OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2018, 13 U 35/18
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, § 12 UWG; Art. 1 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 3 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 13 ff EGV 1924/2006
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Formulierung eines Unterlassungsantrags unter beispielhafter Bezugnahme auf eine hohe Zahl von Teilaussagen nicht grundsätzlich zu unbestimmt und damit unzulässig ist. Soweit die beispielhaften Zusätze verdeutlichten, wie der verallgemeinerte Antrag zu verstehen sei, stellten sie eine Auslegungshilfe dar und seien regelmäßig als minus in dem zuvor formulierten, verallgemeinerten Antrag enthalten. Das Gericht habe jede einzelne Teilaussage auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, was jedoch in den Bereich der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Antrags falle. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Bestimmtheit Unterlassungsantrag).
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