OLG Celle: Hashtag #ad kennzeichnet Werbung in sozialen Medien nicht ausreichend

veröffentlicht am 25. Oktober 2017

OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/17
§ 3 UWG, § 5a Abs. 6 UWG

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein werbender Beitrag (hier: für die Rabattaktion einer Drogerie) auf der Plattform Instagram nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet ist, wenn lediglich das Hashtag #ad hinzugefügt wird. Ob ein solches Hashtag überhaupt geeignet sei, Werbung zu kennzeichnen, ließ der Senat offen; im streitgegenständlichen Fall sei das Hashtag jedenfalls innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Es habe sich vorliegend am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befunden. Dort werde es von der Leserschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kenntnis genommen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Werbung auf Instagram).


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