LG Hamburg: Zu der (eingeschränkten) Störer-Haftung von Anschlussinhabern bei illegalem Filesharing ihrer Familienmitglieder

veröffentlicht am 19. November 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, (Hinweis-) Beschluss vom 26.09.2012, Az. 308 O 242/11
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 139 ZPO

Das LG Hamburg hat in einem Filesharing-Prozess den Umfang der Beweisführung des Abgemahnten konkretisiert, wenn dieser sich damit verteidigt, nicht er, sondern ein volljähriges Familienmitglied habe den Verstoß begangen. In der aktuellen „Morpheus“-Entscheidung hat der BGH (hier) eine Überwachungspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die vorher instruiert waren, im Internet keine unerlaubten Handlungen vorzunehmen, verneint. Zum Volltext des Hinweisbeschlusses:


Landgericht Hamburg

Beschluss

Die Kammer erteilt folgende Hinweise zum derzeitigen Sach- und Streitstand:

1.
In Filesharing-Fällen ist ein Bestreiten der IP-Nummern-Ermittlung mit Nichtwissen nach Auffassung der Kammer nur zulässig, nachdem im eigenen Haushalt in zumutbare Nachforschungen angestellt wurden, namentlich durch Befragen der weiteren Haushaltsangehörigen. Die Kammer versteht den Vortrag des Beklagten so, dass er nicht der Täter sei und ihm seine Ehefrau erklärt habe, auch sie habe die angegriffene Handlung nicht vorgenornmen. Es wird um Klarstellung gebeten, ob auch der Sohn vom Beklagten befragt wurde, ob er die angegriffene Handlung vorgenommen habe.

Unerheblich ist, ob der Beklagte bereits wegen des öffentlichen Zugänglichmachens anderer Filme abgemahnt wurde, denn eine Beweiserleichterung hinsichtlich der IP-Nummern-Ermittlung kann nur in Betracht kommen, wenn ein Anschlussinhaber im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen ein und desselben Films mehrfach ermittelt wurde.

Ggf. dürfte demnach Beweis zur IP-Nummern-Ermittlung zu erheben sein, und zwar zunächst durch Vernehmung des Zeugen …, im Anschluss eventuell auch noch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

2.
Auch wenn der Kläger den Nachweis der zutreffenden Ermittlung des Beklagten führen sollte, dürfte allerdings die Vermutung der Täterschaft des Beklagten erschüttert sein. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten, da nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten auf seinen Anschluss auch seine Ehefrau und – zumindest zeitweise – auch sein Sohn Zugriff hatten und er zudem einen WLAN-Anschluss betrieb. Für die Täterschaft des Beklagten wäre dann wieder der Kläger voll beweispflichtig.

3.
Hinsichtlich der etwaigen Störerhaftung des Beklagten weist die Kammer darauf hin, dass sie der Einschätzung zuneigt, dass Hinweis- und/oder Kontrollpflichten eines Anschlussinhabers weder gegenüber Ehepartnern noch gegenüber volljährigen Kindern bestehen.

Dem Beklagten wird allerdings aufgegeben, näher zu substantiieren, mit welchem Sicherungsstandard sein WLAN-Anschluss gesichert war und was für ein Passwort er insoweit vergeben hatte. Hierzu wäre ggf. weiterer Beweis zu erheben.

Sollte der Beklagte als Störer haften, käme allerdings eine Schadensersatzpflicht von vornherein nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Abmahngebühren bestünde dann wohl nicht (vgl. dazu LG Hamburg, Urteil vom 20.07.2012, Az. 308 0 399/11).

II.
Ausgehend von den obigen Hinweisen regt die Kammer an, das Verfahren ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage durch folgenden Vergleich zu beenden:

Vergleich

1. Der Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, den Film … im Internet öffentlich zugänglich zu machen
und/oder dies Dritten über seinen Internetanschluss zu ermöglichen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 500,00 EUR, zu zahlen.

3. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Nutzung erledigt.

4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

III.
Den Streitwert würde die Kammer auf 21.349,02 EUR festsetzen (der Gebührenerstattungsantrag bleibt dabei gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt). Der Wert des Vergleichs würde diesen Wert nicht übersteigen, insbesondere würde sich die Entscheidung über die Störerhaftung nicht streitwerterhöhend auswirken.

IV.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen binnen 3 Wochen. Binnen gleicher Frist wird auch um Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag der Kammer gebeten. Der Beklagte möge erwägen, auch für den Fall, dass es nicht zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs kommt, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage die darin enthaltene Unterlassungserklärung abzugeben. Das Verfahren könnte dann jedenfalls insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt werden.

Auf den Beschluss hingewiesen hat der geschätzte Kollege Dr. Alexander Wachs, Hamburg.

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