LG Köln: Erlaubnispflichtiges Glücksspiel liegt vor, wenn mehrere Lose von jeweils 0,50 EUR erworben werden können

veröffentlicht am 3. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 GlüStV; §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStV

Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Gewinnspiels auch dann ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt, wenn die kritische Grenze von 0,50 EUR durch Mehrfachkauf von Losen überschritten werden kann. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) war, bot über das Internet die Möglichkeit, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer Lose zum Preis von jeweils  0,50 EUR erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegner waren nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Die Antragsgegnerin zu 1) bewarb ihr Spielangebot mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: „Jetzt gewinne ich, was ich will!“. Sie schaltete zudem Banner-Werbung für ihr Gewinnspiel auf der Website … . Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern das Geschäftsmodell verboten wurde. Die einstweilige Verfügung wurde sodann bestätigt.

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktteilnehmer seien neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig seien.

Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 7 GlüStV seien Marktverhaltensregelungen. Sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht. Ziele des Staatsvertrages seien gemäß § 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Ziffer 1), das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern (Ziffer 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Ziffer 3), und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren (Ziffer 4). Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verlangen von den Anbietern öffentlicher Glücksspiele die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. LG Freiburg ZfWG 2008, 217 ff).

Mit dem von ihr im Internet angebotenen Spiel in der konkreten Ausgestaltung verstoße die Antragsgegnerin zu 1) gegen § 4 Abs. 1 GlüStV. Denn sie veranstalte damit ein öffentliches Glücksspiel, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, und verletze zugleich das in § 4 Abs. 4 GlüStV ausgesprochene Verbot der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Internet.

Das Spielangebot der Antragsgegnerin zu 1) stelle ein öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV dar. Die Antragsgegnerin verlangt für den Erwerb einer Gewinnchance (hier: Möglichkeit eines Sachgewinns) ein Entgelt (hier: für die einzusetzenden Lose) und die Entscheidung über den Gewinn hänge ganz vom Zufall ab (hier: Ziehung des Gewinnloses). Dieses Glücksspiel wird über das Internet auch einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis zur Teilnahme angeboten.

Die Antragsgegnerin zu 1) kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das von ihr angebotene Spiel ein Gewinnspiel sei, das nach den Regelungen in den §§ 58, 8 a RStV zulässig und damit dem Anwendungsbereich des GlüStV entzogen sei. Dabei bedürfe die Frage, ob die Regelung des § 58 RStV auch Internetangebote der hier streitgegenständlichen Art erfassen sollten, ebenso wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob es sich bei dem Spiel der Antragsgegnerin zu 1) um ein Gewinnspiel im Sinne von § 8 a RStV handele und in welchem Umfang solche Gewinnspiele dem Anwendungsbereich des GlüStV entzogen seien. Denn das Spiel der Antragsgegnerin zu 1) erfüllt bereits nicht die nach ihrer Rechtsauffassung gemäß § 8 a Abs. 1 S. 5 RStV einzuhaltende Voraussetzung, dass für die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur ein Entgelt bis zu 0,50 EUR verlangt werde.

Zwar sei unstreitig für das einzelne zur Teilnahme berechtigende Los nur ein Preis von 0,50 EUR zu entrichten ist. Dies bedeute aber nicht, dass damit für die Teilnahme am Spiel der Antragsgegnerin zu 1) nur ein Entgelt von 0,50 EUR verlangt wird. Denn die Teilnahme beziehe sich nach dem angebotenen Spielverlauf aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest auf die Ausspielung eines der ausgelobten Sachgewinne. Um an einer solchen Ausspielung teilzunehmen, könnten aber ohne weiteres von einem Spieler mehrere Lose erworben werden, deren Zahl nach oben nur durch die pro Ziehung angebotenen und noch verfügbaren Lose begrenzt werde. Dementsprechend hat ein potentieller Mitspieler bei der Antragsgegnerin zu 1) gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose (bei einer durch den Ablauf bedingten Wartezeit von 15 – 20 sec.) zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung eines Sachgewinns gerade nicht auf 0,50 EUR beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 0,50 EUR-Schritten jederzeit erhöhen kann. Dies ist im Übrigen auch keineswegs eine nur theoretisch in Betracht kommende Spielmöglichkeit. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel der Antragsgegnerin zu 1) sei geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöhen und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen könne.

Dieses Spielangebot der Antragsgegnerin zu 1) sei auch nicht mit dem Fall der Mehrfachteilnahme an den aus dem Fernsehen bekannten Gewinnspielen zu vergleichen. Zum einen sei bei den letztgenannten Gewinnspielen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen seien diese Gewinnspiele keineswegs vom anzunehmenden oder kommunizierten Spielablauf in vergleichbarer Weise darauf angelegt, durch eine Mehrfachteilnahme die Gewinnchance zu erhöhen. Denn die Annahme liege keineswegs fern, dass an einer Ausspielung ein Anrufer mit den von ihm zur späteren Individualisierung angegebenen Daten nur einmal teilnehmen kann. Im Übrigen erscheine es der Kammer nicht angängig, aus einer möglicherweise festzustellenden Praxis einzelner Fernsehsender, Gewinnspielabläufe zu kommunizieren, die sich mehr und mehr in eine Grauzone des nach dem RStV noch Zulässigen bewegen, auf die Auslegung von § 8 a RStV zu schließen. Vielmehr sei der Wortlaut der Vorschrift im vorbeschriebenen Sinne eindeutig und unmissverständlich. Anhaltspunkte, dass mit der Regelung eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Praxis von Fernsehsendern gestattet werden sollte, seien nicht ersichtlich und auch von den Antragsgegnern nicht aufgezeigt worden.

Dagegen spreche auch folgende Erwägung: Wäre die Rechtsauffassung der Antragsgegner richtig, könnte künftig jedes beliebige Glücksspiel ohne Erlaubnis und auch im Internet veranstaltet werden, sofern nur der jeweilige Grundeinsatz auf 0,50 EUR beschränkt wäre und jede schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von jeweils 0,50 EUR möglich wäre.

Indem die Antragsgegnerin zu 1) für ihr öffentliches Glücksspiel damit werbe, dass nach erfolgreicher Registrierung dem Spieler zwei Gratislose geschenkt würden, verstoße sie gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 GlüStV. Denn die Gewährung einer solchen Gratiszugabe gehe über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel eindeutig hinaus.

Gleiches gelte für die Werbeaussage „Jetzt gewinne ich, was ich will!“, die gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel der Antragsgegnerin zu 1) ermuntere.

Mit der Platzierung ihrer Werbebanner auf der Internetpräsenz … habe die Antragsgegnerin zu 1) gegen das in § 5 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel und gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV normierte Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verstoßen.

Schließlich hat die Antragsgegnerin die in den §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 GlüStV normierten Aufklärungs- und Hinweispflichten missachtet. Weder enthält ihre Werbung bzw. ihr Internetauftritt deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten noch wird dort eine Aufklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 GlüStV geleistet.

Streitwert: 50.000,00 EUR

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