LSG Baden-Württemberg: Die Organisation kultureller Veranstaltungen ist nicht als künstlerisches Schaffen zu bewerten

veröffentlicht am 17. Juli 2014

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014, Az. L 11 KR 4120/12
§ 1 Nr. 1 KSVG

Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine künstlerische Tätigkeit, die eine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung rechtfertigt, nicht vorliegt, wenn die Tätigkeit des Antragstellers hauptsächlich organisatorisch ist. Es genüge nicht, eine Idee für eine Veranstaltung zu entwickeln und diese dann von anderen Künstlern umsetzen zu lassen. Eine eigene schöpferische Tätigkeit im Bereich Musik, darstellende oder bildende Kunst sei erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.08.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.

Der Kläger ist am …1955 geboren. Bis 15.01.2008 war er in der Buchhandlung seiner Frau angestellt; die Buchhandlung wurde dann verkauft. Seitdem organisiert er für die Stadt P. Kulturveranstaltungen.

Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer der Firma K. GmbH (Bl 103 Senatsakte). Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten, Künstlervermittlung und Agenturvermittlung sowie Vermietung von Ferienwohnungen und Betreiben von gastronomischen Betrieben.

Am 14.05.2009 ging bei der Beklagten ein vom Kläger ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ein. Der Kläger gab an, er sei seit 15.01.2008 im Bereich der darstellenden Kunst als selbständiger Regisseur, Filmemacher und Choreograph tätig. Die Tätigkeit werde als Einzelunternehmer ausgeübt. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er sei Mitglied der AOK und habe bis 30.04.2009 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. In einem Begleitschreiben führte er aus, dass er seit Herbst 2004 das Kulturprogramm der Stadt P. entwickle. Zu seinen Aufgaben gehöre die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Bis 15.01.2008 sei er in der Buchhandlung seiner Frau angestellt gewesen; die Buchhandlung sei dann verkauft worden. Er legte eine im Mai 2004 geschlossene Vereinbarung mit der Stadt P. über die „Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Kulturprogramms“ vor (Bl 12 Verwaltungsakte). In diesem Vertrag sind ua die kulturellen Veranstaltungen, die der Kläger organisiert näher bezeichnet (Veranstaltungen in der Stadthalle, Veranstaltungen im Rahmen des Internationalen Bodenseefestivals, Kinder- und Jugendveranstaltungen, Festival der Stimmen, ua). Veranstalter ist immer die Stadt P., sämtliche Ausgaben werden von der Stadt getragen. Der Kläger erhält für die Planung, Organisation, Werbung und Durchführung der Veranstaltungen jährlich einen Betrag von 24.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Einnahmen aus den Veranstaltungen gehen an die Stadt P..

Der Kläger teilte außerdem mit, dass er gelegentlich Artikel für die Zeitung S. schreibe und legte verschiedene Abrechnungen vor. Seine Tätigkeit als Journalist würde etwa 10 %, seine Tätigkeit als Regisseur ca 10 % und seine Tätigkeit für die Stadt P. ca 80 % seiner Arbeit in Anspruch nehmen (Bl 44 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 19.10.2009 (Bl 49 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Feststellung der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ab. Der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dort würden nur selbständige Künstler und Publizisten versichert. Künstler oder Publizist in diesem Sinne sei, wer selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre, oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sei oder Publizistik lehre. Die Tätigkeit des Klägers könne nicht als künstlerisch/publizistisch in diesem Sinne angesehen werden. Bei seiner Tätigkeit (Betreiben des Kulturbüros H.) handle es sich schwerpunktmäßig um die Planung, Organisation, Werbung sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen für die Stadt P.. Das Gesamtbild dieser Tätigkeit werde nicht durch künstlerische Elemente wesentlich geprägt.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass seine Arbeit sich nicht ausschließlich im organisatorischen Bereich bewege, sondern das konzeptionelle immer mehr in den Vordergrund trete. Seit Februar 2008 kümmere er sich auch mehr um den kreativen Bereich seines Berufes. Er legte ein Schreiben der Stadtverwaltung P. vom 02.09.2008 (Bl 55 Verwaltungsakte) vor. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger im Auftrag der Verwaltung das Festival „Literatur im Herbst“ konzipiert habe. Er habe die Aktion „Prominente lesen für Kinder“ begleitet. Die Verwaltung wolle neue Ideen erarbeiten und die kulturelle Außendarstellung durch neu entwickelte Projekte neu positionieren. In diesem Sinne gehe das Aufgabengebiet des Klägers über das Organisatorische und Abwicklungstechnische hinaus. Sein kreatives Potential schlage sich in den Konzeptionen für die Festivals nieder.

Der Kläger legte außerdem eine E-Mail des Kulturbüros H. vom 14.12.2009 vor (Bl 56 Verwaltungsakte), in welchem bestätigt wird, „dass unsere beiden Kulturbüros in den vergangenen Jahren immer mal wieder gemeinsam Kultur-Konzepte und Projektideen für unterschiedliche Interessenten entwickelt haben“.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 als unbegründet zurück. Der Kunstbegriff des KSVG sei aus dem Regelungszweck des Gesetzes unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Der Kunstbegriff des KSVG beschränke sich auf die Schaffenden, Ausübenden und Lehrenden und bringe es mit sich, dass anderweitige Tätigkeiten, die zwar im Zusammenhang mit der Kunst stünden, gleichwohl nicht unter das KSVG subsumiert werden könnten. Der Kläger sei nicht Schöpfer des Kunstwerks, auch wenn er bei der Realisierung eines Kunstobjekts mitwirke. Die von ihm schwerpunktmäßig ausgeübte Tätigkeit (Organisation des städtischen Kulturprogramms für die Stadt P.) sei keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG.

Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2010 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er sei frei schaffender Kulturmacher. Seine Arbeit für die Stadt P. sei zu einem erheblichen Teil konzeptioneller Natur. Er entwickle Ideen, führe Künstler zusammen und wirke auf das inhaltliche Programm ein. So habe er beispielsweise ein R.-S.-Projekt inhaltlich konzipiert und Künstler (Musiker und Schauspieler) gewonnen, um das Projekt umzusetzen. Dies sei zu einem großen Teil Regiearbeit gewesen. Mit dem Kulturbüro H. konzipiere er ein Krimifestival. Für die Dorfgemeinschaft L. entwickle er für das Jahr 2012 ein Integrationsfestival „K. 12″.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Tätigkeit als Veranstaltungsorganisator sei keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Den Hauptteil seiner Einnahmen erziele der Kläger durch Veranstaltungsorganisation. Das vom Kläger betriebene Kulturbüro sei bei der Beklagten als dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen erfasst, auch wenn der Kläger angegeben habe, keine Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt zu haben.

Mit Urteil vom 16.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger sei nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig. Der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff verlange eine eigenschöpferische Leistung, jedoch liege der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich. Künstlerische Elemente würden das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht prägen. Er sei auch nicht schwerpunktmäßig als Regisseur tätig. Er entwickle Darbietungen zusammen mit den jeweils engagierten und ausführenden Künstlern. Dass sich in den Veranstaltungen auch die Kreativität des Klägers niederschlage, genüge nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig künstlerisch oder als Regisseur tätig.

Gegen das ihm am 04.09.2012 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 01.10.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er übe schwerpunktmäßig eine künstlerische Tätigkeit aus, da er maßgeblich in die kreative Erarbeitung der verschiedenen künstlerischen Aufstellungs- und Veranstaltungselemente eingebunden sei. Er nehme in erheblichem Maße an den Proben für Veranstaltungen teil und nehme dabei konkret auf die künstlerische Darbietung Einfluss. Daher sei er nicht nur im Rahmen seiner Organisationsaufgabe kreativ tätig, sondern trage mit eigenständigen künstlerischen Impulsen zu dem Kunstwerk bei. So würden etwa bei der Veranstaltungsreihe „Integration und Inklusion“ des Kulturfestivals „K. 12″ im Zeitraum vom Februar 2013 bis Mitte 2013 rund 150 Veranstaltungen stattfinden. Die einzelnen Veranstaltungen, bei denen behinderte Musiker zusammen mit nicht behinderten Musikern auftreten würden, hätten nicht nur eine dienende Funktion für die Vermittlung der zentralen Aussage der Veranstaltungsreihe, sondern seien eigenständige Kunstwerke, an deren Gestaltung habe er in vielen Fällen maßgeblichen Anteil. Bei einer anderen Veranstaltungsreihe, der „Langen Nacht der P.“ habe es beispielsweise entscheidenden Einfluss auf das Kunsterlebnis, zu welcher Zeit, an welchem Ort und mit welcher Dauer ein bestimmtes Literaturwerk vorgetragen werde. Durch die Gestaltung der Abfolge von künstlerischen Darbietungen und der räumlichen und zeitlichen Gestaltung der Darbietungen schaffe er ein eigenständiges künstlerisches Werk.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 14.05.2009 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie auf die Ausführungen des SG Bezug. Es genüge nicht, dass der Kläger Konzepte für Veranstaltungen entwickle und Ideen ausarbeite. Eine schwerpunktmäßig eigene künstlerische Tätigkeit ergebe sich hieraus nicht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte bei den vom Kläger benannten Zeuginnen. Die Zeugin F. (frei schaffende Musikerin) hat mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger schon länger künstlerisch zusammen arbeite. Dies betreffe die Entwicklung und Begleitung von kulturellen Kooperationsprojekten in der ländlichen Region vor Ort (Schreiben vom 04.12.2013, Bl 106 Senatsakte).

Die Zeugin H. (Kulturmanagerin) hat mit Schreiben vom 17.12.2013 (Bl 110 Senatsakte) mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger seit 1984 zusammen arbeite. Seit 2009 habe sie mit ihm zusammen verschiedene Projekte und Veranstaltungsreihen entwickelt. Der Kläger bringe sich auch in die künstlerische Arbeit bzw die Zusammenarbeit der Künstler untereinander ein. Außerdem müssten die jeweiligen Inszenierungen verkauft, beworben und organisiert werden. Hier sei der Kläger der Ideengeber.

Der Senat hat beim Amtsgericht Ulm – Registergericht – einen Registerauszug der Firma K. GmbH (HRB 7..) angefordert und zur Gerichtsakte genommen (Bl 103 Senatsakte).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig.

Nach § 1 Nr 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und (§ 1 Nr 2 KSVG) im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler iS des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt, wie das SG bereits eingehend und zutreffend ausgeführt hat, nur das „Schaffen von darstellender Kunst“ im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich darstellenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG handelt.

Kunst ist frei (Art 5 Abs 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 [Mephisto]). Der Kunstbegriff des KSVG ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Das KSVG verzichtet darauf, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufe entgegen (BT-Drs. 8/3172, S 21; BT-Drs 9/26, S 18). Wie das SG bereits zutreffend dargelegt hat, nimmt das KSVG eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor. Der Kunstbegriff des KSVG ist in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl BSG 25.10.1995, 3 RK 24/94, BSGE 77, 21, SozR 3-5425 § 24 Nr 12; 04.03.2004, B 3 KR 17/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 6).

Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss (BSG 20.03.1997, 3 RK 15/96; 24.06.1998, B 3 KR 13/97 R). Die künstlerische Tätigkeit muss jedoch den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden (BSG 21.07.2011, B 3 KS 5/10 R, BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2).

Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung des SG, dass der Kläger zwar sicherlich einen mehr oder weniger großen kreativen Input bei den von ihm organisierten und durchgeführten Veranstaltungen leistet, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit jedoch nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich liegt. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine künstlerische Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen, sofern die Tätigkeit insgesamt ihren Schwerpunkt im künstlerischen Bereich aufweist (BSG 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R). Vorliegend ist es aber zur Überzeugung des Senats umgekehrt. Nicht die künstlerische Tätigkeit, sondern die organisatorische Tätigkeit des Klägers prägt entscheidend die Gesamttätigkeit des Klägers. Für die Erfüllung der Künstlereigenschaft nach § 2 KSVG reicht es nicht aus, eine Idee für eine Veranstaltung zu entwickeln und diese Idee dann von anderen Künstlern umsetzen zu lassen, auch wenn das Ergebnis, etwa die Performance, zusammen ausgearbeitet wird. Die Tätigkeit des Klägers für die Stadt P. umfasst nach dem vorgelegten Vertrag die Planung, Organisation, Werbung, Durchführung und Abrechnung aller Veranstaltungen. Bei den von ihm organisierten Musikfestivals ist der Kläger aber weder selbst mit Darbietungen aufgetreten, noch hat er auf die Konzerte und Shows maßgeblichen Einfluss ausgeübt. Der Senat verkennt dabei nicht das beachtliche „Line-Up“ und die bemerkenswerte Qualität der vom Kläger gewonnenen Künstler, etwa beim Festival der Stimmen oder beim Zeltfestival, aber letztlich ist der Kläger nicht selbst Künstler, sondern Organisator der Veranstaltungen. Er hat die Künstler nach P. geholt und tritt entsprechend auch in den örtlichen Medien als Kulturveranstalter auf (vgl etwa P. Stadtnachrichten vom 15.10.2012, , abgerufen 28.04.2014). Entsprechend ist auch der Gegenstand seiner K. GmbH die Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten, Künstlervermittlung und Agenturvermittlung; auch dies zeigt den Schwerpunkt der Tätigkeit im organisatorischen Bereich und entspricht inhaltlich dem vorgelegten Vertrag des Klägers mit der Stadt P..

Auch die vom Senat eingeholten Zeugenauskünfte haben dieses Gesamtbild bestätigt. Die Zeugin F. hat die Entwicklung und Begleitung von kulturellen Kooperationsprojekten in der ländlichen Region geschildert, bei der der Kläger wiederum nicht selbst auftritt, sondern als Kurator und Ideengeber für die auftretenden Künstler fungiert. Die Zeugin H. hat mitgeteilt, dass sie seit 2009 mit dem Kläger verschiedene Projekte und Veranstaltungsreihen konzipiert und entwickelt habe. Der Kläger bringe sich in die künstlerische Arbeit bzw die Zusammenarbeit der Künstler untereinander ein und sei der Ideengeber für die Organisation, die Werbung und den Verkauf der Inszenierungen. Dies ist eine für die Vermittlung von Kunst notwendige und insoweit der Kunst „dienende“ Tätigkeit, deren Bedeutung der Senat keineswegs verkennt, die aber selbst wegen des organisatorischen Schwerpunkts der Tätigkeit des Klägers keine eigenständige künstlerische Tätigkeit iS des KSVG darstellt.

Der Kläger ist auch nicht schwerpunktmäßig als Regisseur oder Publizist/Journalist (§ 2 S. 2 KSVG) tätig. Insbesondere die nur gelegentliche publizistische Tätigkeit übt der Kläger nicht „erwerbsmäßig“ aus. Das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt wird (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.

Die Tätigkeit als Regisseur ist zwar als künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG anerkannt (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, § 2 Rn. 13). Es muss aber, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, die Gestaltung einer originalen Schöpfung, ein eigenständiges Werk des Regisseurs vorliegen. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht diese alleinige entscheidende künstlerisch-gestaltende Kraft ist, wenn er Veranstaltungen organisiert, konzipiert und realisiert. Nach seinen Ausführungen entwickelt er die Darbietungen allenfalls zusammen mit den jeweils engagierten Künstlern. Dass sich die Kreativität des Klägers in den Veranstaltungen niederschlägt und dass die Veranstaltungen ohne die organisatorische Arbeit des Klägers nicht stattfinden würden, genügt nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig als Regisseur tätig. Soweit der Kläger in Auftragsproduktionen verschiedene Künstler beauftragt, steht deren künstlerische Tätigkeit im Vordergrund. Hinsichtlich des vom Kläger konzipierten und beachtlichen Festivals K. 12 für die Dorfgemeinschaft L. fanden hauptsächlich Auftragsproduktionen mit Musikern und Schauspielern sowie Filmvorführungen statt (vgl und download, abgerufen am 28.04.2014).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

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