LG Köln: Informationspflichten über WAP – Wettbewerbsverstoß auch dann, wenn Nichtanzeige auf technischen Mängeln beruht

veröffentlicht am 18. August 2010

LG Köln, Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 BGB-InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG

Das LG Köln hat entschieden, dass die fehlenden Angaben über Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie die Anbieterkennzeichnung auf der Auktionsplattform eBay gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies ist insoweit wenig überraschend, da dies gängige Rechtsprechung ist. Die Beklagte hielt diese Angaben auch vor, allerdings betrieb sie auch ein WAP-Portal für ihre Angebote. Nach Einsatz einer neuen WAP-Version wurde die oben genannten Daten bei Aufruf der Angebote über das Portal aus technischen Gründen nicht mehr angezeigt. An Stelle dessen gab es den Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu www.anonym3.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen“. Dies erachtete das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Technische Mängel oder Unerfahrenheit seien kein Argument gegen Wettbewerbsverstöße; im Übrigen hätte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im „eBay“-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden können, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform „anonym1.de“ und/oder „anonym2.de“ Kirschkerne und Kirschkernkissen anzubieten,

1.
ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen

und/oder

2.
ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Waren anfallen

und/oder

3.
ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält

und/oder

4.
ohne das Handelsregister, in das sie eingetragen ist, und/oder die Handelsregisternummer anzugeben.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 1/8 auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt

– hinsichtlich Ziffer I.1., I.2. und I.3. jeweils 2.000,00 EUR

– hinsichtlich Ziffer I.4. 1.000,00 EUR

– hinsichtlich Ziffern II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der von ihnen zu vollstreckenden Kosten leisten.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben unter anderem über die von der Streithelferin der Beklagten betriebene Handelsplattform „eBay“ als gewerbliche Verkäufer Kirschkerne und Kirschkernkissen. Dort haben sie jeweils eine Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie ihre Anbieterkennzeichnung hinterlegt, welche bei Aufruf per Computer automatisch bei jedem Angebot eingeblendet werden. Zusätzlich hält die Streithelferin der Beklagten ein WAP-Portal vor, in das automatisch alle im Internet vorhandenen „eBay“- Angebote eingestellt werden und von dort unter den Adressen „anonym1.de“ und „anonym2. de“ über mobile Endgeräte abrufbar sind. Über den dort angezeigten Button „Sofort-Kaufen“ kann der Interessent den gewünschten Artikel unmittelbar per Handy erwerben.

Ende Oktober 2008 setzte die Streithelferin der Beklagten eine neue WAP-Version mit der Folge ein, dass im WAP-Portal Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer ebenso wie Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung – sofern letztere nicht gesondert in die Artikelbeschreibung eingefügt waren – nicht mehr angezeigt wurden. Dementsprechend waren am 04.11.2008 bei Aufruf eines Angebots der Beklagten betreffend ein Kirschkernkissen mit Kirschkernen per Handy weder Widerrufsbelehrung noch Angaben zu Versandkosten, Mehrwertsteuer und handelsregisterlicher Registrierung abrufbar. Stattdessen fand sich dort der Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu www.anonym3.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen.“

Nachdem der Kläger auf Fehler bei der Wiedergabe von „eBay“-Angeboten aufmerksam geworden war, beendete er seine auf der dortigen Internetplattform eingestellten Angebote. Ob dies vor oder wenige Tage nach der Umstellung der WAP-Version geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss mahnte der Kläger in Kenntnis dessen, dass Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeichnung sowie Informationen zu Versandkosten und Mehrwertsteuer über das „eBay“-WAP-Portal nicht mehr abrufbar waren, am 05.11.2008 die Beklagte sowie daneben drei weitere Anbieter wegen Fehlens jener Informationen ab.

In der Folgezeit überarbeitete die Streithelferin ihr WAP-Portal mit der Folge, dass die vom Kläger als dort fehlend beanstandeten Angaben ab Ende Januar 2009 über mobile Endgeräte wieder angezeigt wurden.

Der Kläger hält das Fehlen konkreter ergänzender Informationen bei den per Handy abrufbaren „eBay“-Angeboten für wettbewerbswidrig.

Nachdem er seinen Unterlassungsbegehren zunächst auch auf das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer erstreckt hat, hat der Kläger seinen diesbezüglichen Klageantrag vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt ebenso wie ihre Streithelferin die Ansicht, die im Display des Handys erscheinende Aufforderung zum Abruf des vollständigen Angebot über das Internet genüge wegen der für den Verbraucher ersichtlichen begrenzten technischen Kapazitäten den gesetzlichen Vorgaben. Abgesehen davon sei sie, so meint die Beklagte, auf Grund ihrer Unkenntnis von der Umstellung des WAP-Portals und mangels technischer Möglichkeiten, ihre „eBay“-Angebote auf die Internetplattform zu beschränken, für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich. Zudem sei angesichts des einmaligen, zwischenzeitlich behobenen Fehlers bei der – außerhalb ihrer, der Beklagten, Sphäre liegenden – Systemumstellung im WAP-Portal der Streithelferin nicht ernsthaft und greifbar zu besorgen.

Im Übrigen halten die Beklagte und ihre Streithelferin das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich. In diesem Zusammenhang behaupten sie, nach der Umstellung des WAP-Portals seien zunächst auch noch Angebote des Klägers ohne Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeichnung sowie Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer per Handy abrufbar gewesen. Zudem habe der Kläger angesichts seiner Kenntnis, dass die von ihm geforderten Informationen nicht auf Grund eines Fehlverhaltens der Mitbewerber, sondern durch eine vondiesen nicht beeinflussbare Voreinstellung der Streithelferin nicht über das WAP-Portal abrufbar gewesen seien, mit seinen mutmaßlichen Massenabmahnungen das sachfremde Ziel verfolgt, seine Konkurrenten durch die vollständige Einstellung von Angeboten über die Handelsplattform „eBay“ zu schädigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in ihrem noch rechtshängigen Umfang Erfolg.

1.
Der Unterlassungsantrag ist zulässig. Dem Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte steht nicht der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen. Ein solcher Missbrauch ist anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen – etwa die Schädigung des Gegners – verfolgt und diese Ziele als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Auflage, § 8 UWG Rn. 4.10; Bergmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 2. Auflage, § 8 UWG Rn. 313). Dafür bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Nachdem die Streithelferin der Beklagten das der Internetplattform „eBay“ zugehörige WAP-System umgestellt hatte, sah sich der Kläger bei der Präsentation seiner Angebote im WAP-Portal den gleichen technischen Problemen wie die Beklagte und andere Mitbewerber ausgesetzt. Im Hinblick darauf hat er, um sich nicht der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Angriffe auszusetzen, in der Folgezeit keine Angebote mehr bei der Handelsplattform „eBay“ eingestellt. Dann aber erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger durch Abmahnungen und/oder gerichtliches Vorgehen gegen Dritte dafür Sorge getragen hat, dass sich auch seine Mitbewerber den gesetzlichen Vorgaben beugen und ebenso wie er verfahren.

Eine vorrangige Schädigungsabsicht des Klägers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser sich gegen eine Mehrzahl von Mitbewerbern gewandt hat. Dieser Umstand lässt lediglich den Schluss zu, dass weitere Anbieter unzureichende Informationen im WAP-Portal der Streithelferin der Beklagten vorgehalten haben. Dass die Abmahnungen des Klägers außer Verhältnis zu dessen eigentlicher Geschäftstätigkeit standen, ist nicht ersichtlich. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. OLG Köln GRUR 1193, 571 – „Mißbrauch der Antragsbefugnis“; Köhler a.a.O. Rn. 4.25) hat keine konkreten Tatsachen dafür vorgebracht, dass der Kläger gegen mehr als vier Mitbewerber vorgegangen ist. In diesem Zusammenhang hat dieser der Beklagten Gelegenheit gegeben, sich vorgerichtlich ohne den Anfall von Abmahnkosten zu unterwerfen. Unter diesen Umständen kann insbesondere im Verhältnis zur Beklagten nicht von einem übermäßigen Kosteninteresse des Klägers ausgegangen werden.

2.
In der Sache ist das Unterlassungsbegehren des Klägers aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs. 1 S. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nrn. 1, 7, 8, 10 BGB-InfoV, 1 Abs. 2 PAngV, 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG gerechtfertigt. Die durch die zuletzt genannten Normen geforderten Angaben zum Widerrufs- oder Rückgaberecht, zum Anfall von Versandkosten und Mehrwertsteuer sowie zur handelsregisterlichen Identifikation der Beklagten stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 86 – „Versandkosten“; Köhler a.a.O. § 4 UWG Rn. 11.170, 11.169).

Derartige Angaben fehlten in dem über das „eBay“-WAP-Portal abrufbaren Angebot der Beklagten aus November 2008. Der über das mobile Endgerät angezeigte Verweis auf die Unvollständigkeit des Angebots und auf weitere Informationen im Internet genügte nicht dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB. Jenes Gebot verlangt zumindest einen hinreichend aussagekräftigen und unmissverständlichen Hinweis, welche Informationen der Nutzer an welcher Stelle unschwer auffinden kann (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 87 – „Versandkosten“; NJW 2006, 211, 212). Der per Handy abrufbare Hinweis bezog sich indes auf erst über ein anderes Kommunikationsmedium abrufbare Details des Angebots, ohne zusätzliche Informationen wie Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeichnung, Mehrwertsteuer und Versandkosten auch nur andeutungsweise zu erwähnen.

Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass die vorgenannten Informationen im Zusammenhang mit ihrem im WAP-Portal eingestellten Angebot fehlten. Indem sie den offerierten Artikel auf der Internetplattform „eBay“ eingestellt hat, hat sie die Weiterleitung des Angebots ins WAP-Portal erst ermöglicht. Dass die Beklagte vom dortigen Fehlen der Zusatzinformationen vor Zugang der Abmahnung des Klägers keine Kenntnis hatte, enthebt sie im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht ihrer Verantwortlichkeit. Voraussetzung ist insoweit lediglich ein objektiver Wettbewerbsverstoß, ohne dass der Verletzer schuldhaft handeln muss. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte nach Zugang der Abmahnung ihr – damals weiter laufendes – Angebot, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme ihrer Streithelferin, vorzeitig beendet hat.

Ebenso wenig kann sich die Beklagte damit entlasten, sie sei zu einer wettbewerbskonformen Präsentation ihres ins Internet eingestellten Angebot wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage ist, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, ist für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich (vgl. Köhler a.a.O. § 3 UWG Rn. 38). Im Übrigen konnte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im „eBay“-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte.

Die Gefahr erneuter Verstöße der Beklagten gegen die eingangs genannten Verbraucherschutzvorschriften besteht fort. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, so begründet die vorangegangene Verletzungshandlung die ernsthafte und greifbare Besorgnis für ein im Kern gleichartiges Verhalten (vgl. Beckedorf in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig § 8 UWG Rn. 13). An die Widerlegung dieser tatsächlichen Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Hefermehl/ Köhler/Bornkamm § 8 UWG Rn. 1.33; Beckedorf a.a.O. Rn. 14). Insbesondere wird die Wiederholungsgefahr nicht durch den bloßen Wegfall der Störung oder die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeräumt, so lange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes beseitigt ist (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.40). Vorliegend erscheint es jedoch weder ausgeschlossen, dass bei einer abermaligen Erneuerung des „eBay“-WAP-Systems technische Missstände auftreten können, noch fernliegend, dass der Beklagten bei einer künftigen Überarbeitung der auf der Internetplattform „eBay“ Fehler hinterlegten Informationen Fehler mit der Folge unterlaufen mit der Folge, dass im „eBay“-WAP-Portal erneut Widerrufsbelehrung sowie Angaben zu Mehrwertsteuer, Versandkosten und zur handelsregisterlichen Registrierung der Beklagten fehlen.

Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, bei Abruf der Angebote des Klägers per Handy seien die von diesem als fehlend beanstandeten Angaben ebenfalls nicht angezeigt worden. Ein solcher „unclean hands“-Einwand ist unbeachtlich, wenn der Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt (vgl. BGH GRUR 1977, 494, 497 – „DERMATEX“; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 410 – „Ökostrom billiger als Atomstrom“). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, da die Angaben zum Widerrufs- oder Rückgaberecht, zu anfallenden Versandkosten, zum Einschluss der Mehrwertsteuer und zur handelsregisterlichen Identifizierung des Anbieters der Information der Verbraucher dienen.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 EUR

I