LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16
§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 16 UrhG, § 19 a UrhG, § 72 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung fremder Fotografien nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (fiktive Lizenz) auch unter Heranziehung der sog. MFM-Liste bestimmt werden kann. Die MFM-Empfehlungen seien allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr böten. Die MFM-Empfehlungen könnten unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze jedenfalls dann als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung herangezogen werden, wenn es sich um die unberechtigte Nutzung qualitativ hochwertiger Fotos handele, auch wenn diese nicht von einem Berufsfotografen angefertigt worden seien. Bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes sei dann jedoch zu berücksichtigen, dass sich die MFM-Tarife an professionell gezahlten Bildhonoraren orientierten, so dass bei einem Amateurfotografen ein Abschlag einzukalkulieren sei, der vorliegend, da es sich gleichwohl um qualitativ hochwertige Fotos handele, mit 20% berechnet wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Bei Bilderklau kann die MFM-Liste mit Abschlag zur Schadensersatzberechnung angewendet werden).
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