OLG Celle: AGB-Klausel zu pauschalem Schadensersatz für Rücklastschriften ist unzulässig

veröffentlicht am 19. März 2009

OLG Celle, Urteil vom 07.11.2007, Az. 3 U 152/07
§§ 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 670 BGB

Das OLG Celle hat in diesem Fall entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Preis- und Leistungsverzeichnis) enthaltene pauschale „Aufwandsentschädigung“ für die Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung ihrer Kunden in Höhe von 7,50 EUR unwirksam ist und nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigten Institutionen insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solche Pauschalierungsklauseln unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in bestimmter Höhe befehlen oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, Urteil vom 21.10.1997, Az. XI ZR 296/96; BGHZ 137, 43 ff., auch LG Dortmund (Link)). Auch die streitgegenständlichen Vertragsklauseln nähmen dem Kontoinhaber entgegen § 309 Nr. 5 b BGB die Möglichkeit, das Fehlen eines Schadens oder eines geringeren Schadens nachzuweisen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Gebührenregelung werde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Bank eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung geltend mache. Hinzu komme, dass eine Schadenspauschale voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen kann.

Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung bzw. wegen Verletzung einer Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB bestünde nur, wenn der Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen Nebenabrede zum Kausalgeschäft, oder aufgrund des begebenen Schecks gegenüber der Beklagten als Gläubigerin verpflichtet wäre, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift oder des Schecks erforderliche Deckung vorzuhalten, diese Pflicht jedoch schuldhaft verletze und dadurch die Rückgabe der Lastschrift verursache.

Der Bundesgerichtshof habe, so der Celler Senat, aber zwischenzeitlich für den Lastschriftverkehr entschieden, dass ein Bankkunde seiner Zahlstelle gegenüber nicht verpflichtet ist, für Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger aufgrund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank werde nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greife im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei habe sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, dass das Konto nicht gedeckt sei oder aber der Kunde der Belastung widerspreche. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt habe, sei er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Bank müsse dann die Belastung rückgängig machen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können (BGHZ 162, 294 ff.). Die Bank wisse weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt habe, ob er eine Einzugsermächtigung erteilt habe oder zu der eingezogenen Leistung verpflichtet sei (BGH, a. a. O.).

Eine Schadensersatzverpflichtung kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn der Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspreche, weil er keine Einzugsermächtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus dem Kausalgeschäft erhebe. Auch diese Fälle eines rechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut würden nach der von der im Verbandsprozess gebotenen sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung der angegriffenen Klausel erfasst. Die Anwendung der Klausel auf Rücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten habe, sei nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende Möglichkeit, sondern liege bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierten Auslegung durchaus nahe. Der Wortlaut der Klausel beschränke ihre Geltung nicht auf Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten habe (vgl. zu dem Ganzen etwa BGHZ, 150, 269 ff.).


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