LG Heidelberg: Vertragsverhandlungen können grundsätzlich folgenlos abgebrochen werden

veröffentlicht am 31. März 2010

LG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2010, Az. 7 O 276/09
§§ 280 Abs. 1; 311 Abs. 2 BGB

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens auf das Zustandekommen eines Vertrages nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht handelt, etwa durch Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft. Im Rahmen der Vertragsfreiheit habe jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werde, erfolge daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen sei und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrags vor dessen Abschluss gemacht würden, könnten diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein.

Eine Schadensersatzpflicht sei nur dann denkbar, wenn eine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung anzunehmen sei. In der Regel komme hierfür nur eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tatsächlich nicht vorhandener Abschlussbereitschaft liege (BGH NJW 1996, 1884, 1885; BGH, NJW 2001, 2713, 2714). Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Verhandlungen nicht ohne triftigen Grund abgebrochen. Sie habe sich zurecht aufgrund der Einwände des Pächters gegen die Kündigung des Pachtverhältnisses hierzu veranlasst gesehen. Eine Übernahme des Erbbaurechts mit dem Risiko eines Fortbestehens des Pachtverhältnisses habe die Beklagte verständlicherweise nicht eingehen wollen. Die Beklagte habe die Problematik des Pachtverhältnis somit zunächst klären müssen.

Vorzuwerfen sei der Beklagten deshalb allenfalls gewesen, dass sie die Klägerin über den Umstand, dass das Grundstück verpachtet war, nicht frühzeitig aufgeklärt habe. Ein solches Verhalten der Beklagten stelle jedenfalls keinen besonders schwerwiegenden Treuepflichtverstoß dar. Die Beklagte habe das Pachtverhältnis bereits im Januar 2009 gekündigt. Dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor April 2009 damit habe rechnen müssen, dass eine rechtzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses nicht möglich sein könne, sei nicht ersichtlich. Dass sie ihre Abschlussbereitschaft nicht nur vorgespiegelt habe, sondern grundsätzlich vertragsbereit gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte den Pachtvertrag tatsächlich gekündigt habe.

I