LG Hamburg: Zum Beweis der Urheberschaft an Fotos

veröffentlicht am 17. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 308 O 176/09
§ 97 UrhG

Das LG Hamburg hatte über die Frage der Urheberschaft an Fotografien zu urteilen, die im Internet veröffentlicht worden waren. Der Antragsteller, ein freiberuflicher Fotograf, behauptete, er habe die Fotos angefertigt, wohingegen die Gegenseite angab, der mittlerweile verstorbene Onkel habe die Bilder im Rahmen der gemeinsam mit dem Antragsteller durchgeführten Namibiareise erstellt. Die Urheberrechtsposition des Onkels sei nach dem Erbfall auf den Antragsgegner übergegangen. Da der Erbonkel für genauere Angaben nicht mehr zur Verfügung stand, musste das Gericht sich anders behelfen, um die Urheberschaft festzustellen. Dies tat es, indem es mehrere Fotoserien des Antragstellers in Augenschein nahm, die dieser vorgelegt hatte.

Der Beweis der Urheberschaft des Antragstellers sei nach Auffassung des Gerichts schließlich dadurch erbracht, dass der Onkel auf einem der Parallelschüsse selbst abgebildet sei und eine Kamera in Richtung des Fotografen halte. Aufgrund des nahezugleichen Aufnahmewinkels erscheine es kaum wahrscheinlich, dass der Antragsteller und der Onkel zwischen streitgegenständlicher Aufnahme und Parallelschuss die Positionen getauscht haben. Des Weiteren sei der Onkel auf mehreren Fotos mit einer Canon Kamera abgebildet, wohingegen der Antragsteller eine Sony Cybershot benutzt habe, mit der auch die streitgegenständlichen Fotos angefertigt worden seien. Daraus ergebe sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft des Antragstellers, die der Antragsgegner durch die Aussage, sein Onkel hätte ihm erzählt, dass er die Fotos gemacht habe, nicht entkräften könne.

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