LG Koblenz: Zur Mangelbestimmung anhand von technischen Lieferbedingungen / Heckler & Koch Sturmgewehr G36

veröffentlicht am 21. Dezember 2016

LG Koblenz, Urteil vom 02.09.2016, Az. 8 O 198/15
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Das LG Koblenz hat entschieden, dass die von der Firma Heckler & Koch an die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Sturmgewehre des Typs G36 nicht wegen behaupteter Überhitzung bei Dauerfeuer mangelhaft seien, da sie den dem Kaufvertrag zu Grunde gelegten technischen Lieferbedingungen entsprächen und der Beklagten, der Bundesrepublik, die Eigenschaften des bereits seit mehreren Jahren vertriebenen Sturmgewehrs vor Kauf bekannt gewesen seien. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse sei das G36 bereits seit rund 18 Jahren bei der Beklagten im Einsatz gewesen und sie habe in diesem Zeitraum bereits eine hohe Zahl von Sturmgewehren mit der Bezeichnung G36 in verschiedenen Versionen (z.B. Kurzlauf und Langlauf) erworben. Zur Pressemitteilung des LG Koblenz vom 02.09.2016:


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„Klage der Firma Heckler & Koch gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben (Az. 8 O 198/15)

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage der Firma Heckler & Koch gegen die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang stattgegeben. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten von ihr geltend gemachte Mängelrechte nicht zustehen. Die Parteien schlossen im Jahr 2013 zwei Verträge über die Fertigung und Lieferung von insgesamt 3.845 Sturmgewehren mit kurzem Lauf des Typs G36 nebst Zubehör. Dem Abschluss dieser Verträge waren bereits Lieferbeziehungen der Parteien bezüglich verschiedener Versionen des Sturmgewehres G36 vorausgegangen. In Auswahlverfahren der Jahre 1993 bis 1995 entschied sich die Bundesrepublik Deutschland zur Anschaffung des G36, das sich zum damaligen Zeitpunkt bereits auf dem Markt befand und dessen materialtechnischen und physikalischen Eigenschaften bekannt waren. Mit Schreiben vom 10.6.2015 meldete die Beklagte Gewährleistungsansprüche an. Die Kammer hat in ihrem Urteil nun festgestellt, dass der Beklagten keine Mängelgewährleistungsansprüche hinsichtlich der aufgrund der zwei Verträge im Jahr 2013 erworbenen Gewehre zustehen.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Abweichung der gelieferten Gewehre von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des Kaufvertragsrechtes nicht gegeben sei. So habe die Entwicklung eines auf die besonderen Bedürfnisse der Bundeswehr abgestimmten Sturmgewehrs keinen Eingang in die ausdrücklichen vertraglichen Regelungen gefunden. Im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass keine negativen Abweichungen der Eigenschaften und Anforderungen der streitgegenständlichen Versionen des Sturmgewehres G36 gegenüber der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit bestehen. Die streitgegenständlichen Gewehre hätten unstreitig die in den Technischen Lieferbedingungen vorgesehene und zwischen den Parteien vereinbarte Abnahme- bzw. Güteprüfung bestanden, so wie dies in den zugrundeliegenden Kaufverträgen ausdrücklich gefordert werde. Die Beschaffenheit der zu liefernden Gewehre werde hier allein durch die Technischen Lieferbedingungen bestimmt. Die von der Beklagten durchgeführten Untersuchungen mit Vergleichsgewehren seien für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis aus dem Jahre 2013 nicht erheblich, da sie erst ab dem Jahre 2014 eingeleitet worden seien, bis heute nicht abgeschlossen seien und damit nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Jahren 1995 und 2013 haben sein können. Weiter legt die Kammer in ihrer Begründung dar, dass auch kein Mangel dergestalt vorliege, dass die streitgegenständlichen Gewehre nicht für die vertragsmäßige Verwendung geeignet wären. Die Beklagte habe ein konkretes Sturmgewehr gekauft. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse sei das G36 bereits seit rund 18 Jahren bei der Beklagten im Einsatz gewesen; die Beklagte habe in diesem Zeitraum bereits eine hohe Zahl von Sturmgewehren mit der Bezeichnung G36 in verschiedenen Versionen (z.B. Kurzlauf und Langlauf) erworben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagten steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Diese ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Koblenz einzulegen.“

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