LG Köln: Filesharing – Zur Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber

veröffentlicht am 31. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
§§ 97 UrhG; 683, 670 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass es bei Filesharing-Verstößen über Internet-Tauschbörsen nicht ausreichend ist, wenn Eltern ihren Kindern ausdrücklich verbieten, (Musik-)Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Im entschiedenen Fall hatte das minderjährige Kind insgesamt 964 Audio-Dateien zum Download angeboten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Eltern neben dem ausdrücklichen Verbot solcher Aktivitäten weitere Sicherungsmaßnahmen für ihren Internetanschluss treffen müssen. Dies sei durch die Einrichtung von Benutzerkonten und/oder die Installation einer Firewall, die Downloads verhindert, möglich gewesen. Auf Grund der unzureichenden Sicherung bestehe eine Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber für die entstandenen Abmahnkosten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 400.000 EUR auf immerhin über 5.800 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR komme nach den Ausführungen des Gerichts nicht in Betracht, da bei der Anzahl der Dateien kein unerheblicher Rechtsverstoß mehr vorliege.

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