LG Kiel, Urteil vom 19.06.2015, Az. 17 O 48/15
§ 704 ZPO, § 719 ZPO, § 767 ZPO
Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Festsetzung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts keine gesonderte Rechnungslegung gegenüber dem Auskunftsgläubiger mehr notwendig ist. Dies sei als Nachteil des Wirtschaftsprüfervorbehalts vom Gläubiger hinzunehmen. Der Gläubiger hatte erfolglos zusätzlich die Vorlage von Rechnungen zur Überprüfung des vom Wirtschaftsprüfer genannten Gewinns verlangt. Zum Volltext der Entscheidung (LG Kiel – Wirtschaftsprüfervorbehalt und direkte Rechnungslegung).
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