LG Kleve: Mobilfunkbetreiber hat keinen Anspruch auf 6.000-EUR-Rechnung, wenn dem Kunden bei Entstehung der Kosten kein Warnhinweis erteilt wurde

veröffentlicht am 29. Juni 2011

LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11
§ 242 BGB;
EU-Roaming-Verordnung

Das LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Kleve

Urteil

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200 Euro (in Buchstaben: zweihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten, der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, falls nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der T G GmbH & Co oHG Ansprüche aus einem Mobilfunkvertrag geltend.

Der Beklagte, seinerzeit in F wohnend, schloss am 13.02.2009 mit der x einen Mobilfunkvertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten. Es wurde eine Flatrate für innerdeutsche Telefonate von 25 Euro vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Konditionen wird auf Bl. 12-15 und 55/56 GA Bezug genommen.

Die x erteilte dem Beklagten für die Zeit vom 15.07.2009 bis 14.08.2009 eine Rechnung über 5.980,23 Euro (Bl. 16 f GA). Dem dazugehörigen Einzelverbindungsnachweis (Bl. 48 GA) ist zu entnehmen, dass der Beklagte in der Zeit vom 24.07.2009 bis 11.08.2009 ein ausländisches Netz genutzt haben soll.

Die nachfolgenden Rechnungen für August 2009 bis März 2010 über 50 Euro bzw. 25 Euro wurden dem Beklagten an eine Anschrift in 88138 T übermittelt (Bl. 18-31 GA).

Die Gesamtsumme der Rechnung für die Zeit vom 15.07.2010 bis 14.03.2010 beläuft sich auf 6.180,23 Euro.

Der Beklagte suchte im August 2009 wegen Problemen mit dem Internetzugang den Shop in G auf. Dort erfuhr er, dass die Sim-Karte wegen eines angeblichen Zahlungsrückstands deaktiviert worden war. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Deaktivierung. Die x buchte den vermeintlichen Rückstand vom Konto des Beklagten ab; dem widersprach der Beklagte.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den nach ihrer Behauptung rückständigen Betrag sowie 275 Euro Schadensersatz, insgesamt also 6.455,23 Euro geltend. Der Schadensersatz berechnet sich nach der Restlaufzeit von 11 Monaten multipliziert mit dem Basisbetrag von 25 Euro.

Nachdem der Beklagte trotz Mahnungen nicht zahlte, schaltete die x die Klägerin ein. Diese kündigte mit Schreiben vom 17.02.2010 den Mobilfunkvertrag fristlos, forderte Zahlung in Höhe von 7.000,44 Euro einschließlich Zinsen, vorgerichtlicher Mahnauslagen und ihrer eigenen Kosten und setzte hierzu eine Frist zum 22.02.2010 (Bl. 32 GA).

Nachdem keine Zahlung erfolgte, trat die x die Forderung an die Klägerin am 25.03.2010 ab (Bl. 33 GA).

Mit Schreiben vom 24.02.2010 forderten auch die klägerischen Prozessbevollmächtigen den Beklagten nochmals erfolglos zur Zahlung auf.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin außer den Rückständen in Höhe von 6.180,23 Euro und dem Schadensersatz von 275 Euro Kosten in Höhe von 10 Euro für vorgerichtliche Mahnungen, 582,50 Euro Inkassokosten, 7 Euro Kontoführungsgebühren und 357,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin behauptet, ihre Abrechnung sei richtig; technische Fehler lägen nicht vor; der Beklagte habe im fraglichen Zeitraum ein ausländisches Netz genutzt; der Anschluss des Beklagten sei am 12.08.2009 gesperrt worden. Sie meint, den Beklagten träfen bei der Nutzung der Mobilfunkkarte in Grenznähe höhere Sorgfaltspflichten. Sie behauptet, der Nutzer erhalte per SMS eine sogenannte „Willkommens-SMS“, sobald sich sein Mobilfunkgerät in ein fremdes Netz einwähle; das Display des Mobilfunkgerätes zeige stets das aktuelle Netz an; der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Hardware so zu konfigurieren, dass für einen Netzwechsel seine Zustimmung erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.455,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010, 10 Euro vorgerichtliche Mahnkosten, 7 Euro Kontoführungsgebühren, 357,50 Euro Rechtsanwaltskosten und 582,50 Euro Inkassokosten zu zahlen.

Der Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010 an und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, ein ausländisches Netz genutzt zu haben. Er behauptet, er habe in der fraglichen Zeit in T, einem Ort 8 km nördlich von L/B gewohnt, was er der x auch mitgeteilt habe; er habe das Internet aber nur aus dem Inland genutzt. Er meint, er habe daher davon ausgehen dürfen, dass er auch nur das Internet-Netz der x nutze. Er hält die Zedentin für verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, wenn es im Grenzgebiet zu Problemen mit dem Netz komme. Er verweist dazu auf die EU-Verordnung 544/2009. Er hält die Abrechnung für Juli/August 2009 für Wucher. Er behauptet, die x habe seine Sim-Karte ab dem 12.08.2009 deaktiviert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Beklagte war seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht keinen über 200 Euro hinausgehenden Anspruch aus dem zwischen der x und dem Beklagten geschlossenen Mobilfunkvertrag für die Zeit vom 15.07.2009 bis 14.03.2010.

Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Mobilfunkvertrag zustande gekommen mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Vereinbart war, dass der Beklagte monatlich 25 Euro als Flatrate zu zahlen hatte. Die Rechtsprechung qualifiziert Mobilfunkverträge als Dienstverträge (vgl. Schöpflin, Der Mobilfunkvertrag, BB 1997, 106 ff, – zitiert nach JURIS).

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit vom 15.07.2009 bis 14.09.2009 einen Betrag von 5.980,23 Euro schuldet, weil bei der Nutzung des Mobilfunknetzes der Zedentin in der Zeit vom 24.07.2009 bis 11.08.2009 die Datennutzung im Ausland, sogenanntes roaming, stattfand, welches von der vereinbarten Flatrate nicht erfasst war. Die Parteien streiten auch darüber, ob der Beklagte in dieser Zeit tatsächlich über das Internet aus dem Ausland telefoniert hat oder ob die Nutzung des ausländischen Netzes nur deswegen erfolgte, weil sich der Beklagte zwar im Inland, aber in Grenznähe befunden hat.

Nach Auffassung der Kammer ist es unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich das Internet aus dem Ausland in Anspruch genommen hat oder ob die Nutzung des ausländischen Netzes wegen der Grenznähe erfolgt ist. In jedem Falle war es Aufgabe der x, den Beklagten, der offensichtlich seine Telefonkosten durch die Vereinbarung einer Flatrate niedrig halten wollte, darauf hinzuweisen, dass er durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursacht. Diese Nebenpflicht der x aus dem Dienstvertrag ergibt sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Die x kann nicht ihre Betreiber darauf verweisen, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage ist – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfindet. Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht darauf verweisen, es sei aus dem Display (des Mobiltelefons) erkennbar, wenn ausländische Netze genutzt würden. Für den durchschnittlichen Benutzer erschließt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass hierdurch exorbitant hohe Durchleitungsgebühren entstehen. Für die x war es demgegenüber technisch ohne Weiteres möglich, den Beklagten, nachdem er die vereinbarte Flatrate von 25 Euro erheblich überschritten hatte, durch SMS oder email vor den ungewöhnlich hohen Kosten zu warnen und sich zu vergewissern, dass der Beklagte den teuren Zugriff auf das ausländische Netz auch tatsächlich will. Diesem Rechtsgedanken hat die Europäische Union in der EU-Roaming-Verordnung auch Rechnung getragen, weil gerade in Fällen wie dem vorliegenden den Kunden hohe Durchleitungsgebühren (sog. „Schock-Rechnungen“) berechnet worden sind. So war bereits vor dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ab dem 01.07.2009 eine Senkung der Höchstgrenze der europäischen Durchleitungsgebühren in Kraft getreten; diese betrugen für aktive Gespräche 43 Cent und für passive Gespräche 19 Cent zzgl. Mehrwertsteuer. Darüber hinaus wurde durch die geänderte Roaming-Verordnung eine Kostenobergrenze eingeführt, um unerwartet hohe Rechnungen bei der Benutzung von Daten-Roaming-Diensten zu verhindern. Ziel der Roaming-Verordnung ist u.a. der Schutz der Verbraucher vor Auslandstarifen, die im Vergleich zu den inländischen Preisen ungerechtfertigt hoch sind. Seit dem 01.03.2010 müssen die Betreiber eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der die Verbraucher im Voraus den Höchstbetrag festsetzen können, den sie für die Auslandsnutzung von Datendiensten ausgeben wollen. Der Verbraucher erhält zunächst beim Erreichen von 80 % dieses Höchstbetrages einen Warnhinweis, und nachdem der Höchstbetrag erreicht ist, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese Dienste dennoch weiter in Anspruch zu nehmen. Ab 01.07.2010 gilt für alle Kunden, die keine andere Obergrenze gewählt haben, standardmäßig eine Kostenobergrenze von 50 Euro zzgl. MWSt. (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Zwischenbericht über den Entwicklungsstand der Roamingdienste in der Europäischen Union vom 29.06.2010 – zitiert nach JURIS).

Die x wäre, da ihr auch vor Erlass der Roaming-Verordnung eine solche Warnung unschwer möglich gewesen wäre, schon im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet gewesen, den Beklagten durch eine solche Warnung vor nicht gewollter, weil teurer Nutzung ausländischer Netze zu schützen. Unter dieser Prämisse kann die Klägerin, da die Zedentin dem Beklagten eine solche Warnung nicht hat zukommen lassen, nur der vereinbarte Flatratebetrag von 25 Euro zugebilligt werden. Insoweit hat der Beklagte die Forderung nebst Verzugszinsen anerkannt.

Die Klägerin hat aus dem gleichen Grunde auch keinen Anspruch auf Schadensersatz für die restliche Laufzeit von 11 Monaten in Höhe von 275 Euro. Ein solcher Anspruch stünde ihr nur zu, wenn die Kündigung vom 17.02.2010 berechtigt gewesen wäre. Das ist jedoch – wie ausgeführt – nicht der Fall.

Anspruch auf Zahlung von Mahngebühren, vorgerichtlichen Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren sowie Kontoführungsgebühren hat die Klägerin ebenfalls nicht. Diese sind nur angefallen, weil die Zedentin dem Beklagten die überhöhte Rechnung gestellt hatte und der Beklagte deswegen die Zahlungen eingestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Streitwert: 6.455,23 Euro

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