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LG Köln: Ein deutsches Gericht ist für Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf einer ausländischen Internetseite in ausländischer Sprache unzuständig

LG Köln, Urteil vom 26.08.2009, Az. 28 O 478/08
§ 32 ZPO, § 823 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Deutscher, der auf einer russischen Internetseite einen in russischer Sprache gehaltenen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht entdeckt, gegen diesen nicht vor einem deutschen Gericht vorgehen kann. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die vorliegende Klage nicht gegeben, weil nicht davon auszugehen sei, dass die streitgegenständliche Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland begangen worden sei, so dass eine Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Köln über § 32 ZPO nicht anzunehmen sei.

Begehungsort im Fall des § 32 ZPO sei jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sei. Das sei bei Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt habe (Handlungsort) als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei (Erfolgsort). Der Schadensort als solcher sei ohne Belang (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. A., § 32, Rn. 16 m.w.N.).

So gelte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine unerlaubte Handlung, die auf Äußerungen in Presseerzeugnissen beruhe, einmal am Erscheinungsort des Druckwerkes, zum anderen aber auch an jenem Ort begangen werde, an dem dieses verbreitet werde, da die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht des Verletzten eingreife, noch einen Teil der Verletzungshandlung selbst darstelle und deswegen den Tatbestand der unerlaubten Handlung ( § 823 I BGB ) als eines seiner Teilstücke verwirkliche (vgl. BGH NJW 1977, 1590). Von einem Verbreiten könne dabei allerdings nur die Rede sein, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht werde. Es könne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelmäßig geliefert werde, und so außerhalb des üblichen, von der Zeitschrift erreichten Gebietes wohnenden Lesern zur Kenntnis komme oder wenn jemand ein Exemplar nur zu dem Zwecke beziehe, um dadurch an seinem Wohnsitz erst den Gerichtsstand des Begehungsortes zu begründen. Immer müsse der Leser des Druckerzeugnisses, dem dessen Inhalt zur Kenntnis gegeben werden soll, sich in dem Bereich aufhalten, den der Verleger oder Herausgeber nach seinen Intentionen auch wirklich erreichen wolle oder in dem er mit einer Verbreitung rechnen müsse (BGH a.a.O).

Es sei davon auszugehen, dass diese Grundsätze der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Verbreitung von Äußerungen über das Internet anzuwenden seien (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2008, Az.: 15 U 17/08, BeckRS 2009 03316). Dies gelte nach Erfahrung der Kammer in gleicher Weise auch in anderen Rechtsgebieten, in denen Verletzungshandlungen über das Internet in Rede stünde. So würden Verletzungen von Marken-, Firmen- und Namensrechten im Internet nicht schon überall dort begangen, wo das Medium abrufbar sei. Es müsse vielmehr hinzukommen, dass sich der Intenet-Auftritt hier bestimmungsgemäß auswirken solle ( KG MMR 2007, 653; BGH GRUR 2005, 431, 432; OLG Düsseldorf a.a.O.). Gleiches gelte für den Fall von Urheberrechtsverletzungen, also ebenfalls unerlaubte Handlungen, im Internet (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 342). Auch hier reiche es nicht, wenn die Internetseite, auf der die Rechtsverletzung begangen werde, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden könne. Dies genüge nämlich für die Annahme einer Begehung eines angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland zu belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß hier auswirken solle (OLG Köln a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze sei das LG Köln für die Entscheidung der streitgegenständlichen, vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zuständig. Unstreitig sei nicht nur der Text, um den es geht, sondern die gesamte Internetseite ausschließlich in russischer Sprache abgefasst worden. Dass der Inhalt der Internetseite dabei irgendeinen Inlandsbezug haben könne, sei seitens des Klägers nicht vorgetragen, aber auch den Akten sonst nicht zu entnehmen. Der streitgegenständliche Text handele auch von einem privaten Ereignis, das in Moskau stattgefunden habe.

Streitwert: 15.000,00 EUR

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