LG Koblenz: Rotbäckchen-Kindersaft darf nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ beworben werden

veröffentlicht am 20. März 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013, Az. 16 O 172/12 – nicht rechtskräftig
Art. 15 ff. HCVO

Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Rotbäckchen-Kindersaft nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben darf. Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern dürften nur gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren gemäß Art. 15 ff. HCVO zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Koblenz

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2013 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „Rotbäckchen“ wie nachfolgend abgebildet mit den Aussagen „Lernstark“ und/oder „mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu werben bzw. werben zu lassen:

[Abbildung der Flasche mit Etikett]

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen.

Die Beklagte stellt das Produkt „Rotbäckchen“ her und bringt es in den Verkehr. Auf der Vorderseite der Flaschen wird mit den Aussagen „Lemstark“ und „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ geworben. Auf der Flasche ist ein blondes Mädchen mit roten Bäckchen und blauem Kopftuch abgebildet. Auf der Rückseite befindet sich folgender Hinweis:

„Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. 8 Ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.“

Darunter befindet sich ein Hinweis, wieviel % des Tagesbedarfs an Einsen eine Tagesportlon des Saftes vom 350 ml bei Kindern verschiedener Altersstufen und bei Schwangeren und Stillenden deckt.

Mit Schreiben vom 10.04.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens auf, die in der Anlage beigefügte, durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte, Unterlassungserklärung bis zum 24. April 2012 abzugeben.

Der Kläger trägt vor: Mit den Aussagen „Lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeie verstoße die Beklagte gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern dürften nur gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren gemäß Art. 15 ff. HCVO zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind. Bei „Rot-bäckchen“ handele es sich um ein spezielles Produkt für Kinder. Die Abbildung des Mädchens auf der Flasche, der Hinweis auf der Rückseite des Produktes und der Wortlaut der Claims mache deullich, dass es sich um ein Kinderprodukt handele. Beide Claims hätten somit der Zulassung bedurft. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich nicht um ein reines Kinderprodukt handele, entsprächen die oben genannten Claims nicht der zugelassenen Formulierung „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.“

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Es handele sich bei Rotbäckchen keinesfalls um ein spezielles Kinderprodukt. Rotbäckchen werde insbesondere auch von älteren Menschen gerne getrunken. Die Claims unterfielen Art. 10 Abs. 3 HCVO und bedürften keiner expliziten Zulassung. Es genüge die Beifügung einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe nach der Gemeinschaftsliste, hier „zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“. Die Wirkung „Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ sei nicht auf Kinder beschränkt. Damit sei sie zulässig, selbst wenn man sie als spezifische Angabe ansehen wolle. Claims seien lediglich nach Art. 14 HCVO zu beurteilen, wenn die Claims sich ausschließlich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern bezögen, weil die wissenschaftliche Wirkung der beworbenen Produkte nur bei Kindern eintreten könne. Zwar werde auf die besondere Verträglichkeit des Produktes für Kinder hingewiesen, das bedeute jedoch, dass der Saft erst recht auch für Erwachsene verträglich sei. In der Nährwerttabelle auf dem Etikett seien explizit auch Stillende und Schwangere erwähnt. Die Claims seien deshalb nur nach Art. 13 HCVO zu beurteilen. Die zugelassenen Claims stützten den hier angegriffenen Claim. Die wörtliche Über-nahme sei nicht erforderlich.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte darf die Claims „Lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf ihrem Produkt Rotbäckchen nicht verwenden, da sie für diese Claims keine spezielle Zulassung nach dem Verfahren der Art. 15, 16,17 und 19 der HCVO hat (Art. 14 HCVO).

Nach der oben genannten Vorschrift bedürfen Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern der speziellen Zulassung nach den oben genannten Artikeln, wenn sie auf Produkten gemacht werden, die nur für Kinder vorgesehen sind, wie z.B. Babynahrung auf Getreidebasis. Dies ist vorliegend der Fall.

Dass das Produkt „Rotbäckchen“ speziell für Kinder vorgesehen ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus den Hinweisen auf der Flasche, dem Bild auf dem Etikett und aus den verwendeten Claims. Schon das Bild des Mädchens auf der Vorderseite des Produkts deutet darauf hin, dass der Saft auf die Zielgruppe Kinder hin konzipiert wurde. In den Hinweisen zu dem Produkt wird dieses als „Kindersäfte“ bezeichnet. Das Produkt soll weiter zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern beitragen und den kindlichen Organismus bestmöglich unterstützen. Auch diese Formulierungen machen deutlich, dass es sich um ein Produkt für Kinder handelt. Auch die Formulierung „Lernstark“ deutet auf ein Kinderprodukt hin. Zwar lernen auch Erwachsene, jedoch ist die kindliche Entwicklungsphase besonders stark vom Lernen geprägt. Auch steht dieser Eischätzung nicht entgegen, dass bei den Angaben zum Tagesbedarf auch Schwangere und Stillende mit aufgeführt sind. Es ist unschädlich, wenn das Produkt auch von anderen Gruppen verbraucht wird und werden kann, solange das Produkt speziell für Kinder vorgesehen ist.

Die speziell vorgesehene Zulassung ist unstreitig für die beanstandeten Claims nicht gegeben, so dass diese Claims nicht zulässig sind.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € gemäß § 5 UKLaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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