LG Magdeburg: Zur Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing bei Abwesenheit / Streitwert: 10.000 EUR

veröffentlicht am 14. September 2011

LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7  O 1337/10
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.

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