LG Köln, Urteil vom 18.09.2018, Az. 31 O 376/17
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Internet-Vergleichsportals im Bereich Kfz-Versicherungen mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ irreführend ist, wenn außerhalb des Portals Anbieter mit günstigeren Tarifen zu finden sind. Der Verkehr werde die versprochene „Garantie“ auf den gesamten Markt beziehen und nicht nur auf die von den Beklagten dargestellten Tarife, so dass von weiteren Recherchen abgesehen werde. Die Irreführung werde auf dem Portal auch nicht durch ausreichende Hinweise ausgeräumt. Ein ohne Vergrößerung kaum wahrnehmbares „i“ mit einem Mouseover-Effekt hinter dem Wort „Garantie“ genüge nicht für eine Information an den Nutzer. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Nirgendwo Günstiger Garantie).
Werben Sie mit irreführenden Angaben?
Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Verband eine Abmahnung erhalten oder müssen sich gerichtlich gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage verteidigen? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.