LG Neuruppin: Branchenbucheintrag – Kostenpflicht häufig unwirksam

veröffentlicht am 13. Juni 2009

LG Neuruppin, Beschluss vom 01.09.2008, Az. 4 S 95/08
§§ 305 c Abs. 1, 307 BGB

Das LG Neuruppin hat entschieden, dass ein so genannter Branchenbuchvertrag schon deshalb unwirksam sein kann und damit die Entgeltpflicht entfällt, wenn die Entgeltlichkeit in einer so genannten überraschenden AGB-Klausel geregelt ist. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Formular über einen Eintrag in einem Branchenbuchverzeichnis erhalten, welches auf den ersten Blick den Eindruck erweckte, nicht kostenpflichtig zu sein. Die Entgeltpflicht war von der Klägerin allerdings lediglich „versteckt“ worden – nämlich im Kleingedruckten. Da die Entgeltklausel für eine Vielzahl von Verträgen formuliert war, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings sei diese spezielle Klausel unwirksam, da sie für den Besteller überraschend sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte Kaufmann sei, denn auch bei Formularverträgen, die sich an gewerbliche Kunden richten, sei es üblich, dass die Hauptleistungspflichten klar und leicht erkennbar aus dem Vertragstext hervorgingen. Werde eine Kostenpflichtigkeit jedoch in einem klein gedruckten Fließtext in der dritten Zeile unter Trennung von Betrag und Währungseinheit auf 2 Zeilen angegeben, sei von einer Überrumpelung des Bestellers auszugehen.

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