LG Leipzig: Urheberrechtsverletzende (Bild-)Dateien müssen rückstandslos vom Server gelöscht werden

veröffentlicht am 8. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
§ 19a UrhG

Das LG Leipzig hatte über den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Grafik) zu entscheiden. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, die zwei streitgegenständlichen Grafiken nicht mehr zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor waren sie auf der Internetseite des Beklagten als Collage ausgestellt gewesen, dort aber nach der Abmahnung entfernt worden. Die Grafiken waren jedoch immer noch auf den Servern des Beklagten vorhanden und über eine Bildersuche oder die Direkteingabe einer url auch abrufbar. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts für die öffentliche Zugänglichmachung und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren oder dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine „erneute“ Vervielfältigung vorliege.

Zwar lag die Handlung vor dem Vertragsstrafeversprechen, der „Erfolg“ – nämlich die öffentliche Wahrnehmbarkeit – wirke jedoch bis zur tatsächlichen Löschung fort. Die Art und Weise der Vorhaltung und Auffindbarkeit wirke sich lediglich auf die Höhe der Vertragsstrafe aus: Die Auffindbarkeit auch über Bildersuchmaschinen wirke erhöhend; die fehlende Verknüpfung mit redaktionellen Inhalten wiederum senke die Vertragsstrafenhöhe auf Grund des geringen Verschuldensgrades. Das Gericht erachtete eine Strafe in Höhe von 5.000,00 EUR für beide Grafiken als ausreichend und erforderlich.

I