Neues Widerrufs- und Rückgaberecht ab 2009 (Teil A)

veröffentlicht am 30. Juni 2008

Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden, nachdem bereits am 01.04.2008 ein neues gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung in Kraft getreten war. Das Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten. Zukünftig wird das (überarbeitete) gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung Gesetzesrang haben; die Musterverwendung bietet dann die lang geforderte Rechtssicherheit für Onlinehändler. Die Widerrufsfrist / Rückgabefrist für eBay und Onlineshops wird einheitlich 14 Tage betragen, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss über die jeweiligen Rechte informiert wird. Auf der Internetplattform eBay können zukünftig wieder ein Rückgaberecht angeboten und Wertersatz für bestimmungsgemäßen Gebrauch gefordert werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008.

1. Welche Bedeutung hat der Referentenentwurf vom 17.06.2008?

Mit diesem Referentenentwurf wird ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Mit dem Referentenentwurf ändert sich geltendes Recht noch nicht. Die Meinungsbildung ist nicht abgeschlossen. Sämtliche Änderungsvorhaben können jederzeit bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens modifiziert werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll „noch vor der Sommerpause 2009? abgeschlossen sein.

2. Wann treten die Änderungen in Kraft?

Das Gesetz soll nach Art. 11 des Gesetzesentwurfs voraussichtlich erst am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist unbedingt die gegenwärtige Gesetzes- und Rechtslage zu beachten.

3. Was ist der Kern des Entwurfes in punkto Widerrufsbelehrung?

Das gesetzliche Musters zur Widerrufsbelehrung wird in das EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, aufgenommen (zukünftig Art. 246 EGBGB). Das Muster erhält damit den lang geforderten Gesetzesrang. Bislang war die Widerrufsbelehrung lediglich Bestandteil einer Rechtsverordnung (BGB-InfoV), wodurch sich verschiedene Gerichte dazu veranlasst sahen, die Wirksamkeit der im Rahmen der BGB-InfoV vorgegebenen Musterbelehrung als „nicht gesetzeskonform (mit dem BGB)” in Abrede zu stellen. Durch Übernahme des Belehrungsmusters in ein Gesetz wird das Muster der Kontrolle der Zivilgerichte entzogen. Dies bedeutet für Onlinehändler zukünftig tatsächliche Rechtssicherheit bei Verwendung des gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters.

Auch die Widerrufsfrist ändert sich. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist.

4. Ändert sich die Widerrufsfrist?

Äußerst interessant für eBay-Händler ist, dass die Widerrufsbelehrung nicht mehr „spätestens bei Vertragsschluss“ erteilt sein muss, sondern es vielmehr ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform“ erteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.). Nach der Begründung zum Referentenentwurf erfolgt die Widerrufsbelehrung unverzüglich, wenn sie unmittelbar nach dem Vertragsabschluss (etwa mit der Annahmeerklärung) per E-Mail verschickt wird. Erst wenn der Onlinehändler dies nicht schafft, gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB n.F.). Damit sind Onlineshop-Betreiber und eBay-Händler weitestgehend gleichgestellt.

Der Regelungsentwurf zum neuen § 355 BGB lautet:

„(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unter- richtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichtet werden darf.

Die Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 355 BGB lautet:

„§ 355 Abs. 2 Satz 2 ordnet an, dass bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß neuem Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über das Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.

Diese neue Regelung trägt den Umständen bei Internetauktionen Rechnung. Die überwiegende Rechtsprechung (KG, MMR 2007, 185, 186; NJW 2006, 3215, 3217; ebenso OLG Hamm, ZIP 2007, 824, 825; a. A. LG Paderborn, MMR 2007, 191; LG Flensburg, MMR 2006, 686, 687) sieht eine lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Belehrung nicht als eine solche in Textform an, was bei Internetauktionen regelmäßig dazu führt, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt. Da es sich bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform bereits um rechtlich verbindliche Angebote handelt, wohingegen ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist, hat der Unternehmer (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht in Textform zu belehren. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit zu belehren ist. Die erst nach Vertragsschluss in Textform erfolgte Widerrufsbelehrung führt zu einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Monat. Bei „normalen“ Internetshops kommt der Vertrag erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Unternehmers zustande. Deshalb hat der Unternehmer ohne Weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt.

Die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internet- auktionsplattform und solchen, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht. Deshalb stellt § 355 Abs. 2 Satz 2 zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß neuem Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat. Damit ist sichergestellt, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in jedem Fall über sein Widerrufsrecht informiert werden muss, wenn die Widerrufsfrist 14 Tage betragen soll.“

5. Wird es bei eBay wieder ein Rückgaberecht geben?

Ja. Bislang war es dem Onlinehändler bei eBay auf Grund geltender Rechtslage nicht möglich, Kunden statt einem Widerrufs- ein Rückgaberecht anzubieten. Nach noch geltendem Recht muss das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden, um überhaupt zu entstehen: Bei der Widerrufsbelehrung ist die Textform ausschließlich für den Beginn der Erklärungsfrist Ausschlag gebend; im Falle des Rückgaberechts, das die Widerrufsbelehrung nur ersetzt, darf die Ersetzung derzeit nur dann stattfinden, wenn sie in Textform erfolgt.

Das Textformerfordernis für die Rückgabebelehrung wird durch ersatzlose Streichung des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB aufgehoben. Durch die inhaltlich neu formulierten §§ 356 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 360 Abs. 2 BGB wird allerdings sichergestellt, dass das Rückgaberecht dem Widerrufsrecht gleich gestellt wird, u.a. dadurch, dass – wie beim Widerrufsrecht – die Erklärungsfrist des Verbrauchers jedenfalls nicht beginnt, bevor dem Verbraucher eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rückgabebelehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Damit kann das Rückgaberecht wird in das Auktionsgeschäft bei eBay Einzug halten. Ob dies für den Onlinehändler auch wirtschaftlich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

Die Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 356 BGB lautet:

„Die Nummer 3 entfällt. Nach bisher geltendem Recht verlangt § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. Sinn und Zweck dieses Formerfordernisses ist es, den Verbraucher (nochmals) eindeutig über die Rückgabemöglichkeit zu informieren (jurisPKBGB/ Wildemann, 2. Auflage, § 356, Randnummer 21). Diesem Ziel kann die Einräumung in Textform nur dann gerecht werden, wenn sie ebenso wie die Rückgabebelehrung deutlich gestaltet ist(Wildemann, a. a. O.). § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in der geltenden Fassung sagt nichts darüber, wann (also ob vor bzw. mit Vertragsschluss oder gegebenenfalls erst danach) dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden muss. Dennoch entspricht es wohl allgemeiner Meinung, dass die formgebundene Einräumung des Rückgaberechtes auch noch nach Vertragsschluss möglich ist (Münchener Kommentar/Masuch, BGB, 5. Auflage, § 356, Randnummer 24; Staudinger/D. Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, § 356, Randnummer 32; jurisPK-BGB/Wildemann, 2. Auflage, § 356, Randnummer 21). Bis dahin soll die Ersetzung des Widerrufsrechtes durch ein Rückgaberecht schwebend unwirksam sein. Ein effektiver Verbraucherschutz erfordert jedoch nicht, die Wirksamkeit der Ersetzung von der Einräumung des Rückgaberechtes in Textform abhängig zu machen. Vielmehr reicht es – wie beim Widerrufsrecht auch – aus, den Beginn der Rückgabefrist von der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform abhängig zu machen. Diese Konstruktion stellt einen Gleichlauf zum Widerrufsrecht her und erscheint systematisch stimmiger (so Masuch, a. a. O., Randnummer 22). Um den angestrebten Gleichlauf zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht zu erreichen, wird auf das Erfordernis einer Einräumung des Rückgaberechtes in Textform verzichtet, weshalb Nummer 3 des Satzes 2 entfällt. Stattdessen erklärt § 356 Abs. 2 Satz 2 die Vorschriften über das Widerrufsrecht für entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Rückgabefrist jedenfalls nicht beginnt, bevor dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB in der zukünftigen Fassung entsprechende Belehrung über sein Rückgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist.“

5. Kann bei eBay wieder Wertersatz für die durch eine „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ entstandene Verschlechterung gefordert werden?

Ja. Derzeit kann vom Onlinehändler Wertersatz für eine durch „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ entstandene Verschlechterung nur dann gefordert werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Bei eBay kann eine Belehrung „bei Vertragsschluss“ aus den oben genannten Gründen nicht erteilt werden

Hierzu soll § 357 Abs. 3 BGB wie folgt geändert: „Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Die Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 357 Abs. 3 BGB lautet:

„§ 357 Abs. 3 wird nach Satz 1, in dem es um den Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung geht, um einen Satz ergänzt. Dieser ordnet an, dass bei Fernabsatzverträgen ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. Mit dieser neuen Regelung, die § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des Entwurfes nachgebildet ist, wird den Besonderheiten bei Internetauktionen Rechnung getragen. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 kann der Unternehmer vom Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur verlangen, wenn der Verbraucher „spätestens bei Vertragsschluss“ in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Durch die Einfügung des neuen Satzes wird sichergestellt, dass Fernabsatzgeschäfte über eine Internetauktionsplattform und solche, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, rechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden. Da die überwiegende Rechtsprechung einen lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellten Hinweis auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 nicht als einen solchen in Textform ansieht, kommt bei Internetauktionen ein Wertersatzanspruch des Unternehmers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung regelmäßig nicht in Betracht. Bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform handelt es sich bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demgegenüber ist ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Unternehmer bei Internetauktionen (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 in Textform hinzuweisen. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 3 Satz 1 hinzuweisen ist. Der erst nach Vertragsschluss in Textform erfolgte Hinweis führt jedoch zu einem Ausschluss des Wertersatzanspruches. Zwar hat sich das OLG Hamburg (ZGS 2007, 399; MMR 2008, 44) auf den Standpunkt gestellt, dass § 357 Abs. 3 Satz 1 durch die Regelungen über die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312c) verdrängt werde. Nach § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in der geltenden Fassung können die Informationen über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht und die Rechtsfolgen im Falle der Ausübung dieser Rechte bei Verträgen über Waren noch bis zur Lieferung an den Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Diese Auffassung des OLG Hamburg erscheint jedoch mit Blick auf die Begründung nicht überzeugend. Um das sachlich gerechtfertigte Ergebnis, nämlich eine rechtliche Gleichbehandlung von Internetauktionshäusern mit „normalen“ Internetshops, zu erreichen, wird ein dem § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des Entwurfes nachgebildeter Satz eingefügt. Danach steht bei Fernabsatzverträgen ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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