LG Hannover: Die AGB-Klausel „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ ist wirksam

veröffentlicht am 16. Oktober 2011

LG Hannover, Urteil vom 30.03.2009, Az. 1 O 77/08
§ 305 Abs. 1 BGB, § 305 c BGB, § 307 BGB

Das LG Hannover hat entschieden, dass in Teilnahmebedingungen für ein kostenloses Gewinnspiel der Rechtsweg wirksam ausgeschlossen werden kann. Eine solche Klausel sei in den Teilnahmebedingungen, die als Allgemeine GEschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB gewertet wurden, keineswegs überraschend (vgl. § 305 c BGB). Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Der Veranstalter des Gewinnspiels habe ein ganz erhebliches Interesse daran, dass über Gewinne keine Rechtsstreitigkeiten geführt würden, weil die Anzahl der potentiellen Teilnehmer an dem Gewinnspiel und damit die Anzahl gerichtlicher Gegner für ihn überhaupt nicht überschaubar sei. Die Teilnehmer an dem Gewinnspiel gingen hingegen kein wirtschaftliches Risiko ein, da sie ohne Gegenleistung erbringen zu müssen nur gewinnen könnten. Auf die Entscheidung hingewiesen hatte RA Felix Hilgert (hier).

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