LG Hamburg: Verstoß gegen das ElektroG ist wettbewerbswidrig / ElektroG ist mit EU-Recht vereinbar

veröffentlicht am 13. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.03.2007, Az. 416 O 68/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 2 ElektroG

Das LG Hamburg hat in diesem älteren Beschluss einem Händler verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Das Verbot rechtfertige sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt habe, ohne bei der zuständigen Stiftung EAR registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausführt, das deutsche ElektroG sei mit der sog. WEEE-Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 (Richtlinie 2002/96/EG) nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, könne die Kammer dem derzeit nicht folgen.

Denn jeder Mitgliedsstaat habe bei der Umsetzung von EU-Richtlinien einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, den der deutsche Gesetzgeber offensichtlich genutzt habe. Zudem existiere offensichtlich noch kein europäisches Rücknahmesystem, wie es in Deutschland mit der Stiftung EAR in Fürth existiere. Im Übrigen handele es sich im Streitfall nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreiche. Auf den Beschluss hingewiesen hat openjur.

Zuvor hatte bereits das OLG Düsseldorf (Link: Urteil OLG Düsseldorf1; Urteil OLG Düsseldorf2) und das LG München I (25.04.2008, Az.: 4 HKO 6974/08) zu einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR entschieden.

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