Suchen im Titel   Suchen im Titel und Text
(Hilfe zur Eingabe von Suchanfragen)

Allgemeines

 Tipps & Erste Hilfe

 Wir überprüfen Ihren Shop!

 Wir sind bundesweit tätig! *

FAQ Abmahnung Filesharing

 Wer mahnt ab?

 Was ist zu tun?

 Warum Sie uns mandatieren?

     01. Erfahrung
     02. Flexibilität
     03. Fachanwalt

FAQ Abmahnung Onlinehandel

 FAQ Abmahnung

 FAQ Abmahnungsmissbrauch

 FAQ Kostenrisiko bei Abmahnung

 FAQ Geht es auch ohne Anwalt?

Special: Was ist ein Fachanwalt?

 Allgemein

 FA für Gewerbl. Rechtsschutz

 FA für IT-Recht

FAQ Klage / einstw. Verfügung

 Unterlassungsklage

 Einstweilige Verfügung

 Zuständigkeit des Gerichts

FAQ nach Rechtsgebieten

 AGB-Recht

 Designrecht


 Domainrecht

 Informationspflichten


 Jugendschutzrecht


 Markenrecht

 Urheberrecht

 Verpackungsverordnung

 Wettbewerbsrecht


FAQ Handelsplattformen

 Amazon®-Recht

 eBay®-Recht

FAQ Werbung im Internet

 Merchant & Affiliate

 Newsletter & E-Mails

 Google®

 Schutz vor unerbetener Werbung


RSS-Feed V0.92 abonnieren
RSS-Feed V2.0 abonnieren



LG Koblenz: Rübenroder für 51,00 EUR, aber Porsche nicht für 5,00 EUR

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08
§§
280 I, 281 I, II, 433, 242 BGB

Das LG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer nach wenigen Minuten abgebrochenen eBay-Auktion ein Anspruch des zur Zeit des Abbruchs Höchstbietenden auf die Übereignung des angebotenen Porsche für 5,00 EUR gegeben ist. Der objektive Wert des Fahrzeugs lag bei etwa 75.000 EUR. Grundsätzlich, und dieser allgemeinen Rechtsauffassung schloss sich auch das Landgericht an, wird auch bei Abbruch einer bereits bebotenen eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen. Das OLG Köln entschied in einem ähnlichen Fall auch konsequent gegen den Verkäufer und sprach einen Rübenroder im Wert von 60.000 EUR dem Kläger für 51,00 EUR zu (Link: OLG Köln). Das Landgericht Koblenz jedoch war der Meinung, dass der Porsche nicht für einen so geringen Preis “über den Tisch gehen” dürfe, weil dies nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich wäre. Die Verurteilung würde “zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten [der Verkäufers] führen”. Zwar könne die Durchsetzung eines Schnäppchens nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, insbesondere nicht, wenn es für den angebotenen Artikel regelmäßig keinen Markt gäbe. Für den Porsche gäbe es jedoch einen Markt, so dass davon auszugehen sei, dass noch weitere ernsthafte Gebote abgegeben worden wären, wenn die Auktion nicht vorzeitig beendet worden wäre. Der Kläger, der als Maximalgebot 1.100,00 EUR angegeben hatte, hätte bei normalen Auktionsverlauf nicht davon ausgehen können, dass er zu diesem Preis den Porsche ersteigert hätte. Das Urteil des LG Koblenz mag zwar dem Gerechtigkeitssinn einer großen Mehrheit entsprechen, ob aber die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit mit dem Vorhandensein eines Marktes überzeugt, bezweifeln wir. Hier wurde offensichtlich ergebnisorientiert argumentiert.

Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Digg
  • del.icio.us
  • StumbleUpon
  • Webnews
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Bloglines
  • Google Bookmarks
  • LinkaGoGo
  • Linkarena
  • Ma.gnolia
  • Oneview
  • YahooMyWeb
  • blogmarks
  • Facebook
  • Netscape
  • Technorati

Schlagworte: , , , , , , , , , ,

Kommentieren ist momentan nicht möglich.


IMPRESSUMURHEBERRECHTEDATENSCHUTZERKLÄRUNG