LG München I: Fehlende Informationen über wesentliche Merkmale von Waren sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 22. Mai 2018

LG München I, Urteil vom 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17
§ 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB

Das LG München hat entschieden, dass wesentliche Merkmale von Waren in einem Onlineshop oder auf einer Online-Verkaufsplattform wie z.B. Amazon unmittelbar vor dem Bestellvorgang angezeigt werden müssen. Dafür müssten die Informationen im Verlauf des Bestellvorgangs selbst – unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – eingeblendet werden, auf eine vorherige Produktübersicht komme es nicht an. Auch ein Link auf die Produktseite genüge nicht. Hintergrund sei, dass der Verbraucher (nochmals) die Gelegenheit erhalten solle, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und seine Vorstellungen zu überprüfen, ähnlich wie im Ladengeschäft bei Übergabe der Ware an den Kassierer. Im konkreten Fall zählte das Gericht bei Bekleidung das Material zu den wesentlichen Merkmalen und bei Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs und des Gestells sowie das Gewicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Wesentliche Merkmale von Waren).


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