LG Hamburg: Zur markenmäßigen Benutzung einer dreidimensionalen Marke

veröffentlicht am 29. April 2013

LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, Az. 416 HK O 87/12
§ 8 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 19 Abs. 1 MarkenG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine widerrechtliche markenmäßige Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: Standbeutel für Erfrischungsgetränke) durch einen Dritten vorliegt, wenn dieser die gleiche Form verwendet, die Gestaltung vom Verkehr jedoch als Herkunftshinweis für den Markeninhaber aufgefasst wird. Vorliegend sei die Marke über Jahrzehnte hinweg nur für das Produkt des Markeninhabers verwendet worden, so dass durch den hohen Bekanntheitsgrad eine Zuordnung zum Hersteller erfolge. Zitat:

„2.
Die Verwendung eines Standbeutels für fruchthaltige Erfrischungsgetränke beinhaltet in ihrer konkreten Art und Weise (mit den Merkmalen der eingetragenen Marke) auch eine markenmäßige Benutzung der zu Gunsten der Kl. eingetragenen Marke.

a)
Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das angegriffene Produkt markenmäßig verwendet wird. In der Rechtsprechung des EuGH stellt das Beurteilungskriterium der Benutzung als Marke eine allgemeine Anwendungsvoraussetzung des Markenkollisionsrechts des §§ 14 Abs. 2 Nrn. 1-3 MarkenG dar (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl. [2009], § 14 Rdnr. 75). Das insoweit ungeschriebene Tatbestandsmerkmal bezweckt, den Kreis der potenziellen Markenrechtsverletzungen zu bestimmen, wobei die Herkunftsgarantie als Hauptfunktion der Marke im Interesse der Verbraucher die Originalität des Produkts in der Verantwortung des Markeninhabers schützt (vgl. Fezer, § 14 Rdnr. 75). Eine markenmäßige Benutzung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass der Gegenstand im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. BGH, GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 618 = WRP 2012, WRP Jahr 2012 Seite 813 [WRP Jahr 2012 814] – Medusa, m.?w. Nachw.). Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung eine Verwechselungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Nutzung des Produkts durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d.?h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 618 = WRP 2012, WRP Jahr 2012 Seite 813 [WRP Jahr 2012 814] – Medusa).

Entscheidend ist die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, GRUR-RR Jahr 2001 Seite 231 [GRUR-RR Jahr 2001 233] – planet e), wobei der EuGH seine Rechtsprechung zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (GRUR 2003, GRUR Jahr 2003 Seite 55 Rdnrn. GRUR Jahr 2003 Seite 55 Randnummer 51, GRUR Jahr 2003 Seite 55 Randnummer 57 – Arsenal, und GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 692 [GRUR Jahr 2002 693] – Hölterhoff) im Wege einer ergebnisorientierten Auslegung fortentwickelt hat mit der Folge, dass bereits jede zu einer gedanklichen Verknüpfung mit der geschützten Marke führende Verwendung als rechtsverletzende Benutzung in Betracht kommt (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rdnr. 103 m. Nachw. zur Rspr.; Ludwig, WRP 2012, WRP Jahr 2012 Seite 816).

Maßgeblich im Rahmen der Beurteilung sind die Verkehrskreise, welche von den Waren angesprochen werden, die von dem das fragliche Zeichen verwendenden Dritten vertrieben werden, wobei es auf die gattungsmäßige Produktart als solche und nicht auf anderweitige Einzelheiten ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rdnr. 138).

b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein nicht lediglich zu vernachlässigender Teil der Verbraucher den ein alkoholfreies Fruchtgetränk enthaltenden Standbeutel der Bekl. in gedankliche Verbindung bringt mit der zu Gunsten der Kl. eingetragenen und von dieser seit vielen Jahren in erheblichem Umfang benutzten Marke.“

I