LG Hamburg: Filesharing – Kein Schadensersatz für zu Unrecht Abgemahnte

veröffentlicht am 21. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.11.2008, Az. 310 S 1/08
§§ 677, 683, 670 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Abgemahnter wegen der falschen Abmahnung nicht zum Schadensersatz berechtigt ist. Die Beklagten Abmahner hatten in üblicher Vorgehensweise Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet und die ihr bekannten IP-Adressen der Staatsanwaltschaft übergeben. Sodann wurde Akteneinsicht beantragt, um die ermittelten Anschlussinhaber abmahnen zu können. Laut der von der Staatsanwaltschaft übergebenen Auskunft war die Klägerin Anschlussinhaberin einer abgefragten IP-Adresse. Daraufhin mahnten die Beklagten sie kostenpflichtig ab. Später stellte sich heraus, dass es zu einer Verwechslung von IP-Adressen gekommen war. Dies war nicht aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch Einsichtnahme der Akten feststellbar. Nach Aufklärung des Irrtums zogen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr bei ihrer Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sprach das Gericht ihr nicht zu.

Nach Auffassung des LG käme ein Schadensersatzanspruch allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagten ein so genanntes Übernahmeverschulden getroffen hätte, d.h. wenn die Fehlerhaftigkeit der Abmahnung schon im Zeitpunkt der Abmahnung erkennbar gewesen wäre. Dies war auf Grund der Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht der Fall, da diese sich auf die tatsächlich abgefragte IP-Adresse bezog. Die Beklagten haben darauf vertrauen dürfen. Einen Anruf des Ehemanns der Klägerin, der darüber informierte, dass die Klägerin keine Musikdateien heruntergeladen hätte, habe als Schutzbehauptung gewertet werden dürfen und habe keine Überpüfungspflicht ausgelöst. Auch läge im Falle eines unberechtigten Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, zumal dieser Vorwurf über die Parteien hinaus nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sei.

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