LG Lübeck: Ein Verstoß gegen die VerpackungsVO und TextilkennzVO ist nicht abmahnfähig

veröffentlicht am 16. Juni 2008

LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08
§§ 312 c, e, BGB, § 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG, § 8 Abs. 1, 4 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 PAngVO

Das LG Lübeck ist der Auffassung, dass der Verstoß gegen die VerpackungsVO oder aber die TextilkennzeichnungsVO lediglich einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt. Auch müssten bei eBay bei der Angabe „Versand weltweit“ in der üblichen Rubrik „Versandkosten“ nicht alle möglichen Versandkosten aufgeführt werden. Es reiche, wenn diese Informationen auf Nachfrage erteilt würden. Diese Ansicht ist vor dem Hintergrund, dass Liefer- und Versandkosten „leicht erkennbar und deutlich lesbar (!)“ sein müssen (§ 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO) bedenklich; zumindest sollten die Auslandsversandkosten in der Artikelbeschreibung enthalten sein. Die Angabe der Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung stelle keine Irreführung dar, da der Verbraucher davon ausgehe, dass diese Information lediglich für Nachfragen gegeben werde, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden könne. Dies mag der Fall sein, wenn der Verbraucher entsprechend aufgeklärt wird,; einen unkommentierten Hinweis halten wir für irreführend. Darüber hinaus kann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dann vorliegen, wenn sich eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt und zwischen Abmahnung und Antragstellung mehrere Wochen vergehen (vorliegend: über 3 Wochen).

Landgericht Lübeck

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Antragsteller

gegen

Antragsgegner

hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008 durch … für Recht erkannt:

Der Beschluss der Kammer vom 05. Februar 2008 wird aufgehoben.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche aus einem Wettbewerbsverhältnis.

Die Verfügungsklägerin hat unter dem 05.02.2008 eine Unterlassungsverfügung erwirkt in der dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes, bzw. einer Ordnungshaft untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes im Internet auf der Internetplattform eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern,

a.
ohne zutreffend über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt;

b.
ohne beim Versandt ins Ausland die anfallenden Liefer- und Versandkosten der Höhe nach mitzuteilen oder die Einzelheiten der Berechnung mitzuteilen, auf Grund derer der Verbraucher die Kosten errechnen kann;

c.
und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung beim Widerrufsempfänger irreführend eine Telefonnummer anzugeben;

d.
ohne darüber zu informieren, ob und wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Käufer zugänglich ist sowie über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen;

e.
ohne beim Verkauf von Textilien die gesetzlich vorgeschriebene Rohstoffgehaltsangabe mitzuteilen;

f.
ohne auf die Rücknahme – und Verwertungspflicht bezüglich der Verkaufs- und Transport- verpackungen, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung tragen, nach der Verpackungsverordnung
hinzuweisen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin ist Mitglied des Internetauktionshauses Ebay und betreibt dort einen Ebay-Shop mit der Bezeichnung „KosThüm’s“. Dabei handelt die Verfügungsklägerin gewerblich, insbesondere mit Partykostümen, Bekleidungsgegenständen sowie Spiel-, Spaß- und Partyartikeln. Der Verfügungsbeklagte ist ebenfalls Mitglied des Internetauktionshauses Ebay unter dem Mitgliedsnamen „littlegrandpapa“ und als solches Betreiber eines gleichnamigen Ebay-Shops. In diesem Shop verkauft der Verfügungsbeklagte ebenfalls gewerblich überwiegend Artikel aus dem Bereich Faschingskostüme und Zubehör.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis.

Bei den einzelnen von dem Verfügungsbeklagten angebotenen Artikel fehlen auf den entsprechenden Angebotsseiten einige Angaben, wie aus dem Beschluss ersichtlich. Diese werden durch Verlinkung auf weitere Internetseiten zu den Ebay-AGB’s angeboten. Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsklägerin eine „Massenabmahnerin“ sei.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verlinkung sei nicht ausreichend. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses den Antrag abzuweisen. Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, durch Anklicken entsprechender Links sei den Formerfordernissen Genüge getan.

Im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und der eingereichten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

Es spricht einiges dafür, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Verfügungsklägerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie dazu dient, gegen den Zuwider- handelnden eine Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Indiz für einen solchen Verstoß ist z. B. eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt. Diese Voraussetzungen könnten vorliegen, insbesondere vermochte die Verfügungs- klägerin dem Vortrag des Verfügungsbeklagten nicht substantiiert entgegen zu treten, dass im Falle einer konkreten Abwehr der Ansprüche der Verfügungsklägerin die Rechtstreitigkeiten nicht weiter verfolgt worden seien.

Weiteres Indiz ist die längere Dauer zwischen Abmahnung und Antragstellung. Dies mag aber dahingestellt bleiben, denn in der Sache hat das Begehren der Verfügungsklägerin keinen Erfolg. Der Verfügungsbeklagte hat seinen Informationspflichten zum Vertragsschluss gem. §§ 312 c, e, BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG nicht verletzt, denn die Ebay-AGB gelten auch in Verträgen zwischen Käufern und Verträgen der Ebaymitglieder untereinander. Der Angabe der Informationen nach §§ 312 c, e BGB in Verb. mit §§ 1, 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG ist bei einem Internetauftritt dann Genüge getan, wenn diese über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind.

Die Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB ist neben dem ausdrücklichen Hinweis, bzw. neben dem Aushang zusätzlich Voraussetzung einer wirksamen Einbeziehung. So reicht es für die Möglichkeit, sich von seinen AGB Kenntnis zu verschaffen, bei einer Bestellung im Internet, aus, wenn dort die AGB des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können, d. h. der Kunde die AGB ohne Mühe und Kosten bei sich speichern und ausdrucken lassen kann. Die Verwendungvon Links und deren Darstellung gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Geflogenheiten. Das Erreichen einer Internetseite über 2 Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Dass die in § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV aufgeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift zu entnehmen (vgl. u. a. BGH I ZR 228/03).

Die Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers im Rahmen der Widerrufsbelehrung über das Rückgaberecht begründet vorliegend keinen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin. Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechtes nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Diese Gefahr besteht allerdings vorliegend nicht, denn der Verfügungsbeklagte stellt in der Widerrufsbelehrung zuvor klar, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat. Vorliegend eröffnet die Telefonnummer dem Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere Informationen zur Rücksendung einzuholen (vgl. u. a. KG Berlin 5 W 266/07). Insoweit trägt ihre Angabe zur Verdeutlichung bei. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechtes selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfragen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern soll.

Weiterhin steht der Verfügungsklägerin hinsichtlich des „Versand: an weltweit“ kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verb. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PAngVO wegen fehlender Informationen über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu. Regelmäßig werden die Interessen des Käufers ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall. Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit seinem Angebot in aller erste Linie an Inländer. Daran ändert auch nichts, dass die Internetadresse „www-ebay.de“ auch aus dem Ausland zu erreichen ist und dass dort auch aus dem Ausland gehandelt und gekauft werden kann. Denn „www.ebay.de“ ist eben trotzdem die deutsche Seite des internationalen Unternehmens Ebay, die sich ausschließlich in der deutschen Sprache überwiegend an Inländer richtet. So ist es durchaus in Einzelfällen denkbar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware, etwa als Geschenk, in das Ausland versenden zu lassen oder das Deutschsprachige im Ausland den Internetauftritt des Verfügungsbeklagten zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthalt nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Verfügungsbeklagten ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig, auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist, gesondert beim Anbieter nach der Möglichkeit und den Kosten im Einzelfall erkündigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Verfügungsbeklagten hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Verfügungsbeklagte somit allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im voraus für jede Ware und für jedes Land mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, zumal auch der Platz auf den Internetseiten begrenzt ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 PAngVO nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, führt hier nicht weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind vorliegend, abhängig von Größe und Gewicht der Ware und demjeweiligen Versandland, sehr vielschichtig.

Die Verstöße des Verfügungsbeklagten gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sowie gegen die Verpackungsordnung begründen ebenfalls keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Es handelt sich bei diesen Verstößen um bloße Bagatellverstöße im Sinne von § 3 UWG. Die Schwere einer unlauteren Handlung ist, wenn man darunter die Intensität des Eingriffes in geschützte Interessen bestimmter Marktteilnehmer versteht, ein geeignetes Beurteilungs- kriterium. Ein unerheblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn die unlautere Wettbewerbs- handlung lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Vorliegend ist nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware sowie eines Hinweises auf Rücknahmepflichten von Verpackungsmaterial bei einem Ebay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung maginaler Art, unerheblich und hat keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung zur Folge.

In übrigen hat die Kammer Zweifel, im vorliegenden Falle die von dem UWG indizierte Wiederholungsgefahr, die erforderlich ist, um eine einstweilige Verfügung auszulösen, anzunehmen. Der Verfügungsbeklagte ist mit Schreiben vom 14.12.2007 abgemahnt worden; ihm ist eine strafbewehrte Unterlassungserkärung übersandt worden. Diese Begehren der Verfügungsklägerin ist mit Schreiben vom 10.01.2008 von dem Verfügungsbeklagen zurückgewiesen worden. Gleichwohl ist erst am 04.02.2008 ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingegangen. Dieser relativ große Zeitablauf dürfte den Erlass einer einstweiligen Verfügung hindern; zumindest ist er ein Indiz, dass das Verfahren rechtsmissbräuchlich (s. o.) betrieben worden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesetz.

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