LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 12. September 2017

LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16
§ 13 TMG, § 3a UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Verwendung des Analysetools Google Analytics als Wettbewerbsverstoß aufgefasst wird. Der insoweit relevante § 13 TMG stellt eine sog. Marktverhaltensregelung dar (vgl. OLG Hamburg – Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung liegt ein Wettbewerbsverstoß vor). Zum kurzen Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrig).


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