LG Lübeck: Schutzbedürfnis vor Spam-E-Mails entfällt nicht durch die Möglichkeit eines Spam-Filters

veröffentlicht am 12. August 2009

LG Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

Das LG Lübeck hat darauf hingewiesen, dass die Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Der betroffene E-Mail-Empfänger hatte sich zunächst auf einen Newsletter-Verteiler eingetragen, sodann aber mehrfach kundgetan, dass er den Newsletter nicht mehr erhalten wolle. Dies wurde ignoriert. Überraschenderweise lehnte das zunächst angerufene AG Schwarzenbek den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die Unzumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten sei, weil der Antragsteller sich durch Aufnahme des Absenders in seiner Spam-Liste leicht selbst schützen könne. Dass der Spam-Filter den Schutz vor unerwünschtem E-Mail-Traffic nicht verhindert, wenn er auf dem Rechner des Empfängers installiert ist, ließ das Amtsgericht demnach unbeachtet. Das LG Lübeck zeigte mehr Weitblick.

Der Eingriff sei keinesfalls unerheblich. Denn zum einen bestehe die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der E-Mails mit werblichem Inhalt der elektronische Briefkasten blockiert werde, so dass weitere Sendungen zuru?ckgeschickt würden. Zum anderen müsse der Adressat zum Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen seines elektronischen Briefkastens Zeit aufwenden (vgl. LG Berlin, JurBüro 2003, Seite 143; OLG Schleswig, JurBüro 2009, Seite 256 f.).

Es sei im Übrigen nicht Aufgabe des Antragstellers, seinen elektronischen Briefkasten auf das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin einzurichten, indem er seinen Spam-Filter entsprechend einstelle. Jedenfalls habe er sich  genauso gut an die Antragsgegnerin direkt wenden und Unterlassung verlangen können. Das habe er zweimal erfolglos getan. Mehr sei von ihm nicht zu verlangen. Dem Antragsgegner wurde in der Folge untersagt, mit „dem Antragsteller künftig per E-Mail zum Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen.“

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