OLG Celle: Grundpreisangaben bei kosmetischen Mitteln

veröffentlicht am 26. April 2017

OLG Celle, Urteil vom 23.03.2017, Az. 13 U 158/16
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV, § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV

Das OLG Celle hat entschieden, dass Grundpreise auch bei kosmetischen Produkten, deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt und die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken, angegeben werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 der Preisangabenverordnung („kosmetische Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“) gelte nicht für die o.g. Produkte. Es sei eine restriktive Auslegung dieser Ausnahme vorzunehmen, wonach kosmetische Mittel nur dann „ausschließlich … der Verschönerung dienen“, wenn sie nicht gleichzeitig die Pflege von Haut, Haar oder Nägeln bezwecken. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Grundpreise bei Kosmetika).


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