LG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, Az. 327 O 301/17
§ 5 UWG, § 5a UWG; § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei dem Verkauf gebrauchter Software auf Originaldatenträgern keine speziellen Informationspflichten gegenüber Erwerbern bestehen. Insbesondere werde der angesprochene Verbraucher nicht in die Irre geführt, wenn er in dem Angebot nicht entsprechend darüber informiert werde, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet seien. Werde ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers (in der EU oder einem anderen Vertragsstaat) in Verkehr gebracht, greife der Erschöpfungsgrundsatz. Zusätzliche Informationen für Verbraucher seien nur dann erforderlich, wenn kein Originaldatenträger, sondern eine digitale Kopie oder ein Produktschlüssel angeboten würden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Informationspflichten bei Gebrauchtsoftware).
Haben Sie Probleme beim Verkauf von Gebrauchtsoftware?
Wollen Sie prüfen lassen, ob Ihr Angebot rechtmäßig ist? Oder haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbs- und Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.