OLG Celle: Wann handelt der Branchenbuch-Betrüger in Täuschungsabsicht?

veröffentlicht am 5. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
§§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB

Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.

Allerdings könne insoweit ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne Weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet sei. Bei lediglich irreführender Darstellung komme es vor allem darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben seien und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können (BGH, aaO.). Nach dieser Maßgabe sei die Gestaltung des Vertragsformulars allein für sich gesehen noch nicht ausreichend, um von einem Täuschungswillen der Klägerin auszugehen.

Zwar lege die Aufmachung des Vertragsentwurfes eine Verwechslung mit dem bekannten Telefonverzeichnis „Das Örtliche“ nahe. Dies verdeutliche auch ein Vergleich des Auftragsformulars mit der Rechnung der Klägerin vom 16.08.2007. Während die Rechnung die Firmierung und Anschrift der Klägerin in Großbuchstaben am oberen rechten Rand der Urkunde enthalte, gebe es eine derartige Kenntlichmachung in dem Auftragsformular nicht.

Gleichwohl nahm der Senat eine Täuschungsabsicht an. Ein Indiz hierfür sei die drucktechnische Gestaltung des Auftragsformulars, die eine Verwechslung mit dem bekannten Telefonverzeichnis „Das Örtliche“ zumindest nahe lege. Ein weiteres Indiz stelle der zwischen den Parteien unstreitige Umstand dar, dass die Klägerin das an den Beklagten übersandte Formular bereits mit dessen persönlichen Daten handschriftlich vorausgefüllt habe. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. Ferner habe auch der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO Umstände vorgetragen, die nach Überzeugung des Senats den Schluss darauf zuließen, dass die Klägerin bei der Akquisition von Kunden in Täuschungsabsicht vorgehe.

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