LG Köln: Türkischer Staatspräsident Erdogan hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Döpfner im Rahmen der Böhmermann-Affäre

veröffentlicht am 11. Mai 2016

LG Köln, Beschluss vom 10.05.2016, Az. offen
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass der Antrag des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags Mathias Döpfner unbegründet ist. Erdogan hat mit dem Antrag die Unterlassung von Äußerungen verlangt, die Döpfner in einem Artikel in der Zeitung „Die Welt“ publiziert hatte. Hierin hatte Döpfner in einem „P.S.“ zu diesem Artikel u.a. geäußert, dass er sich allen „Formulierungen und Schmähungen“ Böhmermanns inhaltlich voll und ganz anschließe und sie sich in jeder juristischen Form zu eigen mache. Zur Pressemitteilung 6/16 s. unten:


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„Landgericht Köln

Antrag Erdogans auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Springer-Chef Döpfner zurückgewiesen

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tage (10.05.2016) den Antrag des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags Mathias Döpfner zurückgewiesen. Erdogan hat mit dem Antrag die Unterlassung von Äußerungen verlangt, die Döpfner in einem Artikel in der Zeitung „Die Welt“ publiziert hatte. Hierin hatte der Springer-Chef in einem „P.S.“ zu diesem Artikel u.a. geäußert, dass er sich allen „Formulierungen und Schmähungen“ Böhmermanns inhaltlich voll und ganz anschließe und sie sich in jeder juristischen Form zu eigen mache.

Die Pressekammer des Landgerichts begründet die Zurückweisung mit dem grundrechtlich gewährleisteten Recht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung. Im Spannungsfeld zwischen diesem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ist die Äußerung Döpfners als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte zulässig. Ein Unterlassungsanspruch Erdogans folge auch nicht daraus, dass Döpfner möglicherweise rechtswidrige Äußerungen Böhmermanns verbreitet hätte, denn allein in der Bezugnahme auf die nicht wörtlich wiedergegebenen Drittäußerungen und dem damit verbundenen ausdrücklichen Zu-Eigen-Machen liege keine Verbreitung dieser Äußerungen. Dies gilt auch, soweit Döpfner jedenfalls eine einzelne Äußerung Böhmermanns wörtlich wiedergibt, denn er rechnet diese Äußerung erkennbar Herrn Böhmermann zu und setzt sich mit dem wiedergegebenen Wort nur beispielhaft im Rahmen der zulässigen öffentlichen Kontroverse auseinander, ohne losgelöst vom bereits in der Artikelüberschrift wiedergegebenen Kontext „Kunst- und Satirefreiheit“ den türkischen Staatspräsidenten selbst mit einer solchen Äußerung zu belegen.

Mit der Entscheidung des Landgerichts ist damit ausdrücklich nicht die Feststellung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des sog. Schmähgedichts Böhmermanns verbunden.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht das Rechtmittel der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln zu.“

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