LG München: Wird eine private Website durch Einblendungen von Werbung gewerblich?

veröffentlicht am 8. Juni 2009

LG München I, Urteil vom 28.11.2007, Az. 1 HK O 22408/06
§§ 5 Abs. 1, 2, 14 MarkenG

Das LG München I hat bestätigt, dass die Verwendung von Werbebannern auf einer Website nicht notwendigerweise dafür spricht, dass die fragliche Website gewerblich geführt wird. Gestritten hatten der Inhaber der Marke „studi“ und der Inhaber der Domain „www.studi.de“. Letzterer verteidigte sich damit, die Domain allein zu privaten Zwecken geführt zu haben, so dass markenrechtliche Ansprüche ausschieden. Dies bestätigte das LG München I in einer intensiven Befassung mit einschlägigen Vorentscheidungen.

Der Klägerin stünden markenrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG nicht zu, da es schon an der Voraussetzung eines Handelns des Beklagten im geschäftlichen Verkehr fehlen würde. Der Begriff des Handels im geschäftlichen Verkehr umfasse jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen werde (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, Rdz. zu § 14). Rein private Handlungen seien demgegenüber nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsverkehr verweise der BGH (z.B. GRUR 2002, 622, 624) darauf, „dass es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretenden Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (…). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.“

Bei Anwendung dieses Maßstabes stehe für die Kammer außer Zweifel, dass hinsichtlich des Webauftritts des Beklagten im Ganzen und speziell der Verwendung des Zeichens „studi“ im Domainnamen und auf den Einzelseiten des Webauftritts eine auf Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtete Zielsetzung nicht zum Ausdruck komme.

Auf eine solche Zielrichtung könne insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte innerhalb des von ihm eingebundenen, vom Anbieter www.wetter.de zur Verfügung gestellten, Wetter-Buttons die Existenz einer kleinen, mit einem link auf die Seite www.rtlhandyfun.de verknüpften, Werbefläche in Kauf genommen habe, durch die die kostenlose Nutzung dieses Dienstes finanziert werde.

Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten würden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt – lasse, sofern alle sonstigen in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlten – keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Die notwendig mit der Einbindung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor sei weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen – hier erkennbar privat ausgerichteten – Belange zu nutzen. An keiner Stelle des Webauftritts des Beklagten, soweit die Klägerin diese in den oben wiedergegebenen Bildschirmdarstellungen vorgelegt und angegriffen hat, komme eine erwerbswirtschaftliche Zielrichtung zum Ausdruck.

Sowohl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 Rn. 48, 49 als auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 14 Rn. 30 ließen die Existenz von Bannerwerbung auf privaten Websites alleine nicht zur Begründung des Handelns im geschäftlichen Verkehr genügen. Fezer, Markenrecht, 3. Auflage 2001, Rn. 40-43 zu § 14 MarkenG und v. Schultz, Markenrecht, Rdnr. 9 zu § 14 MarkenG erwähnten die Fallkonstellation nicht.

Das OLG Schleswig habe schon im Jahr 2000 in der Entscheidung „Swabedoo“, in einer der vorliegenden Sache sehr ähnlichen Konstellation entschieden, dass Werbeeinblendungen, die in Kauf genommen werden, um einen zu privaten Verwendung gewünschten Dienst nutzen zu können, unschädlich sind (MMR 2001, 399, 401): Abs. 56 „und schließlich bringt dem Beklagten auch die Werbung der Firma E. keine Vorteile, aus denen auf eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr geschlossen werden kann. Denn die Werbung dieser Firma hat der Beklagte nur akzeptiert, um auf seiner Homepage ein Gästebuch zu privaten Zwecken einrichten zu können, dessen Erstellung ihm selbst nicht möglich war. Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht festgestellt werden, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden.

[weitere Entscheidungen]

Im Sinne der hiesigen Auffassung habe das LG München I auch bereits mit Urteil vom 08.03.2001, MMR 2001, 545, 546, „saeugling.de“ entschieden: „Soweit der Kl. … auf die kommerzielle Werbung des Providers „p. “ verweist, kann von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr noch nicht ausgegangen werden. Der Bekl. erzielt durch die Gestattung der Providerwerbung keine Einnahmen, sondern erspart sich nach seinem unbestrittenen Sachvortrag hierdurch höhere Providerkosten, die im Falle eines Webhosting-Providers zwangsläufig anfallen. Damit hat der Bekl. nicht aktiv die Werbung eines anderen zur Erzielung von Einnahmen geschaltet, sondern zur Verminderung seiner notwendigerweise anfallenden Kosten die Werbung seines Providers geduldet. …“. Dem sei nichts hinzuzufügen.

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