LG Stuttgart: Werbung für Elektrogeräte ohne konkrete Typenbezeichnung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 24. Mai 2012

LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012, Az. 11 O 2/12
§ 3 UWG, § 5a UWG

Das LG Stuttgart hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Bewerbung von Elektrogeräten die Angabe der genauen Typenbezeichnung erfordert. Neben Preis und den notwendigen Angaben zur Energie-Effizienz müsse dem Verbraucher auch der genaue Typ mitgeteilt werden, damit diesem der Vergleich mit anderen Produkten möglich sei. Die Typenbezeichnung sei ein wesentliches Warenmerkmal, welches unerlässlich sei, damit der Verbraucher die wesentlichen technischen Daten u.a. recherchieren könne, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

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