LG Leipzig: Nicht jede Urheberrechtsverletzung kann mit der einstweiligen Verfügung beseitigt werden

veröffentlicht am 22. Juni 2009

LG Leipzig, Urteil vom 29.05.09, Az. 05 O 1595/09
§§ 2 Abs 1 Nr. 4, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Leipzig hat in diesem Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat ein Firmenlogo entwickelt, dass die Verfügungsbeklagte, Gesellschafterin der Firma X, auf ihrer Internetseite nutzte. Die Besonderheit lag darin, dass die Firma X ein Nutzungsrecht für das Firmenlogo besaß, dessen Nutzung sie, was vertraglich bestimmt war, ihren Tochterunternehmen einräumen konnte. Der Verfügungskläger war der Ansicht, dass die Nutzung des Logos auf der Internetseite widerrechtlich erfolge; die Verfügungsbeklagte sei kein Tochterunternehmen, sondern allenfalls Gesellschafterin von X; ein Recht zur allgemeinen Übertragung der Nutzungsrechte sei X nicht eingeräumt worden. Die Leipziger Richter sahen nicht ein, warum in diesem Fall eine einstweilige Verfügung benötigt werde (und nicht das Hauptsacheverfahren ausreiche).

Das Landgericht wies darauf hin, dass der Verfügungskläger das Vorliegen eines Verfügungsgrundes („Dringlichkeit“) nicht nicht hinreichend dargelegt und nicht glaubhaft gemacht habe. Diese Dringlichkeit ergebe sich nicht bereits aus „dem Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung und einer voraussichtlichen Beeinträchtigung des Klägers durch eine Fortsetzung der Nutzung des streitgegenständlichen Design durch die Beklagte.“ Der in Rede stehende Rechtsverstoß sei nicht von so erheblichem Gewicht, dass es zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen des Klägers des Erlass einer einstweiligen Verfügung bedürfte, umso weniger, als dass der Kläger seinerseits bereit gewesen sei, der Verfügungsbeklagten ein Nutzungsrecht einzuräumen, es ihm also nicht primär um die Unterbindung der Urheberrechtsverletzung gehe. Auch habe der Verfügungskläger seine erste Kenntnis von der Nutzung durch die Beklagte nicht dargetan. Er habe in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, dass die Seite der Beklagten erst seit dem Jahr 2008 bestehe.

Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Strömer.

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