OLG Bamberg: Kostenvorschuss des Rechtsanwalts kann die gesamte Vergütung umfassen

veröffentlicht am 5. April 2011

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10
§ 9 RVG

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss einfordern darf, wobei eine summenmäßige Beschränkung nicht gegeben sei, soweit sich der Vorschuss nur auf berechtigte Gebühren beziehe. Zitat:

„Der zunächst für den Beklagten zu 1) tätige Rechtsanwalt durfte deshalb einen Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern, § 9 RVG. Ein solcher Vorschussanspruch dient der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts (BGH AnwBl. 1989, 227). Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts (BGH NJW 2004, 1047), wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss (Hartmann, KostG, 40. Aufl. [2010], § 9 RVG, Rdnr. 13).

Die von Rechtsanwalt Dr. K. mit Schreiben vom 02.03.2010 erstellte Vorschussrechnung ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe angemessen. Denn zum einen waren im Zeitpunkt der Vorschussanforderung sämtliche geltend gemachten Gebühren und Auslagen – mit Ausnahme der Terminsgebühr – bereits angefallen und vom Prozessbevollmächtigten richtig berechnet worden. Zum anderen war aber auch das Einfordern eines Vorschusses in Höhe der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht entstandenen Terminsgebühr in voller Höhe angemessen und widersprach nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben. Durch die auch dem eigenen Anwalt gegenüber gemachten fehlerhaften Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und der schon deshalb begründeten Annahme der Gefährdung seines Vergütungsanspruchs durfte sich der Prozessbevollmächtigte nämlich auch insoweit in voller Höhe absichern. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) durfte schließlich auch von dem künftigen Entstehen der Terminsgebühr ausgehen, da das Landgericht bereits mit Verfügung vom 28.01.2010 Termin zur Güteverhandlung und nachfolgenden Haupttermin bestimmt hatte.“

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