LG München I: Auch bei generellem kaufmännischem Kosteneinsparungsinteresse kein mutmaßliches Einverständnis für Werbeanrufe

veröffentlicht am 25. Januar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 30.12.2010, Az. 1 HK O 7394/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das LG München I hat die engen Grenzen sog. Cold Calls (unerbetener Werbeanrufe) noch einmal aufgezeigt. Für ein vermutetes sachliches Interesse des Angerufenen spräche weder der Umstand, dass sich ein Unternehmen in Branchenverzeichnisse und Telefonbücher mit seiner Telefonnummer habe eintragen lassen noch das generelle kaufmännische Interesse, Lohnnebenkosten einzusparen. Die konkret erfolgte Kontaktaufnahme habe gleichermaßen schriftlich erfolgen können, so dass die Werbeanrufe als unlautere Belästigung angesehen wurden.

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