 ausgeführt:

Es ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die Klägerin durch den Unfall ihres Ehemanns in eine Ausnahmesituation geraten ist, die sie einerseits in besonderem Maße in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gezogen hat und die zugleich andererseits eine kaum vorstellbare emotionale Belastung in der Sorge um das Leben ihres Ehemanns darstellte. An dieser Situation hatte sich aufgrund der in den Presseerklärungen […] deutlich werdenden, zum Zeitpunkt der Aufnahme andauernden Ungewissheit, ob M. S. den Unfall überlebt, nichts geändert. […]

Auf der einen Seite besteht ein ganz erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran zu erfahren, wie die Klägerin mit einer solchen Ausnahmesituation umgeht und zurechtkommt. Auf der anderen Seite ist die Klägerin im Kern ihrer Privatsphäre betroffen, wenn sie in einer Situation gezeigt wird, in der sie die Möglichkeit haben muss, mit ihrem Schmerz, ihrer Verzweiflung und ihrer Unsicherheit umzugehen und sich mit der traumatisierenden Situation eines Ereignisses, das das Schicksal der gesamten Familie ändert, auseinanderzusetzen. Dass diese Auseinandersetzung mit einer extremen Gefühlslage nur unbeobachtet und abseits der Öffentlichkeit erfolgen kann, liegt auf der Hand. […] Dem Leser wird die Traumatisierung der Klägerin nachgerade vor Augen geführt. In einem Moment höchster emotionaler Belastung wird die Klägerin in einem besonders weitreichenden Maße der öffentlichen Wahrnehmung und Erörterung ausgesetzt. Es handelt sich insoweit zudem nicht um das Unfallopfer selbst, sondern um die nächste Angehörige.

Die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin ist außerordentlich erheblich. Während sich die Klägerin in einer dramatischen Situation für ihre ganze Familie befindet, in der naturgemäß die Gedanken und Gefühle um den Ehemann und nicht zuletzt auch die gemeinsamen Kinder kreisen, fokussiert sich das Interesse der Öffentlichkeit gerade auf die Frage, wie die Klägerin mit einer solchen Situation umgeht und fertig wird und ob sie es schafft und die Kraft hat, durch diese Zeit zu gehen ohne zusammenzubrechen, womit sie zudem noch als Stütze für ihre Kinder in der Zeit enormer Belastung ausfallen würde. Dies wird auch in der von der Beklagten vorgelegten Berichterstattung […] deutlich. Die Veröffentlichung des Bildes macht diese Situation der Klägerin sichtbar, sie wird – fokussiert auf ihr Gesicht und ihre Haltung – öffentlich wahrnehmbar gemacht. Ein anderes Interesse der Öffentlichkeit an der hier gegenständlichen Aufnahme ist nicht erkennbar.

Es darf indes unterstellt werden, dass eine öffentliche Erörterung der Gemütslage in einer Situation, wie die der Klägerin, fünf Tage nach dem lebensgefährlichen Unfall ihres Ehemanns, bereits deshalb keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen und keine ernsthafte und sachbezogene Erörterung einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse sein kann, weil es an einer entsprechenden selbstreflektiven Betrachtung der Situation fehlt, weil niemand, der sich nicht in einer solchen Situation jemals befunden hat, ernsthaft ermessen kann, unter welcher psychischen Belastung die Klägerin stand. Konzentriert sich indes die öffentliche Erörterung allein auf das Schicksal der Klägerin, handelt es sich letztlich um nicht mehr als Voyeurismus, der mit dieser Abbildung befriedigt werden soll.

Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall für die jeweiligen Veröffentlichungen in gleichem Maße.

2.
Die Kammer neigt nicht dazu, in jeder einzelnen Veröffentlichung eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu erkennen. Zwar ist, wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, von einem ganz erheblichen Eingriff auszugehen, indes ist unter Berücksichtigung des durch den tragischen Unfall von M. S. ausgelösten außerordentlichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Schwelle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Klägerin durch jede einzelne, isoliert betrachtete Veröffentlichung noch nicht erreicht.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch zum Tragen, dass die Beklagte über einen Zeitraum von drei Monaten in insgesamt neun Heften, teilweise auf der Titelseite, teilweise großformatig im Innenteil, wieder und wieder das gleiche Motiv, das die Klägerin am 03.01.2014 vor der Klinik in G. zeigt, veröffentlicht hat, obwohl sie spätestens seit dem 17.01.2014 (erste Abmahnung, Anlagenkonvolut K 4) wusste, dass die Klägerin mit der Bildnisveröffentlichung nicht einverstanden ist. Nachfolgend erschienen jedoch weitere vier Beiträge. Spätestens seit dem 17.02.2014 (Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung, Anlagenkonvolut K 4) und nachfolgend durch die Zustellung dreier weiterer einstweiliger Verfügungen (Anlagenkonvolute K 8, K 10, K 13) wusste die Beklagte, dass auch Gerichte die Rechtsauffassung der Klägerin teilen. Gleichwohl erfolgten weitere zwei Veröffentlichungen. Und schließlich hatte die Beklagte unter dem 06.03.2014 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlagenkonvolut K 17) und unter dem 10.03.2014 die erste einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt (Anlagenkonvolut K 4) und dennoch erfolgte noch eine weitere Veröffentlichung – jedenfalls soweit dies hier streitgegenständlich ist. In bemerkenswert hartnäckiger Weise hat die Beklagte trotz unmissverständlicher Hinweise der Klägerin und gerichtlicher Gebote Bildnisse der Klägerin vom 03.01.2014 vor der Klinik in G. veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof hat für eine vergleichbare, wenngleich weniger gravierende Konstellation ausgeführt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 –, juris Rz. 13):

Die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, erschöpft sich jedoch nicht in der bloßen Veröffentlichung der Fotos. Sie erhält vielmehr ihr besonderes Gewicht dadurch, daß die Beklagte durch die wiederholte einwilligungslose Veröffentlichung der Fotos des Klägers dessen Recht am eigenen Bild mit besonderer Hartnäckigkeit verletzt und sich zumindest bei der letzten Veröffentlichung über den ihr ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Klägers hinweggesetzt hat. Zu dem wiederholten Rechtsbruch der Beklagten, der in der einwilligungslosen Veröffentlichung der Fotos bestand, trat damit die bewußte und offenkundige Mißachtung des erklärten Willens des Klägers hinzu. Dabei handelte die Beklagte um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen. Dies bedeutet, daß die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, nach ihrer Intensität, dem Beweggrund der Beklagten und dem Grad ihres Verschuldens als so gewichtig zu werten ist, daß sie die Zubilligung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung gebietet. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht darin, daß dem Verletzten – anders als in den anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann – gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu Gebote stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind.

In jenem Fall ging es um Fotos des dortigen Klägers in unterschiedlichen Situationen, während es vorliegend immer wieder die gleiche Situation am 03.01.2014 vor der Klinik in G. war, die die Beklagten bebildert hat. Der Beklagten war der konkret entgegenstehende Wille der Klägerin mithin bereits seit der ersten Abmahnung im Hinblick auf sämtliche Folgeveröffentlichungen bekannt und es konnte kein Zweifel bestehen, ob eine andere Veröffentlichung aus Sicht der Klägerin möglicherweise anders zu bewerten wäre. Gerade die Identität des Motivs begründet hier in besonders offenkundiger Weise die Hartnäckigkeit der Beklagten bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

Dies begründet zugleich das ganz erhebliche Verschulden der Beklagten. Sie hat die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt grob missachtet. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten wissen und beachten müssen, dass zumindest die Berichterstattungen nach dem 17.01.2014 (erste Abmahnung) und jedenfalls die Berichterstattungen nach dem 17.02.2014 (Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung) aufgrund der Wiederholung des Motivs eine gravierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellten.

Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen; die gebotene Gesamtabwägung ergibt ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Schon angesichts der dargestellten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die gezeigte Hartnäckigkeit der Beklagten besteht hier ein derartiges unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Daneben macht auch der dargestellte ganz erhebliche Grad des Verschuldens der Beklagten die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes unabweisbar. Eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit besteht nicht.

Ausgehend von vier Veröffentlichungen nach Bekanntwerden des entgegenstehenden Willens der Klägerin und jedenfalls zwei Veröffentlichungen nach Zustellung der ersten einstweiligen Verfügungen sowie unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Verbreitungsgrades dieser Veröffentlichungen (Mediadaten Anlagenkonvolut K 24) hält die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 60.000,00 Euro für geboten, aber auch ausreichend, um der eingetretenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gerecht zu werden. Dabei hat die Kammer einerseits das erhebliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits die einmalige Ausnahmesituation für die Klägerin berücksichtigt.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

I