LG Potsdam: „Heilen mit Licht“ ist eine irreführende Werbeaussage für ein Medizingerät

veröffentlicht am 26. Januar 2017

LG Potsdam, Urteil vom 24.02.2016, Az. 52 O 80/15
§ 3 HWG; § 5 UWG

Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Werbung „Heilen mit Licht“ für ein Bestrahlungsgerät irreführend ist, wenn ein Heilungseffekt für eine Vielzahl von Krankheiten behauptet wird, ohne dass die Wirkungsweisen des verwendeten Systems nachgewiesen wurden. Eine Werbung für ein Behandlungsverfahren sei immer dann als irreführend zu bewerten, wenn es Erkenntnisse der Wissenschaft noch nicht oder noch nicht vollständig gebe. Dies hindere nicht den medizinischen Fortschritt, sondern verhindere lediglich zu weitgehende Werbung. Eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung konnte die Beklagte vorliegend nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Potsdam – Heilen mit Licht).


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