LG München I: Wenn der Wettbewerber direkt das Verkaufsgespräch stört

veröffentlicht am 6. Juni 2009

LG München I, Urteil vom 26.03.2008, Az. 33 O 11564/07
§§ 3, 4, 8 UWG

Das LG München hat – wenig überraschend – entschieden, dass „Wildwest“-Methoden im Wettbewerbsrecht unzulässig sind. Gestritten haben sich zwei Anbieter von Radrundfahrten in München. Beide Geschäftsmänner warben ihre Kunden für die Radtouren direkt durch Ansprache auf dem Münchner Marienplatz. Dabei scheute sich der Beklagte auch nicht, zwischen den Kläger und einen potentiellen Kunden zu treten und dessen Verkaufsgespräch zu stören. Als die Ehefrau des Klägers ihn daran hindern wollte, drohte er sogar mit Schlägen. Auf Grund unlauterer Behinderung verurteilte das Gericht den Beklagten zur Unterlassung.

Einem generellen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Störung von Kundengesprächen wollten die Richter dann jedoch nicht statt geben, denn es stellte sich heraus, dass sich das Verhalten des Klägers bei der Kundenwerbung nicht wesentlich von den Methoden des Beklagten unterschied. Statt dessen mussten sich beide Beteiligten die Kosten des Verfahrens teilen. Ob dies die Streithähne näher zusammen gebracht hat, ist uns leider nicht bekannt.

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