LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2014, Az. 2 O 188/13
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWG; § 3 ProdSG, § 6 ProdSG; EGRL 95/2001
Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Beilegung einer Betriebsanleitung auf CD-Rom statt eines gedruckten Handbuchs bei Verkauf einer Kamera zulässig ist. Durch das Unterlassen der Beifügung einer gedruckten Bedienungsanleitung in deutscher Sprache würden dem Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Es bestehe weder im Sinne einer allgemeinen Informationspflicht noch im Sinne der in § 5a Abs. 4 UWG normierten Informationspflichten eine Pflicht zur Beifügung einer auf Papier gedruckten Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Potsdam – Anleitung auf CD-ROM).
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